ECLI:DE:BGH:2017:300517UVIZR501.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 501/16 Verkündet am: 30. Mai 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 106 Abs. 3, § 108 a) § 1 08 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter u n- fallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilg erichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen. b) Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherung s- rechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch g enomm e- nen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilg e- richte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätze n des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist. BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - LG Ravensburg AG Tettnang - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 30 . Mai 2017 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, d e n Richter Wellner die Richterinnen v on Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2016 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions verfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG überg e- gangenem Recht ihres Arbeitneh mers auf Ersatz des diesem infolge eines U n- falls entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen . Sie wurde von der B e- klagten, die ein Bedachungsu nternehmen betreibt , damit beauftragt, Kies für die 1 2 - 3 - Befüllung zwei er nebeneinander liegender Garagendächer auf einer Baustelle anzuliefern. Zu diesem Zweck fuhr der bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer W. am 17. September 2013 mit einem Betonmischer mit Förderband zu der Baustelle. Die beiden Garagen stehen in ca. 1 bis 1,5 m Abstand zueinander. Zwischen den Garagendächern hatten die Mitarbeiter der Beklagten eine Boc k- leiter aufgestellt. Zwei Mitarbeiter der Beklagten waren bereits auf das erste Dach gestiegen. Um den Kies auf die Garagendächer aufzubringen, musste au ch der Arbeitnehmer der Klägerin, Herr W., auf das Garagendach steigen. Im Rahmen der Befüllung der Flachdächer war er dafür zuständig, den Kies mittels Fernbedienung auf die Dächer zu befördern; die Mitarbeiter der Beklagten sol l- ten den Kies dann auf den Dächern verteilen. Nachdem das erste Garagendach befüllt war, stieg ein Mitarbeiter der Beklagten die Leiter hinunter, stellte diese an der nächsten Garage auf und stieg auf das andere Dach. Danach stieß er die Leiter zu den auf dem ersten Garagendach verb liebenen Arbeitern. Bei dem Versuch, von dem ersten Dach hinunterzusteigen, kam Herr W. an der zweiten Stufe von oben zu Fall und brach sich den linken Arm. Die Klägerin zahlte das Herrn W. zustehende Arbeitsentgelt gemäß § 3 EFZG fort. Die Klägerin mach t geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie ist der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das Amtsgericht hat die auf Zahlu ng eines Betrags in Höhe von 4.619,98 gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung de r Kläger in hatte ke i- nen Erfolg. Mit der vom Land gericht zugelassenen Revision verfolgt d ie Kläg e- r in ihr Klageb egehren weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgerich t hat ausgeführt, es könne offen bleib en, ob dem Arbeitnehmer der Klägerin infolge des Unfalls im Grundsatz ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 278 BGB oder ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 , § 823 Abs. 1 BGB gegen die B e- klagte erwachsen sei . Denn zugunsten der Mitarbeiter der Beklagten greife die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII. Der Unfall habe sich bei einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit von Mitar beiter n der Klä gerin und der Beklagten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Diese Haftungsprivilegierung komme der - nicht durch ein selbst auf der B e- triebsstätte tätiges Organ handelnden - Beklagten über die Grundsätze des g e- störten Gesamtschuldnerausgleichs z ugute. Dies gelte nicht nur für den delikt i- schen Anspruch, sondern auch für einen möglichen vertraglichen Anspruch des Herrn W . gegen die Beklagte. Der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 2 BGB sei auf die vertragliche Haftung zu erstrecken. Hafte der Vertragspar tner lediglich aufgrund des ihm nach § 278 BGB zugerechneten Verschuldens seines Erfü l- lungsgehilfen und könne ihm kein eigenes Verschulden (Organisationsfehler etc.) vorgeworfen werden, so hafte der Erfüllungsgehilfe im Innenverhältnis a l- lein. Eine Haftung der Beklagten wäre nur dann zu bejahen, wenn diese eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung getroffen und im Zusamme n- hang damit stehende Pflichten verletzt habe. Dies habe die Klägerin aber nicht behauptet. Z ur Klärung der Frage, ob der Rechts gedanke des § 840 Abs. 2 BGB auch bei einer vertraglichen Haftung des Geschäftsherrn zur An wendung komm t, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen . 