BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 50/11 Verkündet am: 7. Dezember 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivi lsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 für Recht erkannt: Die Revisio n gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. August 1995 eine private Krank heitsk osten - und Pflegepflichtversicherung als Res t- kostenversicherung zu seinem Beihilfeanspruch. Eine private Kranke n- versicherung bestand darüber hinaus bereits seit dem 1. Januar 1984. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 kündigte die Beklagte den Krankenvers i- cherun gsvertrag fristlos gemäß § 314 BGB, da der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur A b- rechnung eingereicht habe, tatsächlich viele der Medikamente aber nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlu ng von 3.813,21 und machte geltend, wegen seines schlechten gesundheitlichen Zusta n- des infolge einer Karzinomerkrankung habe seit Beginn des Jahres 2007 seine Ehefrau die Abrechnungen vorgenommen. Ihm seien mögliche M a- 1 - 3 - nipulationen nicht bekannt gewesen. Berechtigte Ansprüche der Bekla g- ten seien allenfalls in Höhe von 1.246,81 ve r- rechnete in der Folgezeit den von ihr geltend gemachten Rückzahlung s- anspruch mit weiteren Erstattu ngsansprüchen des Klägers. Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Feststellung in Anspruch genommen, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien über den 10. Juli 2009 hinaus fortbesteht. Ferner hat er beantragt , die Beklagte zu verurteile n, an ihn 2.566,60 s- anwaltsgebühren zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch den Feststellungsantrag sowie den Zahlungsantrag hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ve r- f olgt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2011, 738 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das s das Recht der Beklagten zur Kü n- digung des Krankenversicherungsvertrages gemäß § 314 BGB nicht durch die Bestimmung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen werde. Der nur scheinbar eindeutige Wortlaut des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG werde durch die Entsteh ungsgeschichte der Norm relativiert, aus der sich ergebe, dass lediglich die Kündigung wegen fehlender Prämie n- zahlung habe untersagt werden solle n . Die Norm sei teleologisch dahin 2 3 4 - 4 - zu reduzieren, dass sonstige gewichtige Vertragsverletzungen weiterhin eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichten. Jeder Vertrag s- partner eines Dauerschuldverhältnisses müsse die Möglichkeit haben, sich nach dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz von einem vertragsu n- treuen Vertragspartner zu lösen. Der gekündigte Versicherungs nehmer werde auch nicht rechtlos gestellt, weil er einen Anspruch darauf habe, bei einem anderen Versicherer im Basistarif versichert zu werden. Auch die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigung s- rechts lägen vor. Die Ehefrau des Klägers sei als dessen Repräsentantin anzusehen, da sie die Abrechnungen gegenüber der Beklagten eige n- verantwortlich vorgenommen habe. Einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung habe es nicht bedurft . Das dem Kl ä- ger zuzurechnende betrügerische Verh alten durch Erschleichen von Leistungen rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Die Beklagte müsse den Kläger auch nicht im Basistarif weiter versichern, zumal di e- ser selbst erklärt habe, hieran kein Interesse zu haben. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Kran k- heitskostenversicherungsvertrages gemäß § 314 Abs. 1 BGB ist nicht durch § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen. a) Grundsätzlich steht den Parteien eines Versicherungs vertrages ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 15; vom 18. Juli 2007 IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260 unter 5 6 7 8 - 5 - B I 1). Allerdings bestimmt der zum 1. J anuar 2009 durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) neu gefasste § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG, dass jede Kü n- digung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erf üllt, durch den Versicherer ausgeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf