BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 50/03Verkündet am: 26. September 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß imJahr 1993 für eine Vielzahl ihrer Liegenschaften mit der Rechtsvorgängerin derBeklagten Gestattungsverträge. Nach diesen durfte die Rechtsvorgängerin derBeklagten in den bezeichneten Häusern Breitbandverteileranlagen für Kabel-fernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit Pro-grammangeboten versorgen. Jeweils unter Nr. 9.3 der Gestattungsverträge warvereinbart, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen" hinsichtlich der Über-nahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden könne und "anson-sten die Pflicht" der Rechtsvorgängerin der Beklagten "zur kostenlosen De-montage der Anlage" bestehe. Sie hatte sich unter Nr. 9.4 der Verträge ferner - 3 -"für den Fall der Demontage bei Vertragsbeendigung" verpflichtet, auf ihre Ko-sten "den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen."Die Vertragsverhältnisse endeten auf Grund von Kündigungen der Klä-gerin mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangtdie Klägerin von der Beklagten die Beseitigung der von dieser in den Gebäu-den installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linienka-bel, Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosenzählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegen-über ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde keine Beseitigung, weil die Klä-gerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anlagen zu dulden. DieKlage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit ihrer von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-antragt, verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei auf Grund der Vereinba-rungen im Rahmen der Gestattungsverträge zur Beseitigung der Breitband-verteileranlagen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ver- - 4 -pflichtet. Da die Beklagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, in den be-treffenden Häusern das Breitbandkabelnetz nach dessen Deinstallation erneuteinzurichten, stehe den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nichtder Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. § 57 Abs. 1 TKG bezie-he sich allein auf Grund und Boden, also auf das Grundstück im eigentlichenSinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem Grundstück befindlichen Ge-bäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage installiert sei.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.II.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagteauf Grund der Vereinbarungen in den Gestattungsverträgen verpflichtet ist,nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in den Gebäu-den installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen und den Zustand vorInstallation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Insoweit nimmt auch dieRevision das Berufungsurteil hin.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner die Klägerin nicht durch dasVerbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert gesehen, dievertraglichen Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung gegenüber derBeklagten geltend zu machen. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, die Kläge-rin sei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet, die erneute Verlegung gleicherKabelnetze in den betreffenden Gebäuden durch die Beklagte zu dulden undhandele daher rechtsmißbräuchlich, wenn sie deren Deinstallation verlange. - 5 -Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ("dolo facit, qui petit, quod statimredditurus est", vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021,3024) scheitert daran, daß der Beklagten ein Gegenanspruch aus § 57 Abs. 1Nr. 2 TKG nicht zusteht. Zwar liegt die Annahme nahe, die Rechtsvorgängerinder Beklagten habe durch die 1993 übernommene Verpflichtung zur Deinstal-lation nicht im voraus auf eine erst später durch Inkrafttreten des Telekommu-nikationsgesetzes am 1. August 1996 geschaffene Rechtsposition verzichtet.Auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG kann sich die Beklagte aber gleichwohl nicht beru-fen, weil aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung der Klägerin folgt, auch sol-che Kabelanlagen zu dulden, die in den Gebäuden auf ihren Grundstückeninstalliert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit Pro-grammangeboten dienen. Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKGein Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl.Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anderszum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch dieNotwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus (a) der Entstehungsge-schichte der Norm, ferner aus (b) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließ-lich aus (c) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausin-nern).a) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem frühe-ren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000,798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes au-ßer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in§ 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldeliniendurch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende - - 6 -Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2TKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG -eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-terirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu-nehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-grundstücken, 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Fürden zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraumsliegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Post-recht, 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte.Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdischeLeitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-rung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch aufdas Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhangmit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neurege-lung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-belanlagen in Gebäuden, gelten soll.b) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung aufKabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebendenBewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweitertenDuldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzesauch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung nur durchunterirdisch geführte Leitungswege möglich ist. Auf diese Weise sollen imvolkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhan-dene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuerNetze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. - 7 -13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Er-leichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann derdurch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglichdazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es derGesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungenund Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichtetenGebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da derBetreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-che Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handeltes sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-stattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01,NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zube-hör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-zes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Tele-kommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-deutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-über dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341).Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, inerster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-los gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zuersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57Abs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt.c) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG erlas-senen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für An-schlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an an- - 8 -derer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck'scher TKG-Kommentar,2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbeson-dere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten(§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver-tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahmedes Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-regierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mit-hin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einenNetzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstückenzu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1Nr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-gen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwangnicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-aussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Über-dies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Ge-generklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKVformuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der"Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichenGebäuden "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nachdem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-würdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1TKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcherKonstellation nicht einschlägig sein kann. - 9 -III.Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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