ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 50/16 vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie d ie Richter Prof. Dr. A chilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht (ZMR 2016, 444) hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Betriebskosten abrechnung im Fall einer durch den Eigentümer vermieteten Eigentumswohnung lediglich nach einer - gegebene n- falls bes tandskräftigen - Beschlussfassung der Wohnungse igentümergemei n- schaft über die Jahresabrechnung de s Verwalt ers erstellt werden kann. Diese Frage ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass das Vorliegen e ines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung ( § 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wo h- nungseigentümergemeinschaft keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters einer vermi eteten Eigentum s- wohnung gegenüber seinem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist . Vielmehr hat der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlu n- 1 2 3 - 3 - gen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB - wie hier seitens des Klägers erfolgt - abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer ü ber die Jahre s- abrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15 , juris Rn. 17, 20 ff. ). Dies gilt auch, wenn der Vermieter - wie hier der Kläger - Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft ist, für die die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten ( § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG ) . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung , soweit es dieser unterliegt , stand. Das Berufung s- gericht hat , wie den Gründen des Berufungsurteils eindeutig zu entnehmen ist, die Revision nur auf den Grund des Anspruch s beschränkt zugelassen. Ei ne solche Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, wenn die Entsche i- dung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs haben kann (vgl. BGH, U rteil e vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 unter II 2 c; vom 1 2. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 6 mwN; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 ; vgl. auch Senatsurteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 3 ). Dies ist hier der Fall. Die - entsprechend dem Umfang der Revisionszulassung - gegen das Bestehen des Klageanspruchs erhobenen Rügen der Revis i on greifen nicht durch. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger über die strei t- gegenständlichen Betriebskosten auch ohne Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft ( § 28 Abs. 5 i . V . m . § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG ) abrechnen durfte und er demzufolge aus der Betriebskostena b- rechnung ein en Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen 4 5 - 4 - kann, steht im Einklang mit de n Grundsätze n des oben genannten Senatsurteil s vom 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15 , aaO ). Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung sind laufend en t- stehende Kosten im Sinne des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV - der von der Revision angef ührte § 2 4 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten B e- rechnungsverordnung (II. BV) ist hier nicht einschlägig - bei der Vermietung e i- ner Eigentumswohnung auch nicht erst dann angefallen, wenn eine Beschlus s- fassung der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die das G e- meinschaftseigentum betreffende Jahresabrechnung erfolgt ist. Zwar entsteht - hinsichtlich der die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden s o- genannten Abrechnungsspitze - die Verpflichtung des einzelnen Wohnungse i- gentümers gegenüber den ander en Eigentümern, die Lasten und die Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen, im Innenverhältnis nicht bereits durch d ie Entstehung der Lasten und Kosten , sondern erst durch den - rechtswirksamen - Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über di e Ja h- resabrechnung. D ies er Beschluss der Wohnungseigentümer entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten für die vermietete Eige n- tumswohnung ist dami t unabhängig hiervon nach den Grundsätzen des Woh n- raummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen (Senatsur teil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15 , aaO Rn. 2 3 f. mwN). Der Mieter kann den Vermieter demnach - entgegen der Auffa ssung der Revision - nicht darauf verweisen, dies er dürfe die Betriebskosten ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung nicht a b- rechnen und ansetzen und der Mieter habe de shalb insoweit eine Betriebsko s- tennachforderun g nicht zu zahlen. 6 7 - 5 - Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Revision , das von ihr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Senats - befü r- wortete Erfordernis eines Beschlusses nach § 28 Abs. 5 WEG führe nicht zu einer (möglicherw eise) lang anhaltenden Rechtsunsicherheit zwischen den Mietvertragsparteien , da es dem Wohnungseigentümer beziehungsweise Wo h- nungserbbauberechtigten möglich sei, eine solche Beschlussfassung erforderl i- chenfalls gerichtlich gegenüber der Gemeinschaft durchz usetzen . Diese Erw ä- gungen stehen - jedenfalls soweit es um die hier in Rede stehenden rechtlichen Voraussetzungen für die Abrechnung der Betriebskosten geht - im Widerspruch zu der mit § 556 Abs. 3 BGB verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers. Wie der Sen at in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15, aaO Rn. 25 ff., 36 ff. ) im Einzelnen ausgeführt hat, dient § 556 Abs. 3 BGB der Abrechnungssicherheit für den Mieter und der Streitvermeidung und gewäh r- lei s tet - was die Revision nicht hinreichend in den Blick nimmt - eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusamme n- hang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss. Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck würde verfehlt und der Mieter einer Eigentumswohnung zudem in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise gegenüber dem Mieter einer sonst igen Wohnung benachteiligt, sähe man - wie von der Revision gefordert - eine Beschlussfassung der Wohnung s- eigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung als notwendige Voraussetzung für die Betriebskostenabrechnung an. 8 9 - 6 - 3. Es besteht Gelegenhe it zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, E ntscheidung vom 07.07.2015 - 37 C 29/15 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.02.2016 - 6 S 143/15 - 10
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