die überwiegende Mehrzahl der bestehenden privaten Krankheitskostenversicherungsve r- träge, da nach § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG alle vor dem 1. April 2007 wie hier abgeschlossenen Krankheitskostenversicherungsverträge unter die Definition der Pflichtversicherung fallen (HK - VVG/Rogler, 2. Aufl. § 206 Rn. 2; Marko, Private Krankenversicherung 2. Aufl. Rn. 126). § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG findet über Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf den Versich e- rungsvertrag Anwendung, da die Beklagte die Kündigung erst im Jahr 2009 erklärt hat. b) Ob ein Versicherer trotz des Wortlauts von § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG jedenfalls dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages na c h § 314 Abs. 1 BGB hat, wenn er sich nicht auf einen Pr ä- mienverzu g des Versicherungsnehmers , sondern andere schwere Ve r- tragsverletzungen etwa Leistungserschleichungen stützt , wird unte r- schiedlich beurteilt. aa) Teilweise wird die Auffassung vertre ten, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG eine abschließende Regelung für den Bereich der Kran k- heitskostenversicherung enth a lt e und jede Art von Kündigung verbiete, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder um eine auße r- ordentliche handel e ( OLG Hamm r+ s 2011, 396; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 206 Rn. 7; Brömmelmeyer in Schwintowski, VVG 2. Aufl. § 206 Rn. 6; Sauer in Bach/Moser, Private Krankenversi cherung 4. Aufl. 9 10 - 6 - n ach § 2 MB/KK Rn. 82 f.; Lehmann, r+s 2011, 300, 301 f.; Grote/Bron - kars, Vers R 2008, 580, 583 f.; HK - VVG/Rogler, § 206 Rn. 3; ders. juris PR - VersR 10/2010 Anm. 1; Langheid, NJW 2007, 3745, 3749). Dies wird mit dem einschränkungslosen Wortlaut des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG sowie der systematischen Stellung zu Satz ) b e- gründet. Ferner sei es dem Gesetzgeber um die Gewährleistung eines durchgängigen Krankenversicherungsschutz es für jeden Bürger gega n- gen, was durch Ausnahmen vom Kündigungsverbot nicht unterlaufen werden dürfe. Ein hinreichender Schutz des Versicherers für den Fall des Prämienverzuges werde durch das Ruhen des Vertrages nach § 193 Abs. 6 VVG erreicht. Außerdem sei der Versicherer berechtigt, unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff., 22 VVG vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen anzufechten. Soweit es demg egenüber um die spätere Kündigung gehe, sei § 206 VVG als Spezialvorschrift zu §§ 19 Abs. 4, 194 Abs. 1 Satz 3 VVG anzusehen. Schließlich seien gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI in der privaten Pflegepflichtversicherung Rücktritts - und Kündigungsrechte des Versich erers ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang b e- stehe. bb) Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht schlechthin jede außerordentliche Künd i- gung wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung nach § 31 4 Abs. 1 Satz 1 BGB untersage, soweit es nicht um Fälle des Prämienve r- zugs gehe, für die § 193 Abs. 6 VVG eine Sonderregelung enthalte. I n- soweit sei eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen ( OLG Celle VersR 2011, 7 38; OLG Brandenburg ZfS 201 1, 396; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2011 5 U 141/11; Marko, Private Krankenversicherung 2. Aufl. Rn. 127 ff.; MünchKomm - VVG/Hütt, § 206 Rn. 47 ff.; ders. i n Bach/Moser, § 14 MB/KK Rn. 8; Fortmann/Hütt, 11 - 7 - Krankheitskostenversicherung und Krankenh austage geldversicherung, 2. Aufl. S. 183 f.; Wandt, Versicherungsrecht 5. Aufl. Rn. 484, 1366; Bo e tius, Private Krankenversicherung § 206 VVG Rn. 90 ff.; VersR 2007, 431, 436; Die Systemänderung der privaten Krankenversicherung (PKV) durch die Gesundheitsr eform S. 30 - 33; Brand VersR 2011, 1337, 1344 f.; verfassungsrechtliche Bedenken äußernd Reinhard in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 206 Rn. 3). cc) Schließlich werden differenzierende Positionen vertreten. So geht Eichelberger davon aus, § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass eine außerordentliche Kündigung zulässig sei, soweit sie sich auf einen qualitativ oder quantitativ über den Basistarif hinausreichenden Versicherungsschutz beziehe (VersR 2010, 886, 887). Ähnlic h nehmen Marlow/Spuhl an , eine Kündigung des Versicherers sei zwar generell ausgeschlossen, er könne jedoch in entsprechender A n- wendung von § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG die Fortsetzung des Vertrages im Basistarif verlangen (VersR 2009, 593, 604). c) Die zw eitgenannte Ansicht trifft zu. