ECLI:DE:BGH:20 16:260416UVIZR50.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 5 0 /1 5 Verkündet am: 2 6 . April 2016 Böhringer - Mangold Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Fa , Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287 a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutach tung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfo r- derlich und zweckmäßig ist. b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grun d- sätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss gefor derten oder später berechneten Preise. c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Ra h- men der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - LG Saarbrücken AG Lebach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 6 . Apr i l 201 6 durch den Vor sitzenden Richter Galke, die Richterin v on Pentz , den Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: D ie Revision en der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1 9. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Kfz - Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetr e- tenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfal l vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Frau R. beauftragte den Kläger mit der B egutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 1 2 - 3 - 250 % Me h r- wertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 d- honorar und insgesamt 227,35 einzeln ausgewiesen e Positionen wie die EDV - Abrufgebühr, Po rto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos , Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien . Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse , di e Zahlung weiterer 534,51 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausna h- me der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergeh enden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amt s- gerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 10 382,96 , zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Ber u- fung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz u- zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklag ten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 3 - 4 - Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte u n- a h- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit si e zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die G e- schädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Kl ägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforde r- lichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei g e- mäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf E r- satz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. A n- hand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz - 4 5 - 5 - Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Über höhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständ i- gen Dipl. - Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz - Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preis ansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem so wohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen se i- en. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnun gspraxis der Kfz - Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu kl ä- ren im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl. - Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgebl i- chen hiesigen regionalen Markt ausgeric htete Befragung durchgeführt. Abg e- sehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhe b- liche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem ve r- gleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 26 6,22 e die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis. Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von de n bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeacht et der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätsko n- trolle durchführen. Dane ben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütu ngs - und - entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshil fe geschaffen, die bei 6 - 6 - der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger hera n- gezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abg e lehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkosten ab rechnung en thalte das Justi z- vergütungs - und - entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf g e- richtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatz es . Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die A b- rechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im B e- reich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in b eiden Fällen um eine Ve r- gütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz eine Orientierung s- funktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebe n- kosten eines Kfz - Sachverständigen jedenfall s dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Ju s tizvergütungs - und - entschädigungsgesetz es um mehr als 20 % überschri t- ten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte g rundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, w o- - 7 - nach lediglich 0,30 den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen A n- bietern erstellten Autokostentab ellen - etwa der ADAC - Auto - kostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilomete r- satz von 0,70 d leistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ih m seine r- seits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Au f- wendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDV - Abrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nac h- weislich tatsächlich angefallen seien, a ls erforderlich anzusehen. Die im Justi z- vergütungs - und - entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfert i- gung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und der en Au s- druck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 0,70 kosten mit Schrei bkosten in Höhe von 16,80 1,40 , Kopie rkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 0,50 i- gung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 , di e Koste n- pauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 - Abrufgebühr in Höhe von 20 - Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 verlangen . Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrb e- reit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kl ä- ger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen - 8 - können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihr es Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe. II . Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand. 1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Ber u- fungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch g e- g en die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengu t- achtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. 2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsg e- richt angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fah r- zeugs erforderlichen Kosten. a) D ie Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revision srechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vo r- bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufung s- gericht ist bei s einer Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser S a- 7 8 9 10 11 - 9 - che aufgestellt hat ( Senatsu rteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Septemb er 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. aa ) Zu Recht hat das Ber ufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstel l- ten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforde r- lichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wu r- de von der Geschädigten R. nicht be zahlt . Nicht die Höhe der vom Sachve r- ständigen erstellten Rechnung als solche , sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroff e- nen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur H erstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI Z R 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der B e- stimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine mögliche r- weise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewen deten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als so l- che r (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen 12 - 10 - die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an E rfü l- lungs statt abgetreten hat u nd ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm ge stellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand en t- standen ist. bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschä digten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten ( bzw. später berec h- neten ) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualif i- zierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und de s- sen Haftpflichtvers icherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei ver bleibt für ihn allerdings das R isiko, dass er ohne nähere E r- kundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderl i- chen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Stan d- punkt eines verständigen, wirtscha ftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig e r- scheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wä h- len, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Ko s- ten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss 13 - 11 - Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind , kann sich die Beauftragung dieses Sachver ständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen ha t (vgl. Senatsu r- teil e vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17). cc ) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruch s auf Ersatz ihm entstandener Aufwendung en in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nä mlich das , pro Foto bzw. von 2 , Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat ( vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - V I ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahing e- stellt bleiben, ob d i e Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überh ö- hung der vom Kläger verlang ten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz es (JVEG) erkennen konn te , die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kost en des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener übliche r weise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen , dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das pro Foto bzw. von 2, b- 14 - 12 - - den tatsächlich erforderl i- chen Aufwand deutlich überschreiten. dd ) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts , die tatsächliche Abrechnungspraxis der pr i- vaten Kfz - Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein au s- sagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei se i- ner Be weiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen . Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Si t- zungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 e r- sichtlich, dass das Berufungsgericht die Pa rteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben h ätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage , ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz - Sachverständigen auf dem regio nalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, mit Hilfe der vom S achverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/1 3, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN) . Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an de n erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsve r- letzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit de r Revision g e l- tend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl. - Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhal ten. Die Revision zeigt aber nicht auf , dass das B e- 15 16 - 13 - rufungsgericht ohne den Verfahrens verstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefo chtene Entscheidung ohne den F ehler anders ausgefallen wäre ( vgl. BGH, Urteil e vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball , ZPO , 13. Aufl., § 545 Rn. 11 ) . Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne w eiteres die m öglich e Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben we r den, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverle t- zung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 3 6 . Aufl., § 551 Rn. 7) . So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachter s Dipl. - Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsg e- richt für entscheidungserheblich gehaltenen Frage , ob sich anhand der von den privaten Kfz - Sachverständigen erhobenen Ne benkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftra g- ten Sachverständigen Dr. P. stehen , sondern diese vielmehr bestätigen . Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausg e- führt hat, weist auch das Gutachten des Dipl. - Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus . Danach existiere ein ort s ü b- liches Honorar bei Kfz - Sach verständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstrec k- t en . I n einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenko s- . Die Revision z eigt auch k einen W i- derspruch zwischen den g utachte rliche n Äußerungen auf, die durch Anhörung 17 - 14 - des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargeste llten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen En t- scheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Ber u- fungsgericht a nder s entschieden hätte , wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahm e des Dipl. - Ing. (FH) H. vo r- gehalten hätte. ee ) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahr tkosten g e- mäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs - und - entschädi - gungsgesetz es vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs - und - ent - schädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar . Zwar regelt d ieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar ; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung private r Sachver ständige r kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW - RR 2007, 56 Rn. 19) . Das Berufung s- gericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zuste hende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatza n- spruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst . Dies hängt davon a b, ob sich die vo m Kläger berechnete n Nebenk osten nach schadensrechtlichen Grundsä t- ze n im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsur teil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justi z- 18 - 15 - vergütungs - und - entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewen det , sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies b egegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Demen t- sprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schaden s- schätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener E r- fahrungswerte bedienen kann ( vgl. Senatsurteile vo m 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 3 5 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13 , NJW - RR 2014, 1319). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Reg e- lungen über die Ve rgütung von Sachverständigen im Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Unters u- chung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachve r- ständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wu r- de (vgl. BT - Dr ucks . 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesmini s- terium der Justiz, 2010, S. 25, 27) . Mit dem Erlass des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz es sollte das den heuti gen Verhältnissen nicht mehr en t- sprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscheri n nen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsg e- rechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbs t ständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT - Drucks . 15/1971, S. 2). Zu diesem 19 - 16 - Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Verg ü- tung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung e r- mittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerich t licher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechn e- ten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs - und - ents chädigungsgesetz ein (vgl. BT - D rucks . 15/1971, S. 142; Ho m merich/Reiß, aaO , S. 25, 27 , vgl. auch BT - Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259 ). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschäd i- gungen nach dem Justizvergütungs - u nd - entschädigungsgesetz an die wir t- schaftliche Entwicklung an geglichen (BT - Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der techn i- schen Entwicklung und der daraus resultierende n Preisentwicklung ang e passt (BT - Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufung s gericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenko s- ten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall a n- dererseits ver gleichbar ist . In beiden Fällen geht es um den Ersatz ta t sächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 , §§ 7, 12 JVEG s o wie BT - Drucks. 17/11471, S. 146, 259 ). Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes als Orientie rungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsät ze des Justizv erg ü tungs - und - entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachve r ständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Z i vilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW - RR 2007, 56 Rn. 1 9) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, 20 - 17 - ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenh o norar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Sa tz 1 JVEG nach Zeitau f- wand abgerechnet werden muss . Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten. K onkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizve r- gütungs - und - entschädigungsgesetz es abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie z eigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvo r- trag auf . ff ) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien . Sie ve r- sucht insoweit lediglich in re visionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichte r- liche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt s i e nicht auf, dass sie ein en entspreche n- de n Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser überga n- gen worden ist. Entgegen ihr er Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital) Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGK G, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). D i e Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. F o- tosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran , dass Au f- 21 22 - 18 - wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zu erkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftli chen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisier ungsgesetzes mit Wirkung vom 1. A u- gust 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT - Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gu t- ac h tens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orienti e- rungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs - und - entschä - digungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht en t- halten. gg ) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht bei der Schadenssch ätzung die vom Kläger geltend gemachte n Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die I n- anspruchnahme von Fremdleistungen entstanden . Die Beklagte rügt ohne E r- folg, der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeug bewertung hand e le es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung entha l- ten, der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritt e veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht e r- folgt , zeigt sie nicht auf, dass d ie Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen wo rden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des 23 - 19 - Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vor nherein nicht zu ent nehmen . Der Sachve r- ständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde li e- genden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens bela u- fe sich allenfalls auf 70 Minuten , nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeu g- bewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. D enn d ie Par tei kann den erforderlichen Sac h- vortrag nicht durch die bloße V orlage von Anlagen ers etzen; sie darf lediglich zur Ergänz ung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen. hh ) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Festste l- lung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDV - Abruf entstande n. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Überg ehung von Sachvortrag oder von B e- weisantritten, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsä t- zen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger , aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Demen t- sprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten entha l- ten sollen. Hieran fehlt es vorliegend. 24 25 - 20 - ii ) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeu g- bewertung und der EDV - Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten sei en , weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDV - Programme erstellt h abe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderl i- chen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist. jj ) Beide Revisionen beanst anden auch ohne Erfolg, dass sich das Ber u- fungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC - Autokostentabelle (vgl. - abgeru fen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat d as Berufungsgericht dabei unt er anderem berücksichtig t , dass der Median der von den Kfz - Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung , die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs - und - entsc hädigungs - gesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT - Drucks. 17/11471, S. 145), (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizverg ü- tungs - und - entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revis ion der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtko s- ten in Anl ehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des 26 - 21 - beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtk osten durch das Berufungsg e- richt im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orienti e- rungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtko s- ten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 B GB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbe reites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge de s Unfalls beeinträchtigt war . Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -
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