BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 50/06 Verk374ndet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 633 Abs. 3 a.F.; MaBV 247 7 Abs. 1; WEG 247 21 a) Die teilrechtsf344hige Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer kann Anspr374che der Erwerber von Wohnungseigentum aus B374rgschaften nach 247 7 MaBV in gewillk374rter Prozessstandschaft gel-tend machen. b) Die Gemeinschaft kann regelm344337ig auch Anspr374che von Erwerbern, die noch nicht im Grund-buch eingetragen sind, auf Freigabe von Grundschulden, die auf dem Wohnungseigentum las-ten, in gewillk374rter Prozessstandschaft geltend machen. c) Eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV sichert auch Anspr374che eines Erwerbers auf R374ckgew344hr seiner Vorauszahlungen, die sich aus 247 633 Abs. 3 BGB a.F. ergeben. d) Eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko eines Erwerbers auch in-soweit, als es um M344ngel am Gemeinschaftseigentum geht, obwohl ein einzelner Erwerber die Erstattungen von M344ngelbeseitigungskosten lediglich an die Gemeinschaft verlangen kann. e) Der Anspruch eines Erwerbers auf R374ckgew344hr seiner Vorauszahlungen wegen M344ngeln am Gemeinschaftseigentum ist durch eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV in H366he des Anteils gesi-chert, welcher dem Haftungsanteil des Erwerbers/B374rgschaftsgl344ubigers im Verh344ltnis zur Wohnungseigent374mergemeinschaft f374r Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht. f) Ein Erwerber kann gegen eine von ihm geschuldete restliche Verg374tung nicht mit einem auf Leistung an die Gemeinschaft gerichteten, nach den M344ngelbeseitigungskosten berechneten Anspruch wegen M344ngeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen, soweit die Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Einzelnen bezeichneten Grund-schulden den Verzicht zu erkl344ren und deren L366schung zu bewilli-gen betreffend die Wohneinheiten 10 und 14 (M. ) sowie 26 und 35 (Z. ). Im 334brigen wird das genannte Urteil vom 31. Januar 2006 aufge-hoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Wohnungseigent374mergemeinschaft, nimmt die beklag-te Bank, die Beklagte zu 2, aus mehreren B374rgschaften in Anspruch. Au337erdem streiten die Parteien darum, ob die Beklagte zu 2 verschiedene Grundschulden freigeben muss. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1, eine Bautr344gergesellschaft, hat einen gr366337eren Alt-baukomplex in Berlin saniert, in Eigentumswohnungen umgewandelt und diese vermarktet. Sie ist rechtskr344ftig verurteilt worden, 1.576.663,40 200 zur Erstattung von Kosten der Beseitigung von M344ngeln am Gemeinschaftseigentum sowie als Vorschuss auf die Kosten weiterer Mangelbeseitigung zu zahlen. Die Beklagte zu 2 hat diese titulierte Forderung, die sich bei der inzwischen im Handelsregis-ter gel366schten Beklagten zu 1 nicht mehr beitreiben l344sst, ihrerseits unstreitig gestellt. 2 Die Beklagte zu 2 beteiligte sich mehrfach an dem Projekt. Sie finanzier-te das Gesamtprojekt f374r die Beklagte zu 1. Zur Sicherung wurden die Global-grundschulden bestellt, von denen noch Anteile auf einigen der ver344u337erten Eigentumswohnungen lasten; die Freigabe dieser Anteile ist der eine Haupt-streitpunkt. Daneben 374bernahm die Beklagte zu 2 gegen374ber einzelnen Erwer-bern die B374rgschaften f374r die Beklagte zu 1, deretwegen die Parteien streiten. Sie hat einger344umt, dass sie auf diese B374rgschaften grunds344tzlich leisten muss, m366chte jedoch nicht an die Kl344gerin und auch nicht in der geforderten H366he zahlen. 3 Die Beklagte zu 1 trat ihre Verg374tungsanspr374che aus den Erwerbsvertr344-gen an die Beklagte zu 2 ab und zeigte die Abtretung in diesen Vertr344gen an. Nach deren im wesentlichen 374bereinstimmenden Vertragsklauseln ist unter an-derem Voraussetzung f374r die F344lligkeit der Verg374tung f374r die Eigentumswoh-nungen, dass entweder die Beklagte zu 1 eine B374rgschaft nach 247 7 MaBV hin-terlegt hat oder ein bestimmter Bautenstand erreicht ist, die Auflassungsvor-merkung im Grundbuch eingetragen ist und die Freistellungserkl344rung der Be-klagten zu 2 bez374glich des jeweiligen Anteils an den Globalgrundschulden vor-liegt. Die Erwerber leisteten grunds344tzlich entsprechend dem Bautenstand. 4 - 4 - Die Erwerber Z. und M. zahlten davon abweichend aus steuerli-chen Gr374nden an die Beklagte zu 2 schon bei Abschluss des Bautr344gervertra-ges 1997 die vereinbarte Verg374tung in voller H366he. Die Beklagte zu 2 stellte ihnen im Gegenzug B374rgschaften 374ber 990.000 DM (Z. ) und 354.676 DM (M. ). Die B374rgschaftsurkunden enthalten jeweils einen Hinweis auf die nach 247 7 MaBV bestehende Verpflichtung der Beklagten zu 1, eine B374rgschaft zu stellen. Beide Erwerber sind im Grundbuch als Eigent374mer eingetragen. Die anteiligen Globalgrundschulden wurden nicht gel366scht. 5 Die Beklagte zu 2 stellte ferner Ende 1998 den Erwerbern Ch. , S. , F. , E. , D. , K. /B. , H. (Ha. ), Ma. , Ra. und W. , die zun344chst entsprechend dem Bautenstand Teilzahlungen entrichtet hatten, in H366he der noch offenen Restzahlungen B374rgschaften in un-terschiedlicher H366he (sog. "Weihnachtsb374rgschaften"). Zu gleichen Bedingun-gen erhielt die Erwerberin Ro. kurz zuvor zwei B374rgschaften. In allen die-sen B374rgschaftsvertr344gen wurde ebenfalls auf 247 7 MaBV verwiesen. Um steuer-liche Vorteile zu erhalten, zahlten diese Erwerber daraufhin ganz oder teilweise die noch offene Verg374tung an die Beklagte zu 2. Der Erwerber R374. schlie337lich, der ebenfalls kurz vor den "Weihnachtsb374rgschaften" und zu den gleichen Be-dingungen eine B374rgschaft gestellt bekam, leistete gleichwohl keine weiteren Zahlungen. 