BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 501/13 Verkündet am: 2. Dezember 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 2 . Dezember 201 4 durch d en V orsitzenden Richter Galke, die Richterin nen Diederichsen und v on Pentz , den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 3 . Zivilsenats des Ha nseatischen Oberlandesgerichts vom 1 4 . Oktober 201 3 aufgehoben. D ie Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten de s Revision srechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tü r- kischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen einer Kapitalanl a- ge geltend. Die Beklagte ist eine G esellschaft der K . - Gruppe, zu der auch die K . H . S. A. 1929 mit Sitz in Luxemburg ( künftig: K . H . S. A.) gehörte . Vorstandsvorsitzende r beider Gesellschaften war B. Über das Vermögen der K . H . S. A. wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 2 7. März 200 0 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde , nach deren Inhalt er bei der K . H . S. A. einen 1 2 - 3 - Betrag von 95 .000 DM anlegte. Für das Zertifikat erhielt er aber statt der vorg e- sehenen Aktie n der K . H . S. A. d ie Aktien der Beklagten. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der K . - - Gruppe. Der Anlagevertrag sei auf Empfehlung und Beratung des als Vertreter der Beklagten im Raum H. tätigen Zeugen S., dem die Position eines Filialle iters zugekommen sei, zustande gekommen. Der Kläger habe dem Ve r- treter der Beklagten erklärt, dass er keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen vo r- liegender Art habe , es ihm auf eine sichere Kapitalanlage mit Rendite und die Möglichkeit der jederzeitige n Rückfo rder ung des Anlagebetrages ankomme. Eine Beteiligung an der K . H . S. A. h abe er nicht zeichne n wo l- len . Der Vertreter der Beklagten habe ihm den falschen Eindruck vermittelt, dass er sich an der Beklagten beteiligen würde, und habe wahrheitswidrig die entsprechenden Zusicherungen abgegeben. De r Kläger verlangt , so gestellt zu werden, als h abe er die Kapitalanlage nicht getätigt. Das Landgericht hat der Klage gegen d i e Beklagte durch Versäumnisu r- teil stattgegeben . Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der nach Nummern bezeichnete n Anteilsscheine der Bekla g- ten verpflichtet ist. D ie Berufung de r Beklagten blieb ohne Erfolg. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung deutschen Rechts den vom Landgericht dem Kläger zugebilligten Anspruch gegen die Beklagte auf Sch a- den sersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt ernative 2 bzw. § 26 StGB , §§ 31, 830 Abs. 2 BGB bejaht und dies wie folgt begründet: Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger darüber aufzukläre n, dass ihm tatsächlich kein durchsetzbare r Anspruch auf Rückgabe der erworbenen Aktien gegen Rückzahlung des Anlagebetrags innerhalb von drei Monaten nach Kündigung zustehe, sondern dies davon abhänge, dass ein Verkauf der vom Kläger erworbenen Papiere an einen anderen Interessenten oder auch ein Tochterunternehmen der Beklagten gelinge . Die Beklagte habe aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger bestehenden (vor - )vertraglich begründeten Ve r- trauensverhältnisses im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 A bs. 1 StGB diesbezüglich eine Aufklärungspflicht getroffen. Sie könne sich nicht darauf b e- rufen, dass tatsächlich nicht sie, sondern nur die K . H . S. A. gegenüber dem Kläger aufgetreten sei . N ach ihrem eigenen Vortrag habe sich di e Beklagte in ihrem Auftreten nach außen nicht hinreichend z u den anderen einzelnen Gesellschaften abgegrenzt . Sie argumentiere selbst damit, dass trotz des rechtlichen Verbots der Rücknahme der Aktien durch die ausgebende G e- sellschaft die Rücknahme durch andere Gesellschaften der K . - Gruppe gesichert gewesen sei . D er Kläger habe außerdem nach der Urkunde " Option s- scheine " bzw. " Zertifikate " der K . H . S. A. erworben , die in A k- tien der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft um getauscht werden sollten. Es seien ihm aber stattdessen Aktien der Beklagten übergeben worden, ohne dass 5 6 - 5 - dies von Seiten eines Beteiligten hinterfragt worden sei . Es sei grob mis s- bräuchlich, dass sich