BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 50/13 vom 12. Dezember 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner un d den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts in Schleswig vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Streithelfers der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 Gründe: I. Mit Vertrag vom 5. Dezember 2002 bestellte die Klägerin der Beklagten ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück zwecks Errichtung einer Markthalle. In § 22 ist ein Konkurrenzschutz vereinbart, wonach sich die Er b- bauberechtigte verpflichtete, bei Erst - und Neuvermietungen in der Markthalle nicht an ei n Unternehmen zu vermieten, das den Vertrieb von Waren zum G e- genstand hat (Hauptartikel), die von Mietern der Grundstückseigentümerin oder anderen Erbbauberechtigten im Hafengebiet als Hauptartikel geführt werden. Die Beklagte vermietete dem Streithelfer der Klägerin in einem best e- henden Gebäude bis zu dessen Abriss eine Fläche von ca. 400 qm zum Ve r- 1 2 - 3 - kauf vo n Textilien. Später bestellte die Klägerin ihrem Streithelfer ein Erbba u- recht an einem Nachbargrundstück zwecks Errichtung eines Geschäftshauses. In diesem Vertrag wurde ein Konkurrenzschutz mit gleichem Inhalt wie in dem zwischen der Klägerin und der Bekl agten abgeschlossenen Vertrag vereinbart. Nach der Fertigstellung der Markthalle vermietete die Beklagte eine Tei l- fläche von ca. 65 qm, auf der Textilien vertrieben wurden. Auch der Streithelfer der Klägerin verkaufte Textilien in dem von ihm auf dem Nac hbargrundstück errichteten Geschäftshaus. Die Mieterin der Beklagten stellte später ihren G e- schäftsbetrieb ein. Die Klägerin hat beantragt, es der Bek lagten zu untersagen, in der von dieser errichteten Markthalle in Zukunft Räumlichkeiten an ein Unterneh men zu vermieten, welches den Vertrieb von Textilien als Hauptartikel zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung beantragt hat, dass es ihr und ihren Mietern erlaubt ist, Textilien jeglicher Art als Haupt - und Nebenartikel zu verkaufen, hilfsweise dass es ihren Mietern erlaubt ist, bestimmte Textilien auf näher bezeichneten Flächen in der Markthalle zu verkaufen, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese widerk lagend nur noch die Feststellung beantragt hat, dass ihr der Verkauf von Textilien jeglicher Art als Hauptartikel in der Markthalle erlaubt ist, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Beschwerde will der S treithelfer der Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsverfahren den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil weiterverfolgen kann. Die Bek lagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 4 5 - 4 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Streithelfer der Klägerin nicht wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Der Hinweis auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (25.000 dass diese n ur teilweise unterlegen ist, nämlich mit der Klage und hinsichtlich eines von ursprünglich drei Widerklageanträgen. 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer auf ein Vermietungsverbot gerichteten Klage bemisst sich, wie bei de r Abwe i- sung einer Unterlassungsklage (dazu Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f.) , nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Durchsetzung des Ve r- bots. Den Wert dieses Interesse s legt der Streithelfer der Klägerin nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 entspricht der mit Zustimmung der Parteien erfolgten Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. 2. Der Streithelfer der Klägerin legt auch nicht dar, mit welchem Betrag die auf der Widerklage beruhende Feststellung die Klägerin beschwert. Ma n- gels anderer Anhaltspunkte ist deshalb insoweit wiederum die Streitwertfestse t- zung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen mit der Folge, dass eine B e- schwer von 5.000 6 7 8 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren hat der Senat die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für die Klage und für den Wid e r- klageantrag übernommen. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 O 215/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2013 - 14 U 53/11 - 9
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