6 Die Erwerber Z. und M. und die aus den "Weihnachtsb374rgschaften" (einschlie337lich Ro. und R374. berechtigten Erwerber erm344chtigten "die Wohnungseigent374mergemeinschaft", ihre Anspr374che aus den ihnen erteil-ten B374rgschaften gegen374ber der Beklagten zu 2 geltend zu machen und traten ihr ihre B374rgschaftsforderungen ab. Die Erwerber M. , Ch. , Ro. , S. , H. (Ha. ) und Ma. , welche die ihnen aus den B374rgschaften zustehenden Anspr374che einschlie337lich der gesicherten Forderungen an ihre 7 - 5 - jeweiligen Hausbanken abgetreten hatten, wurden von diesen erm344chtigt, die abgetretenen Anspr374che aus den B374rgschaften gegen374ber der Beklagten zu 2 geltend zu machen. Den Hausbanken war bekannt, dass diese Anspr374che durch "die Wohnungseigent374mergemeinschaft" gerichtlich verfolgt werden soll-ten. Die Erwerber, welche Pfandfreigabe verlangen, erm344chtigten ebenfalls die Wohnungseigent374mergemeinschaft, diese Anspr374che zu verfolgen. Die Kl344gerin macht die B374rgschaftsanspr374che sowie die Anspr374che auf Pfandfreigabe aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses im Namen und auf Kosten der Gemeinschaft geltend. 8 Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 in H366he von 482.420,32 200 zur Zahlung verurteilt und den auf Pfandfreigabe gerichteten weiteren Klageantrag als unzul344ssig abgewiesen. 9 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 1.287.417,36 200 und im beantragten Umfang zur Abgabe einer Verzichts- und L366schungserkl344rung gegen374ber insgesamt 13 Erwerbern bez374g-lich der zugunsten der Beklagten zu 2 auf dem Wohnungseigentum dieser Er-werber lastenden Grundschulden verurteilt. Die Berufung der Beklagten zu 2, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt hat, ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung erfolglos geblieben. 10 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 2 weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 12 Die Revision ist 374berwiegend begr374ndet. 13 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Artikel 229 247 5 Satz 1 EGBGB). A. Zul344ssigkeit der Klage I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r zul344ssig. Es f374hrt aus, Kl344gerin sei die Wohnungseigent374mergemeinschaft. Sie sei nach der neueren Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs teilrechtsf344hig und vom aktuellen Mit-gliederbestand unabh344ngig. Dementsprechend sei nicht erheblich, dass eine Erwerberin insolvent geworden und eine weitere gestorben sei. Die Teilrechts-f344higkeit bestehe hinsichtlich der das Verwaltungsverm366gen betreffenden For-derungen. Die Kl344gerin k366nne nicht nur origin344r bei ihr entstandene, sondern auch solche Anspr374che der Erwerber geltend machen, die sie bereits nach alter Rechtslage habe an sich ziehen und prozessual geltend machen k366nnen. Dem Verwaltungsverm366gen einer Wohnungseigent374mergemeinschaft seien die An-spr374che zuzurechnen, welche durch Mehrheitsbeschluss, vorbehaltlich der Zu-stimmung der betroffenen Anspruchsinhaber, als solche festgestellt worden seien. Eine Wohnungseigent374mergemeinschaft k366nne beschlie337en, die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Anspr374che nach 247 633 Abs. 3 BGB ge-meinschaftlich geltend zu machen; gleiches m374sse f374r die sie sichernden B374rg-schaftsanspr374che gelten. Die erforderlichen Beschl374sse der Kl344gerin l344gen vor. Hinsichtlich der Freigabeanspr374che ergebe sich nichts anderes. Insoweit sei die 14 - 7 - Kl344gerin ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass die Durchsetzung der An-spr374che durch die Gemeinschaft in ihrem Interesse liege. 15 Die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin sei gegeben. Soweit B374rg-schaftsanspr374che an sie abgetreten worden seien, ergebe sich ihre Prozessf374h-rungsbefugnis daraus, dass sie insoweit eigene Anspr374che verfolge. Soweit Anspr374che der einzelnen Erwerber aus den B374rgschaftsvertr344gen und den Freigabeverpflichtungen geltend gemacht w374rden, k366nne die Kl344gerin in gewill-k374rter Prozessstandschaft vorgehen. Die Erm344chtigung durch die Forderungs-inhaber liege vor. Soweit einzelne Erwerber ihre Anspr374che aus jeweils ihrer B374rgschaft an ihre finanzierenden Hausbanken abgetreten h344tten, seien sie von diesen er-m344chtigt worden, die Anspr374che selber geltend zu machen. Diese Erm344chti-gungen seien dahin auszulegen, dass auch die Kl344gerin zur Prozessf374hrung habe erm344chtigt werden sollen. Den Hausbanken sei bekannt gewesen, dass die Anspr374che durch die Kl344gerin durchgesetzt werden sollten. 