BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 50/05 Verk374ndet am: 28. M344rz 2006 B l u m, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf; StVO 247 20 Abs. 1 247 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB f374r alle Fu337g344nger, die im r344umlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Stra337enbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn 374berqueren. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ihr Ehemann als Fu337g344nger t366dlich verletzt wurde. Der Ehemann der Kl344gerin, Herr K., wollte am 17. Februar 2000 gegen 7.30 Uhr die W. Stra337e in H. an einer Stelle 374berqueren, an der sich auf der f374r ihn gegen374berliegenden Seite eine Bushaltebucht befand. Dort hielt zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ein Linienbus. Fahrg344ste stiegen ein und aus. Herr K. betrat mit z374gigem Laufschritt zun344chst die stadteinw344rts f374hrende Busspur und sodann die stadteinw344rts f374hrende Fahrbahn, auf der sich Fahrzeuge stauten. Beim anschlie337enden 334berqueren der Gegenfahrbahn wurde er von einem von dem Beklagten zu 1 gef374hrten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten LKW erfasst und schwer verletzt. Er verstarb einige Tage sp344ter. 2 Die Kl344gerin hat vorgetragen, ihr Ehemann sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe vermutlich den Bus erreichen wollen. Der Beklagte zu 1 h344tte den Unfall vermeiden k366nnen, wenn er sofort gebremst h344tte, als ihr Ehemann die Fahrbahn betrat. 3 Die Kl344gerin hat aus eigenem und auf sie als Erbin ihres Ehemannes 374bergegangenem Recht Ersatz materiellen und immateriellen Schadens unter Ber374cksichtigung h344lftigen Mitverschuldens begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsantr344ge dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der H366he der Zahlungsanspr374che an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der vom 4 - 5 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe gegen 247 20 Abs. 1 StVO versto337en und dadurch den Unfall herbeigef374hrt. Der Ehemann der Kl344gerin habe die Fahrbahn in H366he des vorderen Bereichs der Haltebucht und damit in einem von 247 20 Abs. 1 StVO gesch374tzten Bereich 374berquert. Der Schutzbereich dieser Norm k344me ihm selbst dann zugute, wenn er nicht in den Bus habe einsteigen wollen. Ausreichend sei, dass er f374r andere Verkehrsteilnehmer den Eindruck erweckt habe, den Bus erreichen zu wollen. Dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, h344tten die Beklagten jedenfalls nicht bewiesen. 5 Ein vorsichtiges Vorbeifahren im Sinne von 247 20 Abs. 1 StVO erfordere eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als 30 km/h. Der Ehemann der Kl344gerin habe das typische Bild eines unvorsichtigen, zu einem Bus eilenden Fu337g344ngers abgegeben. Der Beklagte zu 1 h344tte deshalb sofort bremsen m374ssen, als er ihn auf die Fahrbahn laufen sah. Tats344chlich habe er nur seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h bis zum Beginn der Haltebucht auf etwa 33 km/h herabgesetzt, das abschlie337ende Bremsman366ver aber erst eingeleitet, als der Ehemann der Kl344gerin sich schon in H366he der Mittellinie befunden habe. H344tte er bereits auf das Betreten der Fahrbahn reagiert und sofort gebremst, w344re die Kollision vermieden worden. 6 - 6 - 7 Den Ehemann der Kl344gerin treffe ein Mitverschulden, weil er grob leichtsinnig unter Versto337 gegen 247 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten und direkt vor den herannahenden LKW gelaufen sei. Die Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge f374hre zu einer Haftungsquote von 50 %. Das h344lftige Eigenverschulden des Ehemannes der Kl344gerin werde auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu ber374cksichtigen sein. II. Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision stand. 8 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht auf die Auslegung des 247 20 Abs. 1 StVO beschr344nkt. Allerdings hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung die Revision beschr344nkt auf die Auslegung dieser Vorschrift zugelassen. Diese Beschr344nkung ist jedoch unzul344ssig. Die Zulassung der Revision kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte. Unzul344ssig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427). Im Falle einer auf eine Rechtsfrage beschr344nkten Zulassung der Revision ist zwar stets zu pr374fen, ob sie sich nicht in eine Zulassung f374r einen Teil des vom Berufungsurteil abgedeckten Streitgegenstandes umdeuten l344sst. Ist diese Rechtsfrage nur f374r einen von mehreren entschiedenen Anspr374chen erheblich, dann liegt in einem solchen 9 - 7 - Ausspruch eine Beschr344nkung der Revision auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 48, 134, 136; 101, 276, 278 f.). Vorliegend betrifft die Auslegung des 247 20 Abs. 1 StVO jedoch s344mtliche mit der Klage geltend gemachten Anspr374che. Da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschr344nkung der Revisionszulassung danach als unzul344ssig erweist, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang mit der Revision 374berpr374fbar (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO). 