BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 50/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 (Bb) Bei formularm344337iger 334bertragung der Pflicht zur Vornahme von Sch366nheits-reparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und T374ren "nur wei337" zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies f374hrt zur Unwirksamkeit der Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war vom 15. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2006 Mieterin einer Wohnung der Kl344gerin in B. . Der Mietvertrag enth344lt hinsicht-lich der Sch366nheitsreparaturen folgende Formularklauseln: 1 "Der Mieter ist verpflichtet, die w344hrend des Mietverh344ltnisses anfallen-den Sch366nheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuf374hren. Die Sch366nheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuf374hren: Ta-pezieren, Anstreichen der W344nde und Decken, das Streichen der Fu337-b366den, der Heizk366rper einschlie337lich der Heizrohre, der Innent374ren so-wie der Fenster und Au337ent374ren von innen ..." - 3 - 247 14 Nr. 1 2 "Im Allgemeinen werden Sch366nheitsreparaturen in den Mietsh344usern in folgenden Zeitabst344nden erforderlich: In K374chen, B344dern und Dusch-r344umen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafr344umen, Fluren, Dielen und Toiletten alle f374nf Jahre, in andern R344umen alle sieben Jahre." Anlage zum Mietvertrag: 3 "Bei der Ausf374hrung von Sch366nheitsreparaturen sind die T374rbl344tter, T374r-rahmen, Fensterfl374gel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-, und Dachfenster, sowie fertig beschichtete T374rbl344tter) nur wei337 zu lackieren ..." Die Kl344gerin hat Zahlung von 1.706 200 (davon 1.392,99 200 wegen unterlas-sener Sch366nheitsreparaturen) nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 80 200 nebst Zinsen wegen einer besch344digten Ar-beitsplatte verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. In der Beru-fungsinstanz hat die Kl344gerin die Kaution (712,10 200) mit den von ihr weiter ver-folgten Anspr374chen verrechnet und den Rechtsstreit in H366he dieses Betrages (einseitig) f374r erledigt erkl344rt. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den auf unterlassene Sch366nheitsreparaturen gest374tzten Scha-densersatzanspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2009, 847) hat zur Begr374ndung sei-ner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesent-lichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Sch366nheitsreparaturen nicht zu, weil die formularvertraglichen Sch366nheitsrepa-raturklauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam seien. Dem Mieter werde vorgegeben, Innenfens-ter und T374ren nur wei337 zu streichen. Darin liege eine Beschr344nkung der Beklag-ten bei der Gestaltung der Wohnung w344hrend der Dauer des Mietverh344ltnisses, f374r die es kein anerkennenswertes Interesse der Kl344gerin gebe. Ein Interesse der Kl344gerin an einer einheitlichen Gestaltung der Zimmert374ren sowie der Au-337ent374re und der Fenster von innen im laufenden Mietverh344ltnis sei nicht er-kennbar. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin betreffe die Farbwahlklausel auch das laufende Mietverh344ltnis, denn eine Einschr344nkung, dass sie f374r Renovie-rungen, die der Mieter w344hrend der laufenden Mietverh344ltnisse durchf374hre, nicht gelte, sei der Bestimmung nicht zu entnehmen. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters durch die Farbvor-gabe bei den Sch366nheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der 334berw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin. Zwar lie337e sich die den Mieter unangemessen benachteiligende Beschr344nkung seiner Gestaltungsm366g-lichkeiten durch die Streichung der Zusatzklausel beseitigen. Dies w344re indes eine inhaltliche Ver344nderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen und damit der Sache nach eine geltungserhaltende Reduktion. Diese sei auch dann unzul344ssig, wenn die Verpflichtung als solche 8 - 5 - und ihre inhaltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln ge-regelt seien. II. 9 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion zur374ckzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("Wei337") beim Anstrich der Innent374ren sowie der Innenseiten der Fenster und der Au-337ent374r den Mieter unangemessen benachteiligt und dies gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturpflicht insgesamt f374hrt. 1. Eine Formularklausel, die den Mieter auch w344hrend der Mietzeit gene-rell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausf374hrungsart oder Farb-wahl verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines pers366nlichen Le-bensbereichs einschr344nkt, ohne dass daf374r ein anerkennenswertes Interesse besteht, benachteiligt den Mieter unangemessen (Senatsurteile vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 199/06, NZM 2007, 398, Tz. 10; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605, Tz. 17; vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, NZM 2009, 313, Tz. 12). Dies ist bei der hier zu beurteilenden Klausel der Fall, denn sie gibt f374r die Innent374ren sowie die Innenseiten der Fenster und der Au337ent374r allgemein einen wei337en Anstrich vor und enth344lt keine Beschr344nkung auf den im Zeitpunkt der R374ckgabe der Wohnung geforderten Zustand. 10 Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die-se Arbeiten seltener anfallen als die Renovierung von W344nden und Decken und ob das Interesse des Mieters an eigener Gestaltung der Dekoration von Decken und W344nden gr366337eres Gewicht hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters an der ein- 11 - 6 - heitlichen Gestaltung der Innent374ren und Innenseite der Fenster w344hrend des Mietverh344ltnisses nicht erkennbar ist und die Einschr344nkung der Gestaltungs-freiheit seiner Wohnr344ume w344hrend der Dauer des Mietverh344ltnisses den Mie-ter deshalb unangemessen benachteiligt. 12 2. Die formularm344337ige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausf374hrung der Sch366nheitsreparaturen f374hrt zur Unwirksamkeit der Abw344l-zung der Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen schlechthin. Entge-gen der Auffassung der Revision ist das hier nicht deswegen anders zu beurtei-len, weil die unangemessene Farbvorgabe sich nicht auf s344mtliche Sch366nheits-reparaturen, sondern nur auf die Fenster und T374ren bezieht. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen um eine einheitli-che Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelma337nahmen oder Einzelpakete auf-spalten l344sst, sondern deren Ausgestaltung durch den Mietvertrag insgesamt zu bewerten ist (Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NZM 2009, 353, Tz. 15). Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzul344ssiger Ausgestal-tung - sei es ihrer zeitlichen Modalit344ten, ihrer Ausf374hrungsart oder ihres ge-genst344ndlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als 374berm344337ig dar, so ist die Ver-pflichtung insgesamt unwirksam (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO). So liegt der Fall auch hier. Die 334bertragung der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter lie337e sich nur dann aufrechterhalten, wenn die Pflicht des Mieters ent-weder im Hinblick auf die Ausf374hrungsart (Wegfall der Farbvorgabe) oder - wie es die Revision erw344gt - im Hinblick auf den gegenst344ndlichen Umfang der Ver-pflichtung des Mieters (Wegfall der Renovierungspflicht bez374glich der Fenster und T374ren) modifiziert w374rde. Dies k344me aber, wie das Berufungsgericht richtig 13 - 7 - gesehen hat, einer inhaltlichen Umgestaltung der Sch366nheitsreparaturklausel und damit einer unzul344ssigen geltungserhaltenden Reduktion gleich. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 102 C 192/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2009 - 63 S 215/08 -
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