16 Das schutzw374rdige Interesse der Kl344gerin, in Prozessstandschaft auftre-ten zu k366nnen, ergebe sich daraus, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des zu erstreitenden Betrages der Wohnungseigent374mergemeinschaft zugute kommen und zur Sanierung der M344ngel verwandt werden solle. Damit korrespondierend h344tten die einzelnen Erwerber ein schutzw374rdiges Interesse daran, der Kl344gerin die Prozessf374hrung zu 374bertragen. Es gehe um Anspr374che, welche das Ge-meinschaftseigentum betr344fen. Die 334bernahme des Prozessrisikos durch einen einzelnen Erwerber sei unangemessen. Schutzw374rdige Belange der Beklagten seien nicht ber374hrt. Eine Gef344hrdung des Kostenerstattungsanspruchs oder eine Verschlechterung der Beweissituation durch die Prozessf374hrung der Kl344-gerin seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Freigabean- 17 - 8 - spr374che. Nur die einheitliche Durchsetzung der B374rgschafts- und Freigabean-spr374che gew344hrleiste, dass jedenfalls die erforderliche Mehrheit der Erwerber mit der gemeinsamen Geltendmachung der Anspr374che durch die Kl344gerin ein-verstanden sei. 18 Ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Es han-dele sich nicht um eine gesch344ftsm344337ige Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten im Sinne des Art. 1 247 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz, weil die An-spr374che die Kl344gerin mittelbar selbst betr344fen. II. Das h344lt im Ergebnis der rechtlichen 334berpr374fung stand. Die Klage ist zu-l344ssig. Die Kl344gerin ist parteif344hig. Sie kann die streitigen Anspr374che in gewill-k374rter Prozessstandschaft geltend machen. 19 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Kl344gerin ein selbst344ndiges, teilrechtsf344higes Rechtssubjekt und als solches parteif344hig ist. 20 Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Be-schluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Woh-nungseigent374mer ein rechtsf344higer Verband sui generis. Ihre Rechtsf344higkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschr344nkt, bei denen die Wohnungseigent374mer im Rahmen der Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese 304nderung der Rechtsprechung hat der f374r die Rechtsstreitigkeiten aus Woh-nungseigent374mergemeinschaften zust344ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs umfassend und 374berzeugend begr374ndet. Der Senat schlie337t sich ihr an. 21 - 9 - Sie st344rkt die Handlungsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Rechtsverkehr (Wenzel, ZWE 2006, 2, 6). Dem tr344gt auch 247 10 Abs. 6 ff. des Entwurfes eines Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Rech-nung (vgl. BT-Drucksache 16/887 S. 56 f.). 22 2. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteif344higer Verband unter den von der Rechtsprechung unter Ber374cksichti-gung der Interessen der Wohnungseigent374mer und des Ver344u337erers bestimm-ten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen M344ngeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Erm344chtigung ab, 247 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG. Sie verleiht der Wohnungseigent374merge-meinschaft im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (VII ZR 236/05, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ bestimmt) ausf374hrlich begr374ndet. Darauf wird Bezug genom-men. Um diese Anspr374che geht es jedoch nicht, denn die Kl344gerin macht nicht die Gew344hrleistungsanspr374che, sondern B374rgschaftsanspr374che geltend. Die B374rgschaftsanspr374che kann die Kl344gerin in gewillk374rter Pro-zessstandschaft geltend machen. 23 a) Diese Anspr374che geh366ren nicht zu dem Bestand an Rechten, auf den sich die die Parteif344higkeit begr374ndende Teilrechtsf344higkeit der Kl344gerin be-zieht. Die B374rgschaftsanspr374che sind nicht Teil des Verwaltungsverm366gens und sie sind auch keine dieses Verm366gen direkt betreffenden Anspr374che. Nicht die Kl344gerin kann entscheiden, ob und wie sie geltend gemacht werden sollen. Das kann allein der einzelne Erwerber, um dessen B374rgschaftsanspruch es jeweils geht. 24 - 10 - Jeder dieser B374rgschaftsanspr374che besteht aufgrund eines individuellen Vertrages zwischen dem Erwerber und der Beklagten zu 2, an deren Stelle 374b-rigens auch mehrere Geldinstitute h344tten stehen k366nnen. Im wirtschaftlichen Ergebnis sollen diese B374rgschaftsvertr344ge zwar unter anderem auch die ord-nungsgem344337e Herstellung des Bauvorhabens absichern. So betrachtet besteht durchaus eine gewisse Verbindung zum Verwaltungsverm366gen und zu den Aufgaben der Kl344gerin. Die vertragliche Verpflichtung jedoch besteht darin, be-stimmte Anspr374che des einzelnen Erwerbers auf vollst344ndige oder teilweise R374ckgew344hr seiner Vorauszahlung zu sichern. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht und von der Revision nicht in Frage gestellt an, dass die Beklagte zu 2 B374rgschaften gem344337 247 7 MaBV 374bernommen hat. Ob ein Erwerber auf diese Sicherheit zur374ckgreift und f374r welchen seiner aus M344ngeln sich ergebenden Anspr374che, muss er zun344chst f374r sich entscheiden. Das ist keine Frage der Ver-waltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern lediglich eine solche der pers366nlichen finanziellen Absicherung des Erwerbers. 25 Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Anspr374chen der einzel-nen Erwerber auf mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Anspr374che sind ebenfalls individuell, jedoch notwendig gemeinschaftsbe-zogen. