ECLI:DE:BGH:2017:100717BIVZR501.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 501/15 vom 1 0 . Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmö ller und Dr. Bußmann am 10. Juli 2017 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivil - kammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Der Streitwert für das Revision sverfahren wird auf 3.348,08 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurüc k- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juni 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Die tatrichterliche Würdigung der in Rede stehenden Rücktrittsb e- lehrung auf der Rückseite des Antragsformulars lässt keine revision s- rechtlich beachtlichen Fehler e rkennen. Die von der Revision beansta n- dete Erklärung auf der Vorderseite des Antragsformulars ganz unten hat das Berufungsgericht als Bestätigung der Rücktrittsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. gewürdigt und ihr eine nochmalige Belehrung über das Rücktrittsrecht entnommen . Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Revision vermisste Hinweis, dass die Rücktrittsfrist durch die Absendung der Rücktrittserklärung gewahrt 2 3 - 4 - wird, war in der in Bezug genommenen Rücktrittsbel ehrung enthalten und musste nicht zusätzlich in die Bestätigung aufgenommen werden. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen : AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 - LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -
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