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er ausnahmslos eine außero r- den t liche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist. aa) Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Geset z- gebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinn zusammenhang ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen 12 13 14 - 8 - des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wo r t- laut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Hiervon ausgehend ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig (so auch Brand aaO) . Er schließt schlechthin "jede" Kündigung einer Kran k- heitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer aus. Eine Differenzierung zwischen o r- dentlicher und außerordentlicher Kündigung erfolgt nicht. Der Umstand, dass die Regelung auch außerordentliche Kündigungen erfasst, ergibt sich zudem aus einem Vergleich zu § 206 Abs. 1 Satz 2 VVG, in der we i- tere Einschränkungen der ordentlichen Kündigung geregelt sind ("da r- I n der Vorgängervorschrift des § 178i Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war lediglich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ferner, dass durch den Kündigung s- ausschluss das Ziel erreicht werden soll, den Versicherungsschutz da u- erhaft aufrecht zu erhalten und einen Versicherungsschutz für alle in Deu tschland lebenden Personen zu bezahlbaren Konditionen herzuste l- len (BT - Drucks. 16/4247, S. 66, 68). bb) D ieser eindeutige Wortlaut verbietet es allerdings nicht, die Norm teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie unmittelbar lediglich die außerorden tliche Kündigung wegen Prämienverzugs ausschließt, wä h- rend in anderen Fällen schwerer Vertragsverletzung im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann (für eine derartige teleologische Reduktion etwa Marko aaO; MünchKomm - VVG/Hütt aaO Rn. 52; ders. in Bach/Moser, § 14 MB/KK Rn. 8 ; Br a nd aaO 1344 f. ). Eine teleologische Reduktion setzt eine ve r- 15 16 - 9 - deckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteile vom 26. November 200 8 VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 13. November 2001 X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174 ; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre 3. Aufl. S. 621 ). Ob eine derartige Lücke besteht , ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsa bsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein. Diesem methodischen Ansatz steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da es Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion ist, eine zu weit gefasste Norm auf ihren sachgerechten Inhalt zu reduzieren (Hütt , Brand, je aaO). cc) Für eine teleologische Reduktion spricht zunächst die Entst e- hungsgeschichte der Norm. So heißt es im Gesetzentwurf zu der Ne u- fassung des § 178i VVG a.F., welche dann endgült ig in Gestalt von § 206 VVG in das Gesetz einging (BT - Drucks. 16/4247 S. 68): "Durch diese Regelung soll der Versicherungsschutz dauerhaft aufrechterhalten werden. Bisher verlieren Ve r- sicherte häufig ihre Altersrückstellungen dadurch, dass der Versicherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind. Dieses ist nunmehr ausgeschlossen. Der Versicherer wird durch diese Reg e- lung nur gering belastet, da der Leistungsanspruch des Versicherten nach § 178a Abs. 8 weitgehend ruht und wä hrend des Prämienzahlungsverzugs Säumniszuschl ä- ge geltend gemacht werden können." Dem Gesetzgeber ging es also in erster Linie darum, den Vers i- cherungsnehmer vor den Folgen des Verlustes des Versicherungsschu t- zes durch eine Kündigung wegen Verzugs mit der Prämienzahlung zu schützen und ihm seine Altersrückstellungen zu erhalten. Demgegenüber 17 18 - 10 - ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht , dass dem Versich e- rer ein außerordentliches Kündigungsrecht versagt werden sollte, sofern es um andere schwerwieg ende Vertragsverletzungen außerhalb des Prämienverzugs geht, insbesondere um Fälle der Leistungserschle i- chung oder sonstiger gegenüber dem Versicherer bzw. seinen Mitarbe i- tern verübte r Straftaten. So war schon zum bisherigen Recht anerkannt, dass eine Künd igung aus wichtigem Grund in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Rn . 