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Woh-nungseigent374mern gemeinschaftlich zu; zu dieser Verwaltung geh366rt insbeson-dere die ordnungsgem344337e Instandsetzung und Instandhaltung des gemein-schaftlichen Eigentums, 247 21 WEG. Diese Kompetenz schlie337t unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen auch die Befugnis ein, ge-meinschaftsbezogene Anspr374che der Erwerber gegen den Ver344u337erer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ bestimmt). 26 - 11 - b) Die Kl344gerin kann sich nicht darauf st374tzen, dass die B374rgschaftsfor-derungen an sie abgetreten worden seien. Diese Abtretungen sind vom Beru-fungsgericht zwar festgestellt; sie sind jedoch unwirksam. Wegen der Akzesso-riet344t der B374rgschaftsforderung zu der gesicherten Hauptforderung kann der Anspruch aus einem B374rgschaftsvertrag, von Ausnahmen abgesehen, nicht isoliert abgetreten werden (BGH, Urteil vom 19. September 1991 - IX ZR 296/90, BGHZ 115, 177, 180 m.w.N.). Solche Ausnahmen sind nicht gegeben. 27 c) Die Kl344gerin kann in gewillk374rter Prozessstandschaft vorgehen, nach-dem sie erm344chtigt worden ist, die B374rgschaftsanspr374che gerichtlich zu verfol-gen. 28 (1) Die Kl344gerin konnte erm344chtigt werden, die B374rgschaftsanspr374che im eigenen Namen geltend zu machen. 29 Allerdings k366nnte der Kl344gerin nicht jegliche Prozessf374hrung 374bertragen werden. Wo im Einzelnen eine Grenze zu ziehen ist und welche Besonderhei-ten sich etwa aus der nur teilweisen Rechtsf344higkeit ergeben k366nnen, braucht jedoch nicht abschlie337end gekl344rt zu werden. Jedenfalls kann die Kl344gerin sol-che Anspr374che in gewillk374rter Prozessstandschaft verfolgen, die in einem en-gen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und f374r die ein eigenes schutzw374rdiges Interesse besteht, sie gerichtlich durchzusetzen. Beide Voraussetzungen sind gegeben. 30 Dem Streit um die B374rgschaftsanspr374che liegt in der Sache zugrunde, dass das Gemeinschaftseigentum nur mangelhaft hergestellt worden ist. Die B374rgschaften werden wegen dieser mangelhaften Herstellung in Anspruch ge-nommen. Die ordnungsgem344337e Instandsetzung geh366rt ebenso zu den Aufga-ben der Kl344gerin wie die Bereitstellung der erforderlichen Finanzierung. Die 31 - 12 - B374rgschaften betreffen diese Finanzierung nicht unmittelbar, kommen ihr aber im Ergebnis zugute. Die Zahlungen der Beklagten zu 2 sollen dazu dienen, die Aufwendungen der Wohnungseigent374mer f374r die zun344chst auf eigene Kosten vorgenommene teilweise Mangelbeseitigung auszugleichen und die Mittel f374r die weitere Mangelbeseitigung bereitzustellen. 32 Daraus ergibt sich zugleich das Interesse der Kl344gerin, anstelle der ein-zelnen Wohnungseigent374mer zu klagen. F374r sie ist es nahe liegend und zweckm344337ig, die einzelnen B374rgschaftsanspr374che in ihrer Hand zu b374ndeln und die Zahlung der Beklagten zu 2 direkt an sich zu erreichen. Schutzw374rdige Inte-ressen der Beklagten zu 2 stehen dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verschiebung der Parteirollen Nachteile f374r sie mit sich bringt. Das gilt f374r den Ablauf des Prozesses ebenso wie f374r einen etwaigen Kostenerstat-tungsanspruch im Falle eines Obsiegens. (2) Die Kl344gerin ist auch wirksam erm344chtigt worden. 33 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts haben die Gl344ubiger der streitgegenst344ndlichen B374rgschaftsforde-rungen die Kl344gerin erm344chtigt, diese Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang au337erdem erw344hnt, einige Erwerber/B374rgschaftsgl344ubiger h344tten ihre B374rgschaftsanspr374-che an die Kl344gerin abgetreten, sind darin ebenfalls entsprechende Erm344chti-gungen zu sehen. Denn aus den oben dargelegten Gr374nden sind die Abtretun-gen zwar unwirksam; eine unwirksame Abtretung kann jedoch nach 247 140 BGB in eine Erm344chtigung umgedeutet werden, den Anspruch aus der B374rgschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - X ZR 70/00, NJW-RR 2003, 51, 52 m.w.N.). Die Umdeutung entspricht den Interes-sen sowohl der Kl344gerin als auch der Beklagten zu 2. 34 - 13 - Der Erteilung einer Einziehungserm344chtigung f374r eine B374rgschaftsforde-rung steht nicht entgegen, dass die Forderung nicht selbst344ndig, sondern nur gemeinsam mit der verb374rgten Hauptforderung abgetreten werden kann. Die Abtretungsbeschr344nkung steht der Erteilung einer Einziehungserm344chtigung nur dann entgegen, wenn die Erm344chtigung dem mit der Abtretungsbeschr344n-kung verfolgten Zweck zuwiderliefe. Die rechtliche Abh344ngigkeit der B374rg-schaftsforderung von der Hauptforderung, die eine selbst344ndige Abtretung der B374rgschaftsforderung in der Regel ausschlie337t, wird durch die Erteilung einer Einziehungserm344chtigung jedenfalls dann nicht ber374hrt, wenn der Erm344chtigte auch zur Einziehung der verb374rgten Hauptforderung erm344chtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, NJW-RR 1989, 315, 317). Diese Voraussetzung ist erf374llt; die Kl344gerin ist erm344chtigt, die zugrunde liegen-den Gew344hrleistungsanspr374che gegen374ber der Beklagten zu 1 geltend zu ma-chen. 35 Der Wirksamkeit der Erm344chtigung steht ferner nicht entgegen, dass ei-nige Erwerber unter anderem ihre B374rgschaftsforderungen zur Sicherheit an ihre Hausbanken abgetreten haben. Die Erwerber sind nach den gegebenen Umst344nden gleichwohl berechtigt, die Kl344gerin zur Einziehung ihrer Forderun-gen zu erm344chtigen. Das Berufungsgericht legt die Erkl344rungen der Hausban-ken, durch welche die Erwerber ihrerseits erm344chtigt worden sind, ihre an die Hausbanken abgetretenen Anspr374che selbst gegen374ber der Beklagten zu 2 geltend zu machen, rechtsfehlerfrei dahin aus, dass die Hausbanken mit Wei-tererm344chtigungen an die Kl344gerin einverstanden sind. