BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 50 3 /14 Verkündet am: 22 . April 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 27. März 20 15 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27 . Februar 201 3 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Be rufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f bis 50.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r fond s gebundenen L ebensv ers icherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zu m 1. August 2001 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n 1 2 - 3 - der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Im Juli 20 10 kündigt e d. V N den Vertrag und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 14 . Februar 2011 erklärte d . VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB . Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlun g al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts (insgesamt 56.593,90 . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat ein en Prämienr ückersta ttungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der V ertrag sei 3 4 5 6 7 - 4 - aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgül tig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden . a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfri st rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen d es Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs . 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchs recht . Der Hinweis der Revisionserwiderung auf die im Versich e- rungsantrag enthaltene Belehrung greift schon deshalb nicht durch, weil diese Belehrung worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat nicht ma ßgeblich ist (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsr echt bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. 8 9 10 11 12 - 5 - Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäis chen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbes teht, wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34) . b b ) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt eben falls nich t in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränke n, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- 13 14 15 16 - 6 - lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalk ulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.09.2012 - 10 O 70/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2013 - 7 U 256/12 - 17
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