17; vom 18. Juli 2007 aaO ; OLG Koblenz VersR 2010, 58; LG Essen r+s 2005, 428). dd) Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts hätte demgegenüber zu r Folge, dass der Versicherer selbst in Fällen schwer s- ter Vertragsverletzungen an den Versicherungsnehmer gebunden bliebe. Der Versicherer wäre gezwungen, das Vertragsverhältnis mit einem Ve r- sicherungsnehmer fortzusetzen, der bereits in der Vergangenheit v e r- sucht hat, durch betrügerische Handlungen Leistungen zu erschleichen. Diese Gefahr bestünde für den Versicherer auch in Zukunft fort, da es ihm bei dem Massengeschäft der Abrechnung von Krankenversich e- rungsleistungen häufig nicht möglich ist, in jedem Ei nzelfall zu überpr ü- fen, ob die eingereichten Belege tatsächlich auch auf Leistungen ber u- hen, die erbracht und vom Versicherungsnehmer bezahlt wurden. Ins o- weit setzt das Versicherungsverhältnis ein auf Treu und Glauben ber u- hendes Vertrauen zwischen den Vert ragsparteien voraus. Umgekehrt könnte der Versicherungsnehmer von strafrechtlichen Folgen abges e- hen sanktionslos Versicherungsbetrug begehen. Wird sein Handeln nicht aufgedeckt, verbleiben ihm die hiermit verbundenen wirtschaftl i- chen Vorteile. Wird es im Einzelfall entdeckt, so ist der Versicherer allein darauf verwiesen, einen Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber geltend 19 - 11 - zu machen, dessen tatsächliche Realisierbarkeit nicht in jedem Falle feststehen dürfte. Ein derart vollständiger Ausschluss des K ündigungsrechts auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen verstieße gegen den in § 314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zivi l- rechts, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden können (BGH, Ur teil vom 26. Mai 1986 VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134 unter A II 2 a; Brand aaO 1343). ee) Auch der Gesetzgeber selbst will den Versicherer in den von ihm allein berücksichtigten Fällen des Prämienverzugs, für die er eine außerordentliche Kündigung a usdrücklich ausgeschlossen hat, keine s- wegs rechtlos stellen. So bestimmt § 193 Abs. 6 VVG, dass bei einem qualifizierten Prämienrückstand das Ruhen der Versicherung eintritt. Während dieser Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmer z- zuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Weitere Lei s- tungen hat er nicht zu erbringen. Ferner stehen ihm Säumniszuschläge gegen den Versicherungsnehmer zu. Sind die Rückstände nicht inne r- halb e ines Jahres ausgeglichen, so wird die Versicherung nur noch im Basistarif fortgesetzt. Wenn aber der Versicherer schon für die Fälle des Prämienverzugs, der häufig auf der schlechten wirtschaftlichen oder pe r- sönlichen Situation des Versicherungsnehmers ber uhen kann, nur noch in eingeschränktem Umfang Leistungen erbringen muss, so muss dem Versicherer erst recht ein Kündigungsrecht zustehen, wenn d er Versich e- rungsnehmer wesentlich schwerwiegendere Vertragsverletzungen wie etwa Leistungserschleichungen oder s onstige Straftaten begeht (Brand aaO 1345) . 20 21 - 12 - ff) Das Gesetz schließt ohnehin nicht jede Möglichkeit des Vers i- che rers aus, sich von einem Krank heitskosten versicherungsvertrag auch dann zu lösen, wenn mit diesem eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt wird. So finden wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeig e- pflichten weiterhin die §§ 19 ff., 22 VVG Anwendung. Sie erfahren ledi g- lich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Modifikation dahin, dass § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nicht anzuw enden ist, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertr e- ten hat. D em Versicherer bleibt daher auch im Bereich der Pflichtvers i- cherung nach § 193 Abs. 3 VVG das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der Anfechtung wegen argli stiger