2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht 374ber den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch durch Grundurteil entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin die H366he dieses Anspruchs in das Ermessen des Gerichts stellt. Damit bleibt nur der Klageantrag, nicht aber der Anspruch selbst unbeziffert. Ein Grundurteil scheidet wesensm344337ig aber nur bei einem solchen Anspruch aus, der der H366he nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenm344337ig zu bestimmen ist. Da es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, 374ber den Streit bestehen k366nnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in Betracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR 1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367; vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156). Bei einem der H366he nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch geh366rt indessen auch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig sein. Deshalb darf 374ber einen solchen Antrag grunds344tzlich durch Grundurteil entschieden werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 1966 10 - 8 - - VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565, 567; vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 - MedR 1983, 67; vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610, 611 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949; ebenso BGHSt 44, 202, 203 und 47, 378, 379 f.). 3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht h344tte bereits in der Urteilsformel und nicht erst in den Entscheidungsgr374nden zum Ausdruck bringen m374ssen, dass die Zahlungsantr344ge nur unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens in H366he von 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Bei einem Grundurteil, das ein die Haftung beschr344nkendes Mitverschulden feststellt und damit bei einer weitergehenden Klageforderung diese bereits dem Grunde nach reduziert, ist es zweckm344337ig, diese Haftungsbeschr344nkung auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, weil damit hervorgehoben werden kann, dass dem Klageantrag insoweit nicht in vollem Umfang gefolgt wird. Insoweit gelten dieselben Erw344gungen wie in den F344llen, in denen die Entscheidung 374ber die Haftungsbeschr344nkung wegen Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben soll (vgl. BGHZ 141, 129, 136; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 - NJW-RR 1996, 700, 701). F374r ein ordnungsgem344337es Grundurteil reicht es indessen aus, wenn sich die Haftungsbeschr344nkung wegen Mitverschuldens - ebenso wie ein diesbez374glicher Vorbehalt - erst aus den Entscheidungsgr374nden ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 31/73 - VersR 1974, 1172, 1173). Vorliegend bedurfte es zudem auch deshalb keiner Einschr344nkung im Urteilstenor, weil die Kl344gerin schon im Rahmen ihrer Antragstellung ein h344lftiges Mitverschulden ihres Ehemannes ber374cksichtigt hatte und ihr Begehren von vornherein auch nur auf Ersatz des h344lftigen Schadens gerichtet war. 11 - 9 - 12 4. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch einen schuldhaften Versto337 gegen 247 20 Abs. 1 StVO herbeigef374hrt, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. a) 247 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeizufahren. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Fu337g344nger, die die Fahrbahn 374berqueren, vor Kollisionen mit dem flie337enden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gem344337igten Geschwindigkeit sowie einer erh366hten Aufmerksamkeit gegen374ber Fu337g344ngern (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 393 f.; Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 38. Aufl., 247 20 StVO, Rn. 5; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Stra337enverkehrsrecht, 19. Aufl., 247 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/J344ger, 247 20 StVO, Rn. 14). Dabei muss der Fahrzeugf374hrer nicht nur auf Fu337g344nger Acht geben, die von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn 374berqueren k366nnten (vgl. dazu OLG K366ln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel, aaO; Jagow, aaO). Er muss auch auf Fu337g344nger achten, die in Richtung zur Haltestelle hin die Fahrbahn 374berqueren k366nnten. Die Erstreckung der Vorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur 304nderung der Stra337enverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den Gegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein gewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der Fahrbahn durch Fu337g344nger besteht. Der Fahrzeugf374hrer hat deshalb bei hinreichenden Anzeichen eines Fu337g344ngers, die Fahrbahn 374berqueren zu wollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer Kollision weitestgehend vermieden wird. Demnach hat er bei solchen Anzeichen so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn 374berquerenden Fu337g344nger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen 13 - 10 - gibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen. Auch wenn der Fu337g344nger gem344337 247 25 Abs. 3 