ECLI:DE:BGH:2017:170517 BIVZR501.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 501 /1 5 vom 17 . M ai 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöl ler und Dr. Bußmann am 17 . M ai 201 7 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klä ger s gegen das Urteil de r 2. Zivil kammer des Land gerichts Görlitz vom 14 . Oktober 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenhei t, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer , im Folgenden : d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden : Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgeb undene n Kinder ve rsicherung. 1 - 3 - Dies e wurd e aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Juni 200 4 nach dem so genannten Antrags modell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. Dem Antragsfor mular waren Schlusserklärungen beig e- fügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherung s- beiträge. Mit Schreiben vom 1 1 . April 201 1 erklärte d. VN " den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB , höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB , hilfsweise die Kündigung " . Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN . Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf d e n Vertr a g gelei s- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts , insgesamt 3.348,08 . Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertr ag zurückgetreten . Da er nicht ordnungsgem äß über sein Rücktrittsrecht b e- lehrt worden sei, habe er a uch nach Ablauf der Frist des gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rüc k- tritt noch erklären können . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgerich t hat auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage ab gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils . 2 3 4 5 6 - 4 - II. Nach Auffassung des Beru fungsgerichts steht d. VN kein A n- spruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungspr ä- mien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14 - tägige Rücktrittsfris t sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April 2011 längst abgelaufen gewesen. D . VN sei ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. D. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorsch rift verla n- ge, durch seine Unterschrift bestätigt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Za h- lungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lie gen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung der hier konkret zur Bewertung anstehe nden Rücktrittsbelehrung bisher noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktritts recht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat b e- reits klargestellt , dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der B e- lehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres g esetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form 7 8 9 10 - 5 - der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ang e- legt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßge b- liche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Jan u a r 2017 IV ZR 173/15 , r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 IV ZR 24/14, juris Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 1 6 ). Des Weiteren ha t der Senat entschieden , dass der Versicherer d. VN nicht , wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VV G a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29 . Juni 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.). Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen g e- nügt, ha t der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbe lehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Re chtsfe h- ler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgebl i- chen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und d e- ren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Wü r- digung lässt auch unter Berücksichtigung des Re visionsvorbringens ke i- ne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. 11 12 13 14 - 6 - IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unz u- lässig. Wie sich aus der Begründung der Zu lassung sentscheidung ergibt, hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen, ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entsche i- dungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck ge br achte Be schränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächl i- cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Au s- kunft ma ßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 - LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 - 15
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