Täuschung bei Verletzung der Anzeigepflicht anlässlich des Vertragsschlusses erhalten. Zudem bestimmt § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG, dass der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer Versicherung im Basistarif ablehnen kann, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder ar g- listiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag w e- gen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückg etreten ist. Es ist nicht ersichtlich , warum ein Versicherungsne h- mer , der bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht verletzt hat, den Vers i- cherungsschutz nachträglich durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers wieder verlieren kann, im Falle e iner sonstigen schweren Vertragsverletzung wie etwa der Leistungserschleichung aber einen A n- spruch auf unveränderten Fortbestand des Vertrages haben soll (so auch Brand aaO) . Zwar handelt es sich in diesen Fällen erst um eine nac h- trä g liche Störung des zunä chst einwandfrei zustande gekommenen Ve r- tragsverhältnisses, während sich Rücktritt und Anfechtung auf eine A n- 22 23 - 13 - zeigepflichtverletzung vor Vertragsschluss beziehen. Inhaltlich vermag dies eine unterschiedliche Behandlung aber nicht zu rechtfertigen. Auch beim Rücktritt oder der Anfechtung ist der Vertrag zunächst "ins Werk gesetzt" worden und wird erst nachträglich nach Aufdeckung der Anze i- gepflichtverletzung rückwirkend wieder beseitigt. Warum es dem Vers i- cherer dann nicht möglich sein soll, bei häufig noch w esentlich gravi e- renderen Vertragsverletzungen den Vertrag nicht zumindest mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund kündigen zu können, leuchtet nicht ein. gg) Den Interessen des Versicherungsnehmers wird dadurch Rechnung getragen , dass er seine n Versicherungsschutz nicht vollstä n- dig verliert. Vielmehr hat er weiterhin Anspruch darauf, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelass e- nen Versicherungsunternehmen im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG versichert zu werden . Auf d ie Frage, ob der gekündigte Versicherung s- nehmer einen Anspruch auf Abschluss einer Krankheitskostenversich e- rung zum Basistarif beim bisherigen Versicherer oder lediglich bei einem anderen Versicherer hat, k ommt es hier nicht an (hierzu Senatsurteil IV ZR 105/11 vom heutigen Tag unter II 3) . Der Kläger hat selbst erklärt, kein Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zum Basistarif zu haben. hh) Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts kann auch nicht a us einem Vergleich mit § 110 Abs. 4 SGB XI hergeleitet werden. Hiernach sind in der privaten Pflegeversicherung Rücktritts - und Künd i- gungsrechte des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. Zwar schließt diese Rege lung jede Kündigung aus wichtigem Grund, auch die nicht lediglich auf Prämie n- 24 25 - 14 - verzug beruhende, aus (vgl. Senatsurteil IV ZR 105/11 vom heutigen Tag unter II 1 b) . Dies führt aber nicht dazu, dass auch bei § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG jedes Kündigungsrecht ausge schlossen wäre (so aber Le h- mann, r+s 2011 aaO ). Der Unterschied besteht darin, dass bei Zulassung eines außerordentlichen Kündigungsrechts im Bereich der Pflegepflich t- versicherung der Versicherungsnehmer seines Versicherungsschutzes vollständig verlustig g inge , während im Bereich der privaten Krankenve r- sicherung immer noch ein Anspruch auf Abschluss eines Versicherung s- vertrages im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG verbleibt. ii) Auch die Gefahr eines Verlustes von Altersrückstellungen recht - fertigt nic ht den vollständigen Ausschluss eines außerordentlichen Kü n- digungsrechts. Zwar hat der Gesetzgeber den Ausschluss des Künd i- gungsrechts ausdrücklich damit begründet, dass bisher viele Versicherte ihre Altersrückstellungen dadurch verlieren, dass der Versich erer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind (BT - Drucks. 