StVO beim 334berschreiten einer Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten und diesem grunds344tzlich den Vorrang einzur344umen hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038; vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458 und vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - VersR 1966, 877, 878), kann der Fahrzeugverkehr beim Vorbeifahren an Haltestellen im Sinne von 247 20 Abs. 1 StVO nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Vorrang auch tats344chlich gew344hrt wird. b) Diese Vorsicht hat der Fahrzeugf374hrer bei jedem im r344umlichen Schutzbereich der Haltestelle die Fahrbahn 374berquerenden Fu337g344nger zu beachten; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fu337g344nger tats344chlich in das 366ffentliche Verkehrsmittel einsteigen will oder aus diesem ausgestiegen ist. Vielmehr soll auch jeder andere Fu337g344nger im Haltestellenbereich vor der Gefahr einer Kollision mit dem flie337enden Verkehr gesch374tzt werden. 14 aa) Der Wortlaut von 247 20 Abs. 1 StVO unterscheidet nicht zwischen einsteigenden oder ausgestiegenen Fahrg344sten einerseits und sonstigen Fu337g344ngern andererseits. F374r das Verhalten der vorbeifahrenden Fahrzeugf374hrer ist eine solche Unterscheidung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht geboten. Sie ist auch weder m366glich noch zweckm344337ig. Ein wirksamer Schutz der einsteigenden und ausgestiegenen Fahrg344ste ist vielmehr nur dann zu erreichen, wenn es auf die Frage ihrer Fahrgasteigenschaft nicht ankommt. Andernfalls best374nde die Gefahr, dass ein Fahrzeugf374hrer die erforderliche Vorsicht deshalb nicht walten l344sst, weil er einen Fu337g344nger im Bereich der Haltestelle irrt374mlich nicht f374r einen Fahrgast h344lt. Das Risiko einer solchen Fehleinsch344tzung w374rde der Zielrichtung der Vorschrift, Gefahren zu reduzieren, zuwider laufen. Deshalb sch374tzt 247 20 Abs. 1 15 - 11 - StVO die Fahrbahn 374berquerende Fu337g344nger unabh344ngig davon, ob sie in den an der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Stra337enbahn oder in den Schulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl. OLG K366ln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG Potsdam, SP 1998, 8; LG M374nchen I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender Anm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 3. Aufl., 247 16 StVG, Rn. 120; D. M374ller, VD 2004, 181). bb) 247 20 Abs. 1 StVO ist auch f374r Fu337g344nger, die in das Verkehrsmittel weder einsteigen wollen noch aus diesem ausgestiegen sind, ein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB. 16 (1) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu sch374tzen. Daf374r kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es gen374gt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen sch374tzen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (st. Rspr.; Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; zuletzt vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - VersR 2005, 1449, 1450 m.w.N.; ebenso BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f.; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., 247 823, Rn. 540 ff.). F374r die 17 - 12 - Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender W374rdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, auch zu pr374fen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des gesch374tzten Interesses die Haftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Gesch344digten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu kn374pfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 84, 312, 314; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - aaO; RGRK/Steffen, aaO, 247 823, Rn. 544). (2) Hiernach ist zun344chst zu ber374cksichtigen, dass die Stra337enverkehrsordnung insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Stra337enverkehrs gew344hrleisten soll. Sie dient damit als sachlich abgegrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Stra337enverkehr ausgehen und die dem Stra337enverkehr von au337en oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Eine Reihe von Vorschriften der Stra337enverkehrsordnung dient dabei dem Schutz von Individualinteressen, insbesondere der Gesundheit, der k366rperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 226 aaO und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256, jeweils m.w.N.; RGRK/Steffen, aaO, 247 823, Rn. 541; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 247 823, Rn. 192; Wussow/K374rschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4, Rn. 14), und entspricht damit einem Gesamtanliegen dieser Verordnung, durch einzelne Ge- und Verbote abstrakten und konkreten Gefahren f374r Leib und Leben zu begegnen (vgl. Begr374ndung zur StVO i.d.F. v. 16. November 1970, BR-Drucks. 420/70, S. 46). 