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Erm344chtigungen der Hausbanken h344tten sich lediglich "auf die Gew344hrleistungsanspr374che" erstreckt, nicht jedoch auf die streitgegenst344ndli-chen B374rgschaftsforderungen. Dem Wortlaut dieser Erm344chtigungen ist un-missverst344ndlich zu entnehmen, dass es dort auch um die Anspr374che "aus den 36 - 14 - B374rgschaftserkl344rungen" der Beklagten zu 2 geht. Weitere, teilweise missver-st344ndliche Formulierungen in den Erm344chtigungen 344ndern daran nichts. 37 Zu Recht nimmt im 334brigen das Berufungsgericht an, dass die Wirksam-keit der Erm344chtigung nicht durch 247 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 247 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz in Frage gestellt wird. Ein genehmigungspflichti-ger Fall gesch344ftsm344337iger Einziehung fremder Forderungen liegt nicht vor. Ebenso wie der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz einer solchen Genehmigung nicht bedarf, wenn er Anspr374che der Wohnungseigent374mer ge-richtlich geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327; Urteil vom 20. M344rz 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447 = ZfBR 1986, 171), kann die Kl344gerin, die Anspr374che ihrer eigenen Mitglieder verfolgt, insoweit genehmigungsfrei t344tig werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 290/04, BauR 2007, 576 = NZBau 2007, 182 = ZfBR 2007, 256). 3. Die Freigabeanspr374che k366nnen von der Kl344gerin ebenfalls in gewillk374r-ter Prozessstandschaft eingeklagt werden. 38 a) Auch die Durchsetzung dieser Anspr374che geh366rt nicht zu den Verwal-tungsaufgaben der Kl344gerin. Jedoch kann die Kl344gerin entsprechend erm344chtigt werden. Die Freigabeanspr374che stehen noch ausreichend in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und die Kl344gerin hat ein eigenes schutzw374rdiges Inte-resse, dass es im Gefolge von Streitigkeiten um Restzahlungs- und Freigabe-anspr374che nicht zu Zwangsvollstreckungen und 344hnlichen, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erschwerenden Entwicklungen kommt. 39 Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Beklagten zu 2 ist nicht ersichtlich. 40 - 15 - b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts liegen die entsprechenden Erm344chtigungen durch die betref-fenden Erwerber vor. 41 42 Dass die Kl344gerin die Freigabe nur zugunsten des jeweiligen Erwerbers verlangen kann, liegt auf der Hand. B. B374rgschaftsanspr374che (Klageantrag zu 1) I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsanspruch aus den B374rgschaften 374berwiegend begr374ndet. 43 1. Aus den B374rgschaften Z. und M. st344nden der Kl344gerin insge-samt (1.344.676 DM =) 687.521,92 200 zu. Beide B374rgschaften seien "echte" 247 7 MaBV-B374rgschaften; sie sicherten auch Anspr374che aus 247 633 Abs. 3 BGB. Un-erheblich sei, ob diese beiden Erwerber ihre Vorauszahlungen ohne vertragli-che Verpflichtung aus steuerlichen Gr374nden selbst gew374nscht h344tten. 44 Beide Erwerber h344tten gleicherma337en Anspr374che gegen die Beklagte zu 1 aus 247 633 Abs. 3 BGB in voller H366he der gegen diese ausgeurteilten 1.576.663,40 200. Jeder einzelne Erwerber k366nne nach st344ndiger Rechtspre-chung gegen den Bautr344ger die Anspr374che auf Beseitigung von M344ngeln am Gemeinschaftseigentum und damit auch die entsprechenden Zahlungsanspr374-che in vollem Umfang geltend machen. Dieser jeweilige Anspruch sei durch jede der B374rgschaften der Beklagten zu 2 in vollem Umfang gesichert. Die Si-cherung sei nicht etwa beschr344nkt auf die Quote an den Sanierungskosten, die 45 - 16 - der einzelne Erwerber im Innenverh344ltnis der Gemeinschaft gegebenenfalls tragen m374sse. Ein Grund f374r eine solche Beschr344nkung sei nicht ersichtlich. 46 Die Haftung der Beklagten zu 2 ohne Beschr344nkung auf die Quote dehne ihr Risiko nicht 374ber Geb374hr aus. Denn die B374rgenhaftung sei jeweils auf die H366he des vom Erwerber gezahlten Betrages begrenzt. Andererseits w374rden Erwerber, die eine B374rgschaft erhalten h344tten, nicht ungerechtfertigt besser ge-stellt gegen374ber denjenigen, die nach Baufortschritt gem344337 247 3 MaBV gezahlt h344tten. Dass ein B374rgschaftsgl344ubiger im Gegensatz zum Ratenzahler erst am Ende der Baut344tigkeit Veranlassung zur Pr374fung habe, ob M344ngel vorl344gen, sei kein rechtlicher, sondern ein nur faktischer Vorteil, der au337er Betracht zu blei-ben habe. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten zu 2, die B374rgschaften seien jeweils auf 5,6 % der Verg374tung beschr344nkt, nachdem das Sondereigen-tum abgenommen worden sei und damit laut Erwerbsvertr344gen 94,4 % der Ver-g374tung f344llig geworden seien. Eine solche Beschr344nkung ergebe sich aus den B374rgschaftsvertr344gen nicht. 