5 - 5 - II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgege n der Auffassung der Revision ist der Senat an einer Sachen t- scheidung allerdings nicht bereits deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Ohne die Wiedergabe der A n- träge leidet das Berufungsurteil zwar regelm äßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverwe i- sung führt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 7 ; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, juris Rn. 10, jeweils mwN). Die ausdrückliche Wiedergabe der Anträge ist jedoch entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 17. D e- zember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 21 7 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Berufungsgericht hat u n- ter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ausg e- führt, dass d i e Kläger in die Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung begehre, das Amtsgericht die Klage abgewiesen habe und die Berufung sich hiergegen richte. Diesen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass d i e Kläger in mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren unei n- geschränkt weiter ver folgt . Da ss das Berufun gsgericht den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht gesondert erwähnt hat, ist da bei unschäd lich. Eine s ausdrücklichen Hinweises auf die Nebenforderung hätte es nur dann bedurft , wenn die Klägerin sie falle n- gelassen oder ihren Antrag in sonstiger Wei se geändert hätte. 6 7 8 - 6 - 2 . Das angefochtene U rteil unterliegt aber deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen de r in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. G erichten der Sozialgericht s- barkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialvers icherung s- rechtlicher Vorfragen zu beachten. a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialg e- richtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII g e- nannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versic h e- rungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherung s- träger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 e r- gangen ist. Falls ein solches V erfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu verme i- den und eine einheitliche Bewertung der u nfallversicherungsrechtlichen Krit e- rien zu gewährleisten. F ür den Geschädigten untragbare Ergebnisse , die sich ergeben könnten, wenn zwischen de n Zivilgericht en und den Unfallversich e- rungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vo r- liegen eines Versicherungsfalles bestehen und de m Geschädigte n deshalb w e- der Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversich e- rung zuerkannt wird , sollen verhindert werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06, Vers R 2008, 255 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04, BGHZ 164, 117 Rn. 10). Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher 9 10 11 - 7 - Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimm ter unfal l- versicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein ( vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 12; vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394 , 396 f. ; BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R, NZS 2012, 826 Rn. 23; Hollo in: Schlegel/Voelzke, j u- risPK - SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 108 SGB VII Rn. 3, 5 ; BeckOK - Soz R /Stelljes, SGB VII § 108 Rn. 2 [Stand: 31. Juli 2016] ; vgl. zur Vorgängerbestimmung in § 638 RVO: Senatsurteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93, VersR 1993, 1540, 1541; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79, VersR 1980, 822 ). Diese n Vo r- rang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen ; e r setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (vgl. Senatsu rte i- le vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394, 397; vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9 , 12 ; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06, VersR 2008, 255 Rn. 9 , 13 ; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 17 ff. ; Wusso w/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 79 Rn. 11; vgl. zur Vorgängerbestimmung in § 638 RVO: S e natsurteil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79, VersR 1980, 822) . b) Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialg e- richtsbarkeit i n § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall - wie in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausg e- setzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf d ie Beurteilung der Frage, ob de r Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversich e- rung war (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 9; vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 12; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 16; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 21, jeweils mwN; BSGE 17, 153, 155; BeckOK - Sozialrecht/Stelljes, § 108 Rn. 9, 11 [Stand: 31. Juli 2016]) . Denn 12 - 8 - die Versichertene igenschaft ist eine notwendige Voraussetzung für die Ane r- kennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ( § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und damit als