ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR500.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 5 00 /1 4 Verkündet am: 27. April 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. April 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Kläger s eite wird das Teilu rteil de r 1 . Zivil kammer des Land gerichts Cottbus vom 1 2 . Se p- tember 201 2 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Be rufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 3.609,97 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r kapitalbildenden L e- bens v ersich erung und einer R entenversicherung. 1 - 3 - Diese wurde n jeweils aufgrund eines Antrag e s d . VN n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fa s- sung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Versicherungsbeginn der Lebensv ersicherung war der 1. Deze m- ber 1997. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien . Versich e- rungsbegin n der Rentenversicherung war der 1. September 2005. D. VN zahlte auch hier in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 17. November 200 8 erklär te er die Kündigung beider Verträge und erhielt jeweils den Rückkaufswert ausgezahlt. Mit Schreiben vom 1. und 2. März 2010 erklärte d. VN jeweils unter anderem den Widerspruch g e- mäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN soweit i m Revis ionsverfahren von Belang Rückzahlung al ler geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten jeweiligen Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN sind d ie V ersicherungsvertr ä g e nicht wir k- sam zustande gekommen , weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoße n- den § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch jeweils noch erklär t werden können. Das Amtsgericht hat die zunächst getrennt erhobenen Klagen in s- gesamt jeweils ab gewiesen . D as Land gericht hat beide Verfahren mitein - ander ver bunden. Zu den Zahlungsan s prüchen gemäß den jeweiligen Klageanträgen zu 1 hat es ein Teilurteil erlassen und die Berufungen d. VN hinsichtlich dieser Anträge jeweils zurückgewiesen. Mit der Revi s i- on verfolgt d . VN das Klagebegehren insoweit weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Die Vertr ä g e sei en jeweils gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrü ckzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden . a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN jeweils erklärte W ide r- spruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien jeweils geschlossene Versicherungsvertr a g infolge des W i- derspruchs d. VN nicht wirksam zustande geko mmen ist . aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN jeweils die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucheri n- formation erhielt und bei Aushändigung des Versicherungsscheins or d- 7 8 9 10 11 12 - 5 - nungsgemäß über das Widerspruchsrecht b elehrt wurde. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat auch das Amtsgericht nicht im j e- weils unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass d. VN alle relevanten U n- terlagen zugegangen sind. bb) Wenn d. VN was für das Revisionsverfahren zu unter stellen ist die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation j e- weils nicht erhielt und nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruc hserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Ma i 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t wer - d en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Rich t- linie Lebensversicherung k eine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur L e- bensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier zu unterstellen nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. cc ) Die Kündigung des jeweiligen Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Ma i 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach 13 14 15 - 6 - beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen d er Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn . 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des j eweiligen Vertrages genoss e- nen Versicherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versich e- rungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation b e- messen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben ha ben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) und da - 16 17 18 - 7 - bei gegebenenfalls auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104) sowie vom 11. November 2015 (I V ZR 513/14, VersR 2016 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2011 - 45 C 403/10 und 45 C 416/10 - LG Cottbus, Entscheidung vom 12.09.2012 - 1 S 134/11 und 1 S 136/11 -
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