BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 50/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde : Die nach 247 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anh366rungsr374ge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Kl344gers weder den "tragenden Inhalt" der Nichtzulassungsbeschwerde unber374cksichtigt gelassen noch die R374ge der Verletzung rechtlichen Geh366rs 374bersehen. 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vor allem darauf gest374tzt worden, dass der Fall eine Reihe von Fragen aufwerfe, die von grunds344tzlicher Bedeu-tung seien. Abgesehen davon, dass die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht den Anforderungen entsprochen hat, die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 154, 288, 291 ff.) zu beachten sind, kommt es auf alle die von der Beschwerde als grunds344tzlich eingestuften Fragen nicht an. Dies h344tte der Beschwerde auch selbst auffallen m374ssen, wenn sie - was ebenfalls zur Darle-gung des Zulassungsgrundes geh366rt - der Frage der Entscheidungserheblich-keit nachgegangen w344re. 2 - 3 - Wie sie an sich zutreffend gesehen hat, ist der "Kaufvertrag" wegen ei-nes Beurkundungsmangels nichtig mit der Folge, dass der entrichtete Kauf-preisanteil nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur374ckverlangt werden konnte. Dann aber sind alle die von ihr aufgeworfenen Fragen ohne Bedeutung. Zur Darle-gung eines Zulassungsgrundes h344tte es stattdessen geh366rt, dass und aufgrund welcher Umst344nde der - prima facie "einfache" - Rechtsfehler des Berufungsge-richts die Zulassung der Revision begr374nden sollte. Dazu findet sich in der Be-schwerdebegr374ndung nichts. 3 2. Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, dass das Be-rufungsgericht m366glicherweise eine Anspruchsgrundlage, n344mlich 247 823 Abs. 2 BGB, 374bersehen hat, war f374r sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begr374nden. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Zulassungs-grund benannt, geschweige denn dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammen-hang den Begriff der Divergenz erw344hnt hat, hat sie dessen inhaltliche Bedeu-tung verkannt (s. dazu ebenfalls Senat, BGHZ 154, 288, 292 f.). Das Beru-fungsgericht hat im 334brigen auch nicht 374bersehen, dass gegen374ber einem de-liktsrechtlichen Anspruch Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sind; es ist zu einer solchen Pr374fung gar nicht vorgedrungen. 4 3. Schlie337lich war auch die R374ge der Verletzung rechtlichen Geh366rs nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begr374nden, und zwar aus mehreren Gr374nden. 5 Soweit die Beschwerde die Auffassung vertreten hat, bei der Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe den Beginn der Erdarbeiten treuwidrig verhindert, handele es sich um eine "ohne n344here Feststellungen in den Raum gestellte Behauptung", so hat sie die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils 6 - 4 - nicht beachtet. Dort hei337t es: "Die Bauarbeiten wurden unstreitig deswegen nicht begonnen, weil der Kl344ger und die Zeugin H. die Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen durch Einreichung der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 7 BayBO nicht geschaffen und dann der von der Beklagten bereits beauftragten Baufirma die Aufnahme der Arbeiten untersagt und f374r den Fall, dass trotzdem damit begonnen w374rde, Konsequenzen wie Bu337geld und verschiedene Unkos-ten in Aussicht gestellt haben205". Die R374ge, das Berufungsgericht habe, bevor es von einer treuwidrigen Vereitelung des Baubeginns habe ausgehen d374rfen, einen eingehenderen Hin-weis nach 247 139 ZPO erteilen m374ssen, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Der in der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 erteilte Hinweis ist an Deutlichkeit nicht zu 374berbieten. Sowohl die Rechtsfrage (247 242 BGB) als auch die Tatsachen und die Rechtsfolge sind angesprochen. Dass und aus welchen Gr374nden der Kl344ger dazu nicht ausf374hrlich h344tte Stellung nehmen k366nnen, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Einen Antrag, ihm weitere Ausf374hrungen dazu nachzulassen, hat der Kl344ger nicht gestellt. Auch die Beschwerde hat nicht auf-gezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kl344ger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten h344tte. Vielmehr ist sie vage geblieben. Das Berufungsgericht h344tte "mit entsprechenden Aufkl344rungs-hinweisen" den Gr374nden n344her nachgehen m374ssen, warum es nicht zu einem Baubeginn gekommen sei, "gegebenenfalls durch Auswertung" eines (in einer Anlage zu den Akten gereichten) Schreibens oder durch "weitere Nachfragen." All dies gen374gte nicht einmal im Ansatz der Darlegung eines Versto337es gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs durch das Berufungsgericht. 7 Ferner hat die Beschwerde 374bersehen, dass es nach einer Hilfsbegr374n-dung des Berufungsgerichts auf die Frage der Vereitelung nicht ankam; denn 8 - 5 - nach den getroffenen Feststellungen ist "bis August 2007 tats344chlich mit den Erdarbeiten begonnen" worden. Im Hinblick auf diese Hilfsbegr374ndung ist kein Zulassungsgrund geltend gemacht worden. Schlie337lich kam es bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Falles ohne-hin nicht auf die Frage der Vereitelung des Baubeginns an. 9 4. Angesichts dieses Inhalts der Beschwerde kam eine Zulassung der Revision nicht ernsthaft in Betracht. Der Senat hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r folglich auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, 247 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. 10 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 16.06.2008 - 8 O 3145/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 13 U 3819/08 -
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