Versicherungsfall ( § 7 Abs. 1 SGB VII ). Eine eigenständige Beurteilung di e- ser Fragen ist den Zivilgerichten dementspr echend grundsätzlich verwehrt. Da sie die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Fes t- stellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394, 397; vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06, VersR 2008, 255 Rn. 9). c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in A n- spruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskomp e- tenz der Zivilgerichte unterliegenden (vgl. dazu Se natsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 10 ff.; KassKomm/ Ricke , SGB VII § 108 Rn. 8 [Stand: Dezember 2016]) Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf di e Privilegierung eines weitere n Schäd i- gers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses b e- schränkt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 18 ff.). D enn die Anwendbarkeit des § 108 SGB VII hängt nicht davon ab , dass eine H aftungsbefreiung des in Anspruch genommenen Schädigers unmittelbar aufgrund der §§ 104 bis 106 SGB VII in Betracht kommt. Maßgeblich ist au s- weislich des klaren Wortlauts der Bestimmung allein, dass ein Gericht auße r- halb der Sozialgerichtsbarkeit über " Ersa tzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art " zu entscheiden hat. " Ersatzansprüche der in den 13 14 - 9 - §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art " sind aber jegliche Ansprüche vertragl i- cher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens geric htet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall da r- stellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04, BGHZ 164, 117 Rn. 11 ; BSG , Urteile vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R, NZS 2012, 826 Rn. 13 ff.; vom 1. J uli 1997 - 2 RU 26/96, BSGE 80, 279 Rn. 20 ff. ; Hollo in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 108 SGB VII, Rn. 8 ; Nehls in Hauck/Noftz, SGB, § 104 SGB VII, Rn. 9 [Stand: August 2012]; ders. in Hauck/Noftz, SGB, § 108 SGB VII, Rn. 4 [Stand: D ezember 2009] ; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl . , § 108 Rn. 3 ). Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf d i e Flachdächer verunglückten Mita rbeiters der Klägerin gegen die nic ht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 28 0 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens . Eine andere Beurteilung liefe der Intention des Gesetzg e- bers zuwider, divergierende Beur teilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten . d) Mit diese n Grundsätze n steht das angefochtene Urteil nicht in Ei n- klang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob un d in we l- chem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist. Ihnen ist weder zu entnehmen, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch lassen sie Rückschlüsse darauf zu, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus , dass der B e- scheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 7 7 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. D ie Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann ein getreten sein , wenn sie in der 15 - 10 - gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt word en sind. Denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Au s- gang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, b e- stimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Recht s- stellung nachteilig berührt oder berühren kann ( vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394 397; vom 17. Juni 2 008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 9; vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 10 ; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06, VersR 2008, 255 Rn. 10 ff.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 25 ff., 30 ; BSGE 55, 160, 162; BVerwG E 18, 124, 129 ; KassKomm/ Ricke , SGB VII § 108 Rn. 2a ff. [Stand: März 2017] ). III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen, damit diese s die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ber u- fungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Fehlt es an einer für beide Parteien unanfechtbaren Entscheidung des Unfall versicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls, so ist der Rechtsstreit nu r dann gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, wenn die - vom Berufungsgericht bislang lediglich unterstellte - 16 17 - 11 - vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten im Grundsatz zu bejahen ist. Sind dagegen schon die Voraussetzungen der anspruchsbegründende n Normen nicht erfüllt, so ist die Frage, ob der Beklagten eine Haftungsprivilegi e- rung ihrer Mitarbeiter gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zu Gute kommt, für die Entscheidung des Re chtsstreits nicht erheblich (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394 Ls. ; Stöhr, VersR 2004, 809 u n- ter III.). 