die Beklagte nunmehr - jedenfalls was die Zurechnung de s Verhaltens der aufgetretenen Verkäufer und auch des Verhaltens ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden B. angehe - gegenüber einem Anleger auf die (möglicherweise gegebene) rechtliche Selbständigkeit der einzelnen G esel l- schaften berufe. Der Zeuge S. habe glaubhaft ausgeführt, dass die Möglichkeit der Rück zahlung des Kapitals in allen Beratungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei. Dies werde durch den Inhalt eines Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden B. bestätigt. Auch wenn dem Zeugen S. und se inen Mi t- arbeitern die Täuschung nicht bewusst und sie gutgläubig gewesen seien, hafte die Beklagte aus Anstiftung bzw. mittelbare r Täterschaft kraft überlegenen Wi s- sens ihres Vorstandsvorsitzenden, der zweifellos Organ der Beklagten gewesen sei. Der Kläger habe infolge seines Irrtums das Z eichnungszertifikat der K . - H . S. A. erworben und dadurch in Höhe des Anlagebetrags einen Schaden erlitten. Dieser liege darin, dass eine Rückzahlung nicht gesichert g e- wesen sei und er deshalb ein " aliud " erworben habe. II. Die Revision ist begründet. 1. Mit Recht rügt die Revision durchgreifende Rechtsfehler hinsichtlich der dem Berufungsurteil zugrunde liegen den Feststellungen (§ 286 ZPO). a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung d es gesa m- ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich S a- 7 8 9 - 6 - che des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdig ung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkg esetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt (vgl. Senat surteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13 mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben . Das Ber u- fungsgeri cht hat bei seiner Beurteilung erheblichen Vortrag der Beklagten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständi gkeit der K . H . S. A. nicht hinreichend berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG). Darauf weist die Revision zu treffend hin. b ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagte n zum Fehlen ihrer Passivlegitimation nicht unerheblich. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 16. November 2011 geltend gemacht, ihr fehle die Pa s- sivlegitimation , weil d i e einzelnen K . - Gesellschaften selbständig g e- wesen seien . Sie hat i n der Berufungsbegründungsschrift vom 30. Januar 2012 darauf hingewiesen , dass sie in keiner rechtlichen und finanziellen Beziehung zur K . H . S . A. stehe und in d en Vertrieb der Anteile nicht ei n- gebunden gewesen sei. Zutreffend weist die Revision hierzu auf Umstände hin, die da für spr a- chen , dass das Geschäft mit der K . H . S. A. abgeschlossen wurde. I n dem vom Kläger erworbenen Zeichnun gszertifikat wurde als Ve r- tragspartner die K . H . S. A. genannt . Zudem wies der auf dem Zertifikat befindliche Stempel de n Zeuge n S. als Mitarbeiter diese r Gesellschaft aus . N ach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift waren auf d er Rückseite des Zeichnungsz ertifikats die " Geschäftsbedingungen " abgedruckt , in denen 10 11 - 7 - ausschließlich die K . H . S. A. als Vertragspartner genannt we r- de . 2 . Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Beu r- te i lung de s Berufungsgerichts, die Beklagte hafte aufgrund einer Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis au f Schadensersatz wegen Betrugs. a) Dem Handeln im Sinne eines positiven Tuns steht ein Unterlassen nur gleich, s ofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 93; vom 5. Februar 1992 - IV ZR 94/91, VersR 1992, 487, 488; NK - BGB/Katzenmeier, 2. Aufl., § 823 Rn. 4). Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv zu we r- den. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Er folg abz u- wenden, also eine Garantenstellung innehaben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013, 3014 mwN; vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 57). Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglic h- keit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, aaO; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1030). Ob eine solche Garantenste l- lung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entscheidung von den Umständen des ko n- kreten Einze lfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, aaO; vom 12. Januar 2010 12 13 - 8 - - 1 StR 272/09, aaO Rn. 58; vom 17. Juli 20 09 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 Rn. 23 ff.; Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 14). Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbez iehung hergeleitet werden soll. b) Vor diesem Hinterg rund wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund eines vorvertra g- lichen Vertrauensverhältnisses deliktsrechtlich verpflichtet gewesen, den Kläger vor Erwerb der Aktien darüber aufzuklären, dass die Papiere nicht jederzeit g e- gen Rückzahlung des Kapitals von ihr zurückgenommen würden. Eine Gara n- tenstellung der Beklagten, die sie verpflichtet hätte, den Kläger in der vom Ber u- fungsgericht angenommenen Weise aufzuklären, ist nach den getroffenen Fest - stellungen nicht gegeben. Der bloße Ankauf d es Zeichnungsscheins, der zur Übernahme von Aktien der K . H . S. A. berechtigte, begründete k ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten, aufgrund dessen diese deliktsrechtlich gehalte n gewesen wäre, dem Kläger eine besondere Aufklärung über die Risiken der Anlage zu erteilen. Auch dass der Kläger statt der im Zeichnungsschein genannten Aktien der K . H . S. A. solche der Beklagten erhalten hat, begründet nicht die Ha ftung der Beklagten, die bei A b- schluss und Abwicklung des Anlagegeschäfts nicht beteiligt war. Eine etwaige rechtliche Verantwortung für die vorvertragliche Aufklärung des Klägers e r- wuchs für die Beklagte nicht aufgrund der Modalitäten der Abwicklung des G e- schäfts im Nachhinein. c) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten lässt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts auch nicht daraus herleiten, dass der Vorstand s- vorsitzende B. der Beklagten in einem Rundschreiben vor dem Jahr 2000 b e- tont habe, dass man selbstverständlich " sofort zahlen " werde. Unabhängig d a- von, dass für die rechtliche Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts 14 15 - 9 - und Adressatenkreises des Schreibens unverzichtbar sind (vgl. hierzu Senat s- urteil vom 6. Juni 2013 - VI ZR 293/12, juris Rn. 19 ff.), kann auf die Festste l- lung des Zeitpunktes, wann und in welcher Funktion B. das Rundschreiben ve r- fasst und veröffentlicht hat, nicht verzichtet werden, zumal die Beklagte erst im Jahr 1997 gegründet worden ist. Darauf we ist die Revision mit Recht hin. d) Die Haftung der Beklagten für die gezeichnete Anlage lässt sich schließlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - damit begründen, dass der Vorstandsvorsitzende B. zeitgleich mehreren Gesellschaften des K . - Konzerns vorst and und die Beklagte deshalb jedenfalls für dessen Auftreten haftet. Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft nicht nur an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f.; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 und vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, juris Rn. 10). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt außerdem voraus, dass das Organ auch in dem ihm zugewiesenen Wirk ung s- kreis auftrat (vgl. Senatsur teile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, aaO, 151 f.; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, aa O, 300 und vom 14. Jan uar 2014 - VI ZR 469/12, aaO). Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des B. müsste die Beklagte danach nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ gehandelt hat. Eine Haftung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Vorstandsvorsitzende B . für eine andere juristische Person gehandelt hat, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des B. außerhalb seiner Funktion als ihr Vorstandsvorsitzender zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsg e- richt nich t festgestellt. 16 - 10 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls dem in der Revision gebrachten Vortrag z ur Frage eines Vermögensschadens des Klägers nachz u- gehen haben. Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2011 - 314 O 33/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2013 - 13 U 26/13 - 17
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