ECLI:DE:BGH:2017:170517UIVZR499.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 4 99 /14 Verkündet am: 17. Mai 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2 017 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der K lägerseite wird das Urteil de s 11 . Zivil senats des Brandenburgischen Oberl and es g e- richts in Brandenburg vom 2 1 . Dezember 2012 aufgeh o- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgeri cht zurü ckverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.970,04 Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. Diese wur de aufgrund eines Antrags d. VN, der zum Beruf unter ander em den Hinweis " Soldat auf Zeit" enthielt, mit Vertragsbeginn zum 1 2 - 3 - 1. Oktober 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Im November 2007 kündigte d. VN den Vertrag und der Ve r- sicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts (insgesamt 5.970,04 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der F rist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Mit der R evision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat soweit für das Revisionsverfahren noch von I ntere s- se einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere i- 3 4 5 6 7 - 4 - cherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt w o rde n sei . Jedenfalls sei der Vertrag gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1 . Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherun gsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. D er Versicherer belehrte d. VN - entgegen der Auffassung der R e- visionserwiderung - nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Sowohl die maßgebliche Belehrung im Versicherungsschein als auch die in § 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die K a- pitallebens versicherung ist drucktechnis ch nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. her vorg ehoben . Auf die Belehrung in dem Vers i- cherungsantrag kommt es a nders als die Revisionserwiderung meint nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht an (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 415/13, juris Rn. 11; vom 17. Juni 2015 IV ZR 489/14, juris Rn. 12; vom 10. Juni 2015 IV ZR 132/13, juris Rn. 12 m.w.N. ) . Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. 8 9 10 11 - 5 - zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruc hserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine An wendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt wo rden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn ist hier entgegen der Revisionserwiderung nicht aus nahmsweise deshalb verwirkt , weil sich d. VN im März 2005 telef o- nisch und nachfolgend nochmals schriftlich beim Versicherer erkundig t hatte , ob er auch für einen anstehenden Auslandseinsatz als Persone n- schützer Versicherungsschutz genieße. Mangels ordnungsgemäßer B e- lehrung konnte der Versicherer nicht davon ausgehen, dass d. VN wus s- te , dass er sich vom Vertrag auch hätte lösen können. Der Versicherer konnt e d aher die Anfrage n d. VN nicht als eine Bestätigung seines Int e- resses am Fortbestand des Versicherungsvertrages versteh en sondern 12 13 - 6 - wegen seiner Unkenntnis von dem Widerspruchsrecht nur als reine Bitte um Information . c) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, steht auch die Kündigung dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn . 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruch s- rechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebe n- falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 A bs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Vers icherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 14 15 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist de r Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurt eil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.10.2011 - 2 O 299/10 - OLG Bran denburg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 11 U 185/11 - 16
Full & Egal Universal Law Academy