2. Ist der Unfall des Arbeitnehmers der Klägerin in einem sozialversich e- rungsrechtlichen Verfahren als Arbeitsunfall anerkannt worden und entfaltet diese Entscheidung für beide Parteien Bindungswirkung, so kann die (unte r- stel l te) Haftung der Beklagten in Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung ihrer Mitarbeiter gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt oder ausgeschlossen sein. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats können in den Fä l- len, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis b e- steh t, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitsch ä- diger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrech t- liche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschrä n- kung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranzi ehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der a n- derweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallvers i- 18 19 - 12 - cherung, nicht gerechtf ertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschäd i- ger " in Höhe des Verantwortungsteils " freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftu ngsprivilegierung hinwe g- denkt. Dabei ist unter " Verantwortungsteil " die Zuständigkeit für die Schaden s- verhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Sch a- densentstehung zu verstehen ( Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224, Rn. 19 mwN). b) Dies e Grundsätze g e lt en auch dann, wenn die Beklagte nicht (oder nicht nur) deliktisch, sondern wegen der Verletzung vertraglicher Schutzpflic h- ten (auch) vertraglich zum Ersatz des dem Arbeitnehmer der Klägerin entsta n- dene n Per sonenschadens verpflichtet wäre ( § 280 Abs. 1, § 278 BGB in Ve r- bindung mit einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ) . Denn a uch in diesem Fall bestände zwischen der Beklagten und ihren (unterstellt) deliktisch hafte n- den Mitarbeitern - lässt man die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivil e- gierung außer Betracht - ein Gesamtschuldverhältnis . D ie Beklagte wäre ve r- pflichtet, dasselbe Gläubigerinteresse zu befriedigen wie ihre wegen der Verle t- zung deliktischer Verkehrssicherungspflichten haftende n Mi tarbeiter . Die für die Annahme einer Gesamtschuld erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen folgt e daraus, dass weder die Beklagte noch ihre Mitarbeiter nur subsidiär oder vorläufig für die Verpflichtung des jeweils anderen einstehen müss t en (vgl . Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224, Rn. 21 mwN). Der hypothetische Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern b e- stimmte sich ebenfalls nach den eben aufgezeigten Grundsätzen. Selbst wenn die Beklagte auch oder nur vertra glich h aft ete, käme es für die Beurteilung der Frage, was auf sie als "außenstehende" Zweitschädigerin im Innenverhältnis zu 20 21 - 13 - ihren Mitarbeitern ( privilegierte Erstschädiger ) entfiele, wenn die Schadensve r- teilung nicht durch eine sozialversicherungsrechtlic he Haftungsprivilegierung gestört wäre , maßgeblich auf die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit auf das Gewicht ihres Beitrags an der Schadensentstehung an (vgl. S e- natsurteile vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114 , 119 ff. ; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86, NJW 1987, 2669, 2670; vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 Ls. und Rn. 12, 15 : " Der Konflikt entsteht letz t lich durch ein Zusammentreffen der beiden grundsätzlich unterschiedlichen Unfallhaftung s- systeme der Sozialversi cherung und des deliktischen (oder anderen) Haftpflich t rechts. Es erscheint sinngemäß und angemessen, wenn der Geschädigte daher die Möglic h- keiten beider Regelungsbereiche lediglich nach den in ihnen entstandenen Verantwo r- tungsteilen in Anspruch nehmen kan n" ). Hierfür bedarf es nicht der He r anziehung des § 840 Abs. 2 BGB. Dies es Ergebnis folgt vielmehr bereits aus der Besti m- mung des § 254 BGB , nach der sich die Verteilung des Schadens im Innenve r- hältnis mehrerer Ersatzpflichtiger richtet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 Ls. und Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. N o vember 2014 - KZR 15/12, BGHZ 203, 193 Rn. 41; vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21; Palandt / Grüneberg, BGB, 76. Aufl . , § 426 Rn. 14), ebenso wie aus de m allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (S e- natsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 17; vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03, VersR 2005, 1087, 1088 ; Palandt/Grüneberg, aaO ). c) Träfe die Beklagte dementsprechend kein "Eigenanteil" an der Sch a- densentstehung in Form einer eigenen Organisation - oder Verkehrssicherung s- pfl ichtverletzung und beruhte ihre Haftung lediglich auf einer Zurechnung fre m- den Verschuldens (§ 278 BGB), wäre sie nicht zum Ersatz des dem geschädi g- ten Arbeitnehmer der Klägerin entstandenen Personenschadens verpflichtet. 22 - 14 - Galke Wellner von Pentz Oehler K lein Vorinstanzen: AG Tettnang, Entscheidung vom 13.03.2015 - 92 C 1194/14 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 S 72/15 -
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