16/4247 S. 68). Der Fall eines Prämienverzuges, der auf Seiten des Versicherungsnehmers die unterschiedlichsten wirtschaftl i- chen und persönlichen Gründe haben kann, ist aber mit Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen nicht zu vergleichen. Wer etwa durch Leistungserschleichungen in betrügerischer Weise versucht, Leistungen des Versicherers zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hat, muss die Folgen seines Hand elns, die gegebenenfalls auch im Verlust des Vers i- cherungsschutzes einschließlich der Altersrückstellungen liegen können, selbst tragen. jj) Schließlich steht der Zulassung einer außerordentlichen Künd i- gung auch nicht die Rechtsprechung des Bundesver fassungsgericht s entgegen , das die entsprechenden Regelungen für verfassungsgemäß 26 27 - 15 - erachtet hat (so auch Boetius, Private Krankenversicherung Rn. 91 ff.; Brand aaO 1344). Es hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 entschieden, dass die Einführung des Basistarifs d urch die Gesundheitsreform 2007 in der privaten Krankenversicherung verfassungsmäßig war (BVerfGE 123, 186) und dazu ausgeführt , dass das absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG Grundrechte der Versicherer nicht unverhäl t- nismäßig beeinträchti ge (aaO 24 9 f.). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, in dem weitaus häufigsten Fall der Vertragsverletzung, nä m- lich dem Prämienverzug, den mit einer Kündigung des Versicherungsve r- trages verbundenen Verlust der Altersrückstellung zu verhindern. Da es sic h bei der Krankenversicherung um ein nicht personifiziertes Masse n- geschäft handele, sei es nicht sachwidrig und un zumutbar, dass der G e- setzgeber auf eine Kündigungsregelung wegen anderer Vertragsverle t- zungen, die nur relativ selten vorkämen, verzichtet hab e. Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 en t- schieden, dass diese Grundsätze auch auf kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Anwendung fänden (BVerfGE 124, 25 , 42 f. ). Soweit es um andere Fälle von Vertragsverle tzungen außerhalb des Prämie n- verzuges gehe, sei eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG zwar nicht immer auszuschließen. Insoweit seien die Beschwerd e- führer aber gehalten, zunächst gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Diese Entscheidungen befassen sich mithin nur mit der Verfa s- sungsmäßigkeit der Regelung insgesamt, betreffen aber nicht die Frage der Auslegung einfach gesetzlicher Rechtsvorschriften , stehen also einer einschränkenden Auslegung der Norm für die Fälle sonstiger schwerer Vertragsverletzungen nicht entgegen (Brand aaO; Boetius aaO ) . 28 - 16 - 2. a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht die Beklagte als berechtigt angesehen hat, das Vers i- cherungsverhältnis mit dem Kläge r gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu künd i- gen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhäl t- nisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der be iderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11. November 2010 III ZR 57/10, WM 2011, 81 unter II 1 b). An eine derartige Kündigung eines privaten Krankheitskostenve r- sicherungsvertrages sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass sie nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände des Einzelfalles in Betracht kommt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer Leistungen erschleicht oder zu e r- schleichen versucht (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO ; vom 18. Juli 2007 aaO Rn. 16; OLG Koblenz VersR 2010, 58). Ob nach diesen Krit e- rien bestimmte Umstände als wichtiger Grund zu werten sind, hat in er s- ter Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontro l- le erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es den Sachverhalt vollständig ermittelt und in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (BGH, aaO). b) Ohne Erfolg macht d ie Revision auf dieser Grundlage zunächst geltend, der Kläger müsse sich das Handeln seiner Ehefrau nicht über die Rechtsfigur des Repräsentanten zurechnen lassen. aa) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört , aufgrund eines Vertretungs - oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. R e- 29 30 31 - 17 - präsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handel n. Übt der Dritte aufgrund eines Vertrags - oder ähnlichen Verhäl t- nisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies für seine Repräsentantenstellung sprechen (Senatsurteile vom 