47 2. Aus den so genannten "Weihnachtsb374rgschaften" habe die Kl344gerin einen weiteren Zahlungsanspruch 374ber (1.119.761,50 DM =) 572.524,96 200. Auch diese B374rgschaften seien solche gem344337 247 7 MaBV, die Anspr374che aus 247 633 Abs. 3 BGB sicherten. Mit ihnen habe sich die Beklagte zu 2 nur in H366he der bei Bestellung der B374rgschaften jeweils noch offenen restlichen Verg374tung verb374rgt. Das habe zwar vermutlich gegen das Verbot einer Vermischung von Sicherheiten nach den 247247 3 und 7 MaBV versto337en, ber374hre aber die B374rg-schaftsvertr344ge nicht, weil sich das Verbot nicht an den B374rgen richte. Eine Be-schr344nkung der B374rgschaftssumme auf die interne Gemeinschaftsquote der 48 - 17 - einzelnen Erwerber oder auf die letzten 5,6 % der Verg374tung gebe es auch hier nicht. 49 3. Aus vorstehenden Gr374nden k366nne die Kl344gerin ferner die Zahlung wei-terer (53.532,00 DM =) 27.370,48 200 aus den beiden B374rgschaften Ro. verlangen. Anspr374che aus der B374rgschaft R374. best344nden dagegen nicht, weil dieser Erwerber, nachdem die B374rgschaft gestellt worden sei, keine weiteren Zahlungen geleistet habe. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung in ei-nem wesentlichen Punkt nicht stand. 50 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte zu 2 un-geachtet der in den B374rgschaften verwendeten Formulierung R374ckgew344hr "des Kaufpreises" B374rgschaften gem344337 247 7 MaBV 374bernommen hat. Die Formulie-rung ist lediglich ungenau und besagt nichts anderes. Das gilt auch f374r die "Weihnachtsb374rgschaften" und die in zeitlicher N344he gestellten B374rgschaften Ro. und R374. . Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass ab-gesehen von den B374rgschaften Z. und M. die B374rgschaften nur die bei ihrer Bestellung jeweils noch offene Verg374tung sichern sollen und dass Anspr374-che aus der B374rgschaft R374. mangels weiterer Zahlung nicht bestehen. Richtig ist auch, dass sich aus den B374rgschaftsvertr344gen eine Beschr344nkung der B374rg-schaften auf die jeweils restlichen 5,6 % der Verg374tung nicht ergibt. 51 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs an, dass eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV im Ergebnis auch Anspr374che aus 247 633 Abs. 3 BGB sichert. Es ist richtig, dass die Beklagte zu 2 aus den von ihr gestellten B374rgschaften dem Grunde nach f374r 52 - 18 - den Ersatz von Kosten der Beseitigung von M344ngeln am Gemeinschaftseigen-tum einzustehen hat. Das stellt die Beklagte zu 2 auch nicht in Frage. 53 a) Eine B374rgschaft gem344337 247 7 Abs. 1 MaBV sichert Anspr374che des Er-werbers auf R374ckgew344hr seiner Vorauszahlungen. Die Sicherung ist nicht auf die F344lle beschr344nkt, in denen der Erwerbsvertrag scheitert und durch Wande-lung oder gro337en Schadensersatz r374ckg344ngig gemacht wird, so dass alle Vor-leistungen des Erwerbers zu erstatten sind. Gesichert werden auch Anspr374che des Erwerbers, der nur eine teilweise R374ckgew344hr verlangt, weil er das herge-stellte Objekt beh344lt, lediglich M344ngel beseitigt haben m366chte und anstelle der Mangelbeseitigung die entsprechenden Zahlungsanspr374che hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147, 151; Urteil vom 11. M344rz 2003 - XI ZR 196/02, BauR 2003, 1220; Urteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, BauR 2003, 243 = NZBau 2003, 98 = ZfBR 2003, 141; Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999, 659 = ZfBR 1999, 147). Dazu ge-h366ren insbesondere auch Anspr374che auf Ersatz von Aufwendungen f374r die Mangelbeseitigung. Dass solche Ersatzanspr374che einen Anspruch des Erwerbers auf R374ck-gew344hr von Vorauszahlungen begr374nden k366nnen, liegt auf der Hand, wenn es um M344ngel an einem Geb344ude geht, welches der Erwerber f374r sich hat errich-ten lassen. Hier stehen sich die Vorauszahlung des Erwerbers und sein Ersatz-anspruch gegen den Ver344u337erer direkt gegen374ber. F344llt der Ver344u337erer aus, so muss der B374rge einstehen (vgl. den BGHZ 151, 147 zugrunde liegenden Fall). Nicht anders ist die Situation, wenn der Erwerber einer Eigentumswohnung Mangelbeseitigungskosten wegen M344ngeln an seinem Sondereigentum geltend macht und eine entsprechende R374ckgew344hr geleisteter Vorauszahlungen ver-langt. Aber auch dann, wenn es um die Kosten der Mangelbeseitigung am Ge-meinschaftseigentum geht, ist der Erwerber durch eine B374rgschaft gem344337 247 7 54 - 19 - MaBV gesichert. Auch insoweit kann er gegebenenfalls den B374rgen in An-spruch nehmen. 55 Allerdings bestehen bei Anspr374chen aufgrund von M344ngeln am Gemein-schaftseigentum einer Eigentumswohnungsanlage Besonderheiten. Jeder Er-werber hat einen eigenen Anspruch auf mangelfreie Herstellung auch des Ge-meinschaftseigentums. Diesen Anspruch kann er geltend machen, ohne auf die Mitwirkung der Gemeinschaft angewiesen zu sein. Er kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch selbst344ndig einen Vorschuss oder die Erstat-tung von Mangelbeseitigungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 269/88, BGHZ 110, 258; Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 = ZfBR 2004, 557; vgl. auch Ur-teil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1; st344ndige Rechtsprechung). Das sind seine eigenen, ihm zustehenden Anspr374che; er hat sie allerdings nur neben den anderen, gleicherma337en berechtigten Erwerbern. Sofern