ECLI:DE:BGH:2016:231116UIVZR50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 50/16 Verkündet am: 23. November 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 215 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstb e- teiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG vor. BGH, Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16 - LG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , d ie Richter Dr. Karczewski , Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 23 . November 2016 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivi l- kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten z urückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstb e- teiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Beklagte ve r- mittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gel angte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Inte r- netseite der Beklagten , nachdem er das Suchmerkmal " ohne Selbstbete i- li gung " angegeben hatte . Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H . zum Preis vo n 303,68 b- schluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter 1 - 3 - " I n Ihrem Mietpreis enthalten: I nklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrz eug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00. In Ihrem Mietpreis nicht enthalten: Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden. " In der Buchungsbestätigung heißt es unter " Vermittlungs - /Vermiet - konditionen " unter anderem: " nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegebe n und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und vermietet stell t keine Versicherung. Die Versicherung s- deckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag a ng e- geben. Zusätzlich e Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen " sowie (in kleinerer Schriftgröße) " Wenn Sie ein Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag e r- statten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein 2 3 - 4 - Service von , über den die Gesellschaft im Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Sch ä- den am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Sch a- densfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht e r- Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteil i- " Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Be klagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage de r Buchungsbestätigung und Za h- lung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 - wagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeu g- E ine polizeiliche Au f- nahme des Unfall e s erfolgt e nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 Der Kläger begehrt von der Beklagten die von dieser zuvor abg e- lehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500 esen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Bekla g- te hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts g e- rügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. D as Landgericht hat die Berufung des Klägers m it der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht München verwiesen wird. Mit der R e- vision verfolgt der Kläg er seinen bisherigen Hauptantrag weiter. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2016, 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht a us § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinb a- rung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermit t- lung stelle auch aus Sicht des Klägers die zentrale Leistung der Bekla g- ten dar. Im Rahmen der durch die Beklagten vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen letztlich als b e- sonderes Verkaufsargument die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme n eben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die E r- stattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gege n- leistung . Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsve r- hältnis dar. Nach gefestigter Rechtsprechung fänden überdies die Reg e- lungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertrags verhältnis zwischen Kunden und gewerbliche m Mietwagenanbieter keine unmitte l- bare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die En t- scheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft 6 7 8 - 6 - (§ 5 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Ü brigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. 1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie ge mäß § 54 5 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat . Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfa h- rensbeschleunigung und der Entlastung des Revi sionsgerichts Recht s- mittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Z u- ständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT - Dr uck s. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt ( vgl. BGH, Ur teil e vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 17; vom 7. März 2006 VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 11; Beschl ü ss e vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW - RR 2011, 72 Rn. 1 f. zu § 571 Ab s. 2 Satz 2 ZPO ; vom 26. Juni 2003 III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 unter II ; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 22. Aufl. § 545 Rn. 30; MünchKomm - ZPO/Krüger, 5 . Aufl. § 545 Rn. 1 5; Ball in Musiel a k/ Voit , ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12 ). Dies gilt auch dann , wenn das Beruf ung s- gericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das ersti n- stanzliche Gericht bestätigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697) und die Revision zur Klärung der Z u- ständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 VIII ZR 341/09, NJW - RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N. ; Urteil vom 7. März 2006 VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 8, 11 ) . 2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidun g des Tatric h- ters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, 9 10 - 7 - kann offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5. März 2015 - I X ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 7. Novembe r 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697 ). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens de s Berufungsgerichts liegt hier jedenfalls nicht vor. O hne auf einem Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG b e- ruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem V ersicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt. a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht def i- niert (vgl. BT - Dr uck s. 16/3945 S. 56 ) . § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertra g verpflichtet, ein b e- stimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch e i- ne Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versich e- rungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versi cherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu lei s- ten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungs vertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestim m- te Lei stungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl ber u- hende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings ni cht Verei n- barungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsg e- 11 12 - 8 - schäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches G e- präge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinb a- rung mit einem anderen Vertrag, der seinersei ts kein Versicherungsve r- trag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Haup t- vertrages zu werten ist ( vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb ; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I ; BVerwG VersR 1993, 1217 f. ; 1992, 1381; 1987, 701 , 702 ; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm - VVG/Loo - schelders, 2. Aufl . § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, V VG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21). b) Auf der Grundlage dieses auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zusti m- mend auch Schulz - Mer kel in jurisPR - VersR 5/2016 Anm. 4). Durchgre i- fende Verstöße d e s Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liegen entge gen der Auffassung der Revision nicht vor. aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten be steht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein Internetvergleic h- sportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht . Als ein Such kriterium hat er hierzu das Merkmal " ohne Selbstbeteiligung " angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das Internetportal der Beklagten weitergele i- tet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietw a- genunternehmen verm ittelt. D ie Beklagte unterhält über ihre Mutterg e- 13 14 - 9 - sellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenu n- ternehmen sowie Buchungsportalen, welche es ihr ermöglich en , ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeuge n zu günstigen Konditionen anz u- biete n. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus de r für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung ergibt, Hauptleistungsve r- pflichtung der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbs t- beteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbstä ndige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstb e- teiligung bildet anders als die Revision meint - auch nicht den wir t- schaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagen vermittlung (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 21). Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die Anmi e- tung des Fahrzeugs bei lediglich 3 03 , 68 Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500 l- gen kann. Dies ändert aber nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter k eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzi erung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermit t- lung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang st e- hende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt s ie die ve r- tragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Mie t- wagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verm ieter, mit dem die 15 - 10 - Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleicht e- rung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenve r- trages. bb ) Fehlt es aus den genannten Gründen somit schon am A b- schluss eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere Fr a- ge, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - überdies an der fehle n- den Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an ; die v on der Revision erhobene Gehörsrüge geht insoweit ins Leere . Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Langenfeld, Ent scheidung vom 07.01.2015 - 32 C 87/14 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.2016 - 9 S 14/15 - 16
Full & Egal Universal Law Academy