18 (3) Zu diesen Vorschriften geh366rt auch das Gebot in 247 20 Abs. 1 StVO, an haltenden Linienomnibussen, Stra337enbahnen und gekennzeichneten Schulbussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Die Einf374hrung dieses Gebots, das 19 - 13 - zun344chst nur f374r die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer galt (Verordnung 374ber Ma337nahmen im Stra337enverkehr vom 27. November 1975, Art. 1 Nr. 12 lit. b, BGBl. I 1975, 2967, 2969), sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an haltenden 366ffentlichen Verkehrsmitteln erh366hen (Begr374ndung zur Verordnung 374ber Ma337nahmen im Stra337enverkehr vom 27. November 1975, zu 247 20 StVO, BR-Drucks. 503/75, S. 8), mithin Fu337g344nger in diesem Bereich vor Kollisionen mit dem flie337enden Verkehr bewahren. Die Neufassung des 247 20 StVO, mit der die Pflicht aus Abs. 1 auf den Gegenverkehr erstreckt wurde und weitere Gebote in den Abs344tzen 2 bis 4 eingef374hrt bzw. neugefasst wurden, bezweckt, die Sicherheit im Stra337enverkehr unter besonderer Hervorhebung des Schutzes von Kindern und 344lteren Menschen zu verbessern (vgl. BR-Drucks. 371/95, S. 4 f.). Mit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder k374nftige Fahrg344ste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und 344ltere Menschen, in ihrer Gesamtheit m366glicherweise als schutzbed374rftiger angesehen haben als andere Fu337g344nger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit eines unachtsamen Verhaltens h366her sein d374rfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169, 175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG K366ln, NJW-RR 2003, 29, 30). Indessen ist, wenn es beim 334berqueren der Fahrbahn an der n366tigen Aufmerksamkeit fehlt, ein anderer Fu337g344nger genauso schutzw374rdig wie ein Fahrgast eines 366ffentlichen Verkehrsmittels. 20 Zwar ist nicht zu verkennen, dass au337erhalb des in 247 20 Abs. 1 StVO bestimmten Bereichs die (geringere) Wahrscheinlichkeit f374r das unachtsame Verhalten eines die Fahrbahn 374berquerenden Fu337g344ngers in Abw344gung mit dem Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs dem Verordnungsgeber nicht ausreicht, um auch dort vom flie337enden Verkehr generell eine 374ber 247 1 Abs. 1 StVO hinausgehende Vorsicht zu verlangen. Erst die besondere Gef344hrdung 21 - 14 - von Personen, die zu haltenden 366ffentlichen Verkehrsmitteln eilen oder aus diesen aussteigen, rechtfertigt es, von den Teilnehmern des vorbeifahrenden flie337enden Verkehrs eine besondere Vorsicht zu verlangen. Die unterschiedlich gro337e Wahrscheinlichkeit der Gef344hrdung kann indessen nicht dazu f374hren, denjenigen Fu337g344ngern, die keine Fahrg344ste sind, im Bereich von Haltestellen den Schutz des 247 20 Abs. 1 StVO zu versagen. Anders als bei dem Gebot des 247 3 Abs. 2a StVO, wonach gegen374ber Kindern, Hilfsbed374rftigen und 344lteren Menschen ein 344u337erstes Ma337 an Sorgfalt gefordert wird, wenn diese ins Blickfeld eines Fahrzeugf374hrers geraten, und nur dieser Personenkreis sich auf den Schutz dieser Vorschrift berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367; OLG Hamm, VRS 60, 38, 40 zu Schulkindern beim Schulbus [247 20 Abs. 1a StVO a.F.]), muss der Fahrzeugf374hrer die besondere Vorsicht des 247 20 Abs. 1 StVO - wie oben aufgezeigt - objektiv gegen374ber jedem Fu337g344nger im Haltestellenbereich beachten. Der Schutz aus 247 20 Abs. 1 StVO ist deshalb nicht auf bestimmte Personengruppen beschr344nkt, sondern erstreckt sich unterschiedslos auf alle Fu337g344nger, bei denen in diesem r344umlichen Bereich die erh366hte Gefahr eines unachtsamen 334berquerens der Fahrbahn besteht (vgl. zur umfassenden Schutzwirkung eines 334berholverbots: Senatsurteil vom 27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579). Deshalb ist 247 20 Abs. 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB f374r alle Fu337g344nger, die im r344umlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Stra337enbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn 374berqueren. 22 c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht zu Recht auf der Grundlage der von ihm getroffenen tats344chlichen Feststellungen - unter Ber374cksichtigung einer Anspruchsk374rzung wegen des Mitverschuldens des 23 - 15 - Ehemannes der Kl344gerin - eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht. 24 Die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Ehemann der Kl344gerin die Fahrbahn im r344umlichen Schutzbereich des haltenden Linienomnibusses 374berquerte und der Beklagte zu 1 seine Geschwindigkeit zwar auf 33 km/h herabsenkte, eine Vollbremsung jedoch erst 8 m vor der endg374ltigen Halteposition einleitete, werden von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt f374r die Feststellung, dass eine Kollision vermieden worden w344re, wenn der Beklagte zu 1 sich schon in dem Moment zum Abbremsen entschlossen h344tte, als der Ehemann der Kl344gerin mit z374gigem Laufschritt die Fahrbahn betrat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er dazu verpflichtet gewesen w344re, um die nach 247 20 Abs. 1 StVO gebotene Vorsicht walten zu lassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt f374r die Bewertung des Mitverschuldens des Get366teten und die Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge. - 16 - III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 331 O 152/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2005 - 14 U 195/03 -
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