21. April 1993 IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 2 52 ff.; vom 10. Juli 1996 IV ZR 287/95, VersR 1996, 1229 unter 2 b). Der Grund der Ha f- tungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift auch dann ein, wenn das geschützte Interesse des Versicherers deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit s elbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln (S e- natsurteil vom 14. März 2007 IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304, 306 f.). Der Versicherungsnehmer kann sich seiner Verantwortung für die Vertragsverwaltung nicht dadurch entziehen, dass er einem Dritten e i- genständig die Abwicklung eingetretener Leistungsfälle überlässt, um sich dann später darauf zu berufen, er habe vom betrügerischen Verha l- ten des Dritten keine Kenntnis erlangt. bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grund lage d a- von ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers als dessen Repräse n- tantin anzusehen ist. So hat sie selbst in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 23. Juli 2009 erklärt, seit der Erkrankung ihres Ehemannes habe sie es übernommen, die Abrechnungen mit der Krankenkasse vorzunehmen. Sie sei allein dafür zuständig gewesen, die Rezepte bei dem Versicherer einzureichen. Die Abrechnungen seien vollständig und allein verantwor t- 32 33 - 18 - lich durch sie vorgenommen worden. Sei etwa ein Rezept mit drei Med i- kamenten eingere icht und nur eines abgeholt worden, so seien von ihr die Preise und weiteren Daten der anderen beiden Medikamente hinz u- gefügt und das Rezept so beim Versicherer eingereicht worden. Von di e- ser Vorgehensweise habe sie dem Kläger nie etwas berichtet. In dem a ußergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 15. Juli 2009 wird ebenfalls bestätigt, dass die Abrechnu n- gen vollständig und verantwortlich durch die Ehefrau des Klägers erstellt w o rden und diesem zu keinem Zeitpunkt bekan nt gewesen seien. Mithin ist die Ehefrau des Klägers von diesem beauftragt eige n- verantwortlich tätig geworden. E ine Verletzung des Anspruchs des Kl ä- gers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor . D as Berufungsgericht musste seine Ehefrau nicht als Ze ugin vern ehmen . Ob diese als Repräsentantin anzusehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Angesichts der Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau entlastet es den Kläger nicht, wenn er behauptet, seine Ehefrau habe die Zusammenstellung der abzurechne n- den B elege nach vorheriger Absprache mit ihm vorgenommen bzw. er habe die Zusendung der Abrechnungsbelege weder in die alleinige Ve r- fügungsbefugnis noch die alleinige Verantwortlichkeit seiner Ehefrau g e- geben. D ie gesamte Abrechnung ist einschließlich der vorge nommenen Manipulationen über Jahre hinweg eigen ständig durch die Ehefrau des Klägers vorgenommen worden. Sonst hätten dem Kläger die zahlreichen Manipulationen auf den Rezepten sowie die zu hohen Erstattungen auf seinem Konto entgehen können. c) Revis ionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Abwägung des Berufungsgerichts , mit dem es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagten gemäß § 314 Abs. 1 BGB eine Fortsetzung des Vertrag s- 34 35 - 19 - verhältnisses nicht zuzumuten ist. Hier bei ist zu berücksichtige n, dass die Betrugshandlungen sich über drei Jahre von 2007 bis 2009 erstrec k- ten und insgesamt 47 Rezepte betrafen, die zur Erstattung eingereicht wurden, obwohl die dort aufgeführten Medikamente entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang vom Kläger erworben und bezahlt wurden. Schließlich ist es nicht zu be anstanden, wenn das Berufungsg e- richt dem möglichen Verlust von Altersrückstellungen kein ausschlagg e- bendes Gewicht bei der Abwägung beigemessen hat. Abgesehen davon, dass Kläger v ortrag dazu fehlt, ob und inwieweit es durch die Kündigung überhaupt zu einem Verlust von Altersrückstellungen gekommen ist, muss er diese Folgen, wenn er sich in betrügerischer Weise Leistungen erschleicht, selbst tragen. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.08.2010 - 2 O 262/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2011 - 8 U 157/10 - 36
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