BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 50/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 20. Februar 2009 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 55.222,35 200 Gr374nde: I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Werk-lohn und Abweisung ihrer Widerklage aus einem Vertrag 374ber die Herstellung von drei Aufzugsanlagen. 1 Die Kl344gerin hat den Vertrag nach teilweiser Leistungserbringung aus Gr374nden, die zwischen den Parteien streitig sind, gek374ndigt. 2 - 3 - Sie verlangt Zahlung von Werklohn. Die Beklagte verlangt die Abweisung der Werklohnklage und begehrt mit der Widerklage die R374ckzahlung geleisteter Zahlungen mit der Begr374ndung, sie habe den Vertrag wegen Kartellabsprachen der Beklagten wirksam gem344337 247 123 Abs. 1 BGB angefochten. 3 4 Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung sei nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr (247 124 BGB) erfolgt. Nach eigenem Vortrag der Beklagten sei die Kartellabsprache aufgrund Zei-tungsartikel jedenfalls ab Februar 2007 allgemein bekannt gewesen. Die am 22. September 2008 (richtig: 2. Oktober 2008) erfolgte Anfechtung sei versp344tet gewesen. Soweit die Beklagte dargelegt habe, erst kurz vor der Anfechtungser-kl344rung von der Kartellsituation erfahren zu haben, sei der Vortrag versp344tet (247 531 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte habe sich erstinstanzlich auf die Anfechtung berufen, dabei habe es ersichtlich auch des Tatsachenvortrags zur Einhaltung der Anfechtungsfrist bedurft. Dar374berhinaus bestehe auch kein Anfechtungsgrund, weil ein Versto337 gegen kartellrechtliche Bestimmungen regelm344337ig nicht zur Nichtigkeit des Ver-trags f374hre, sondern allenfalls zur Teilnichtigkeit der Preisvereinbarung. 5 II. 1. Das Berufungsgericht hat, soweit es den Vortrag der Beklagten und den hierf374r angebotenen Beweis, sie habe erst kurz vor der Erkl344rung der An-fechtung im Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 vom Kartellversto337 erfahren, ge-m344337 247 531 Abs. 2 ZPO als versp344tet behandelt, den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 6 - 4 - Mit diesem Vortrag ist die Beklagte der mit der Berufungserwiderung ver-tretenen Auffassung der Kl344gerin entgegen getreten, die Anfechtung sei versp344-tet. Die Presseinformation, auf die die Beklagte Bezug nehme, stamme vom 7. Februar 2007 und die Beklagte habe selbst vorgetragen, diese Presseerkl344-rung sei im Jahre 2007 allgemein bekannt gewesen. 7 8 Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht dieser Auffassung mit der Begr374ndung folgt, die Beklagte habe sich bereits erstin-stanzlich auf die Anfechtung berufen, dabei bed374rfe es ersichtlich auch des Tatsachenvortrags zur Einhaltung der Anfechtungsfrist. Denn die Beklagte hat erstinstanzlich die Presseinformation in einem anderen Zusammenhang vorge-legt und nicht die Anfechtung erkl344rt, wie das Berufungsgericht in anderem Zu-sammenhang auch zuvor feststellt. Selbst wenn erstinstanzlich die Anfechtung erkl344rt worden w344re, h344tte es keines Vortrags zur Einhaltung der Anfechtungs-frist bedurft. Denn die Darlegungslast tr344gt insoweit der Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 11. M344rz 1992 - VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346, 2347). Bedenklich erscheint es dem Senat auch, den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz dazu, das Landgericht habe bei der Berechnung des Werklohns die allgemein bekannte Preisabsprache 374bersehen, dahin auszule-gen, auch die Beklagte habe diese bereits mit Erscheinen der Pressemitteilung gekannt. 9 Jedenfalls h344tte das Berufungsgericht den klarstellenden Vortrag, das sei nicht der Fall gewesen, nicht nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckweisen d374rfen. Denn dieser Vortrag war 374berhaupt erst durch die Berufungserwiderung der Kl344gerin veranlasst, so dass der Beklagten keine Nachl344ssigkeit zur Last f344llt. Die Zur374ckweisung des Vortrags der Beklagten findet im Gesetz keine St374tze 10 - 5 - und verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 11 2. Unter weiterem Versto337 gegen den Anspruch der Beklagten auf recht-liches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG, hat das Berufungsgericht in der Hilfserw344-gung angenommen, es liege kein Anfechtungsgrund vor. Das Berufungsgericht hat sich in der Folge nicht mit der Anfechtung befasst, sondern lediglich mit der Nichtigkeit des Rechtsgesch344fts nach 247247 134, 138 BGB. Diese Ausf374hrungen zeigen, dass es den Kern des Vortrags der Beklagten zur Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Darin liegt ein Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r, denn die Anfechtung kann f374r die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Be-deutung sein (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033). 3. Der Geh366rsversto337 kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung ge-langt w344re, wenn es den Vortrag der Beklagten in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen h344tte. Wurde die Beklagte zur Abgabe der Willenserkl344-rung durch T344uschung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00, BGHSt 47, 83) bestimmt, unterliegt der Vertrag der Anfechtung gem344337 247 123 Abs. 1 BGB. Ist die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, stehen der Kl344gerin keine vertraglichen Anspr374che zu und die Beklagte kann gem344337 247 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf R374ckzahlung der geleisteten Zahlungen haben. 12 Eine rechtliche W374rdigung, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, ist dem Senat nicht m366glich, da es dazu an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Das 13 - 6 - Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zur374ckzuverweisen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 02.07.2008 - 25 O 16/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - I-22 U 135/08 -
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