er Zah-lungsanspr374che verfolgt, kann deshalb der einzelne Erwerber nicht Leistung an sich, sondern nur Leistung an die Eigent374mergemeinschaft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 1988 - VII ZR 171/87, BauR 1988, 336 = NJW 1988, 1718 = ZfBR 1988, 181; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 386; Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = NJW 1997, 2173 = ZfBR 1997, 185). In dieser besonderen Konstellation ste-hen also vom Erwerber an den Ver344u337erer geleistete Vorauszahlungen nicht direkt einem Anspruch auf R374ckgew344hr an den Erwerber gegen374ber, sondern einem Anspruch des Erwerbers auf Leistung an die Gemeinschaft. Der Sicherungsumfang einer B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV umfasst dem Grunde nach auch diesen Anspruch (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999, 659 = ZfBR 1999, 147; Urteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, BauR 2003, 243 = NZBau 2003, 98 = ZfBR 2003, 141). Das 56 - 20 - ergibt sich aus der erforderlichen, beiderseits interessengerechten Auslegung des B374rgschaftsvertrages. 57 Ebenso wie M344ngel und daraus folgende Gew344hrleistungsanspr374che beim Sondereigentum bedeuten M344ngel am Gemeinschaftseigentum, dass der Ver344u337erer seine Verpflichtung teilweise nicht oder schlecht erf374llt hat, dass ferner das Gleichgewicht zwischen den geleisteten Zahlungen des Erwerbers und den erbrachten Leistungen des Ver344u337erers gest366rt ist und dass der Wert der Unternehmerleistung gemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147, 151 ff. zu M344ngeln an einem Reihenhaus). Das Sicherungsbed374rfnis des Erwerbers, der Vorauszahlungen erbracht hat, besteht bei Vertragsst366rungen im Gefolge von M344ngeln am Gemein-schaftseigentum in gleicher Weise wie bei entsprechenden St366rungen wegen M344ngeln am Sondereigentum oder an einem f374r den Erwerber errichteten Ein-zelgeb344ude. Auch im Hinblick auf M344ngel am Gemeinschaftseigentum ben366tigt er einen angemessenen Ausgleich f374r die von ihm 374bernommene Verpflichtung, die Verg374tung f374r das herzustellende Werk ganz oder teilweise im Voraus zu bezahlen. Eine B374rgschaft nach 247 7 MaBV ist dementsprechend dahin zu ver-stehen, dass sie umfassend St366rungen des Gleichgewichts zwischen den Vor-auszahlungen und den Leistungen des Ver344u337erers auffangen und das ent-sprechende Vorauszahlungsrisiko absichern soll, selbst wenn es um M344ngel am Gemeinschaftseigentum geht und obwohl ein einzelner Erwerber insoweit nur die Erstattung von Mangelbeseitigungskosten an die Gemeinschaft verlan-gen kann. 58 Das Interesse der b374rgenden Bank verlangt kein anderes Verst344ndnis des B374rgschaftsvertrages. Die aus dem Recht des Wohnungseigentums sich ergebende Eigenart, dass bei M344ngeln am Gemeinschaftseigentum gegebe- 59 - 21 - nenfalls Zahlung nur an die Gemeinschaft verlangt werden kann, rechtfertigt keine Einschr344nkung ihrer B374rgenhaftung durch Ausschluss von Anspr374chen aus M344ngeln am Gemeinschaftseigentum. 60 b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die danach dem Grun-de nach gegebene Einstandspflicht der Beklagten zu 2 nicht aufgehoben ist, weil mehrere Erwerber von sich aus Vorauszahlungen aus steuerlichen Gr374n-den gew374nscht haben. Diese Motivation ist nicht erheblich. Sie 344ndert nichts an dem Risiko und dem entsprechenden Sicherungsbed374rfnis, welche die Rege-lung in 247 7 MaBV veranlasst haben und den Umfang der B374rgenhaftung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 294/03, BGHZ 162, 378, 382). 3. Die streitgegenst344ndlichen B374rgschaften sind der H366he nach zun344chst durch die jeweilige B374rgschaftssumme begrenzt. In diesem Rahmen haftet die Beklagte wegen der Zahlungsanspr374che aufgrund der M344ngel am Gemein-schaftseigentum jeweils in H366he des Anteils, welcher dem Haftungsanteil des einzelnen Erwerbers/B374rgschaftsgl344ubigers im Verh344ltnis zur Gemeinschaft f374r Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht. Das folgt aus der dem B374rgschaftsvertrag zugrunde liegenden Sicherungsabrede. 61 Die B374rgschaften sollen das Risiko des Erwerbers abdecken, das dieser mit seiner Vorauszahlung eingeht. Dieses Risiko umfasst denjenigen Kostenan-teil, f374r welchen der Erwerber einzustehen hat, wenn der Ver344u337erer ausf344llt. Dieser Kostenanteil stimmt mit dem Anteil 374berein, den ein Wohnungseigent374-mer allgemein an den Aufwendungen f374r das Gemeinschaftseigentum zu tragen hat. In aller Regel wird das seinem Miteigentumsanteil an der Wohnanlage ent-sprechen. 