BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 50/05 vom 15. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zur374ckge-wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Geh366rsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kl344ger hat auf die entsprechende Frage in dem f374r die Entscheidung der Beklagten 374ber die Gew344hrung von Versicherungsschutz ma337gebenden Zusatzfragebogen dem tats344chlichen Ge-schehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli 2000 Ersatzschl374ssel bestellt, zumindest einen davon vor Reiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hat-te. Vielmehr verwies er in seiner Antwort nur auf einen am 5. September ("s. Ersatzteilrechnung ... vom 6.9.00"), also erst nach der Reise, gelieferten weiteren Schl374ssel. Aus dieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin f374r die Beklagte, dass der Kl344ger zur Diebstahlszeit nur 374ber - 3 - einen Fahrzeugschl374ssel und keinen Ersatzschl374ssel ver-f374gte. Dieses Verst344ndnis hat der Kl344ger noch vertieft, in-dem er bei Beantwortung der Frage nach Inspektionen usw. auf die Unterfrage "Mit welchem Schl374ssel" antworte-te "am 21.07.2000 ... 1 Schl374ssel!" Diese Angaben waren f374r die Beklagte nicht erkennbar falsch. Deshalb bestand f374r sie auch kein Anlass, hinsichtlich etwaiger Ersatz-schl374ssel beim Kl344ger nachzufragen, und zwar auch unter Ber374cksichtigung einer nur in polnischer Sprache abge-fassten Diebstahlsanzeige. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.072,33 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 O 187/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 U 155/03 -
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