62 - 22 - Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts gibt es keinen trag-f344higen Grund daf374r, dass jede der B374rgschaften dar374ber hinaus das Risiko der Gemeinschaft, mithin die nicht dem einzelnen Erwerber, sondern der Gemein-schaft zustehende Erstattung der Mangelbeseitigungskosten insgesamt absi-chern soll. F374r ein so weit gehendes Verst344ndnis der Sicherungsabrede spricht insbesondere nicht der Umstand, dass jeder Erwerber die Anspr374che aus 247 633 Abs. 3 BGB zun344chst selbst344ndig geltend machen kann. Die Rechte eines Er-werbers aus seinem Werkvertrag mit dem Ver344u337erer, Einschr344nkungen dieser Rechte aus ihrer Gemeinschaftsbezogenheit sowie das Sicherungsbed374rfnis des Erwerbers, der Vorauszahlungen erbracht hat, haben jeweils ihren eigenen Grund und ihren eigenen Umfang. Die Rechte aus 247 633 Abs. 3 BGB reichen weiter als das Risiko des Erwerbers aufgrund seiner Vorauszahlungen. Die B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV sichert allein dieses Vorauszahlungsrisiko, dage-gen nicht allgemein die M366glichkeit, werkvertragliche Befugnisse erfolgreich aus374ben zu k366nnen. 63 4. Danach wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung den Haftungsanteil eines jeden Erwerbers, dessen B374rg-schaftsanspr374che die Kl344gerin geltend macht, festzustellen und dementspre-chend den Umfang der Haftung der Beklagten zu 2 aus den streitgegenst344ndli-chen B374rgschaften zu bestimmen haben. 64 C. Freigabeanspr374che (Klageantrag zu 2) I. Das Berufungsgericht spricht der Kl344gerin die geltend gemachten Frei-gabeanspr374che uneingeschr344nkt zu. Unstreitig habe sich die Beklagte zu 2 ge- 65 - 23 - gen374ber den betroffenen Wohnungseigent374mern verpflichtet, die zu ihren Guns-ten im Grundbuch der Wohnungseinheiten eingetragene Gesamtgrundschuld zu l366schen, sobald der "Kaufpreis" vollst344ndig bezahlt sei. 66 Der Vortrag im Berufungsverfahren, eine solche Verpflichtung habe ge-gen374ber den Erwerbern Z. und M. nicht bestanden, sei als versp344tet zu-r374ckzuweisen. Au337erdem sei entscheidend, dass die Beklagte zu 2 sich gegen-374ber diesen beiden Erwerbern in den B374rgschaftsvertr344gen verpflichtet habe, eine derartige Freistellungserkl344rung abzugeben. Dann k366nne auch ohne ent-sprechende Erkl344rung direkt auf Freigabe geklagt werden. Die "Restkaufpreise" seien von den hier betroffenen weiteren Erwerbern dadurch gezahlt worden, dass sie sie mit ihren Anspr374chen gegen die Beklagte zu 1 "verrechnet" h344tten. Die Gegenanspr374che r374hrten teils aus M344ngeln am jeweiligen Sondereigentum her, teils aus jenen 289.246,04 200, um welche die rechtskr344ftige Verurteilung der Beklagten zu 1 (= 1.576,663,40 200) die Sicherung durch die streitigen B374rgschaften (insgesamt nur 1.287.417,36 200) 374bersteige. 67 Die "Restkaufpreisanspr374che" lebten nicht dadurch wieder auf, dass die Beklagte zu 2 auf R374ckzahlung in Anspruch genommen werde. Dass Anspr374-che auf Kostenerstattung und Kostenvorschuss gem344337 247 633 Abs. 3 BGB gel-tend gemacht w374rden, 344ndere nichts daran, dass die "Kaufpreise" vollst344ndig bezahlt worden seien. 68 II. Dagegen wendet sich die Revision 374berwiegend mit Erfolg. 69 - 24 - 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auffas-sung, alle Erwerber, deren Freigabeanspr374che geltend gemacht werden, h344tten ihre jeweilige Verg374tung vollst344ndig bezahlt. Das steht bisher nur f374r die Erwer-ber Z. und M. fest. Sie haben jeweils die gesamte Verg374tung bei Ver-tragsschluss gezahlt. 70 71 Dass im Zusammenhang mit diesen beiden Erwerbern das Berufungsge-richt Vortrag der Beklagten zu 2 verfahrensfehlerhaft f374r versp344tet h344lt, ist nicht entscheidend, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Die weitere Be-gr374ndung, aufgrund der entsprechenden Verpflichtungserkl344rungen in den B374rgschaften dieser beiden Erwerber k366nne direkt auf Freigabe geklagt wer-den, ist nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Im 334brigen ist offen, ob Freigabeanspr374che bestehen, weil nicht fest-steht, ob die Verg374tung jeweils vollst344ndig gezahlt ist. 72 Mit Erfolg beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsge-richts, die "Restkaufpreise" seien dadurch bezahlt worden, dass sie mit Anspr374-chen gegen die Beklagte zu 1 "verrechnet" worden seien. 73 Eine "Verrechnung" findet in diesem Zusammenhang ohnehin nicht statt (vgl. Kessen, BauR 2005, 1691 m.w.N.). Allenfalls k366nnten Erwerber die Auf-rechnung mit Gegenforderungen erkl344rt haben. Hierzu fehlt jegliche Feststel-lung des Berufungsgerichts. Es ist ungekl344rt, wer gegen374ber jeweils welchem restlichen Verg374tungsanspruch mit welchen Gegenanspr374chen im Einzelnen und in welcher H366he die Aufrechnung erkl344rt haben soll. 74 Davon abgesehen ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf Gegenan-spr374che aus M344ngeln am Gemeinschaftseigentum nicht ohne weiteres geeig-net, von Aufrechnungen auszugehen. Aus den gleichen Gr374nden wie ein Er- 75 - 25 - werber die Zahlung von Kosten der M344ngelbeseitigung am Gemeinschaftsei-gentum regelm344337ig nicht an sich verlangen kann, hat er auch nicht die M366glich-keit, mit diesem Ersatzanspruch gegen eine von ihm noch geschuldete restliche Verg374tung ohne weiteres aufzurechnen. Es fehlt insoweit die f374r eine Aufrech-nung erforderliche Gegenseitigkeit. 76 3. Danach wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung im Einzelnen zu kl344ren haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise jeweils die restliche Verg374tung gezahlt worden ist. Dabei wird es auch zu ber374cksichtigen haben, ob gegebenenfalls Zur374ckbehaltungsrechte bestehen und ob der von der Beklagten zu 2 so genannte "Gleichgewichtspreis" als Grundlage f374r die Freigaben in Betracht kommt. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2004 - 19 O 170/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2006 - 12 U 90/04 -
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