BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 504/14 Verkündet am: 22. April 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 27. März 2 015 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 201 2 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Be rufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 6.185,47 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r Kapitallebensv ers i- cherung . 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zu m 1. November 2003 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Im März 20 10 kündigt e d. VN den Vertrag und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 2 5. Mai 2011 erklärte d . VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen ab züglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts (insgesamt 6.185,47 . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F . habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: D ie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 6 - 4 - I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungs gemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der V ertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Hinzu komme, dass d.VN auf sein Widerspruchsrecht verzichtet habe, weil er mit dem Vollzug des Vertrages begonnen und ein Jahr lang weder die Verbra u- cherinformation noch die Versicherungsbedingungen angefordert und dem Vertragsschluss auch nicht widersprochen habe. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämie nrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden . a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lung en d es Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchs recht , weil in dem Policenbegleitschreiben vom 24. Oktober 2003 7 8 9 10 11 - 5 - die Widerspruchsfrist mit " 14 " ohne Angabe der Zeiteinheit " Tage " ang e- geben war . Eine gegebenenfalls ordnungsgemäße Widerspruchsbele h- rung im Antrag kann die Belehrung im Zusammenh ang mit der Über se n- dung der Police nicht ersetzten (Senatsurtei l vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b ; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 15 6/08, NJW 2009, 3020 Rn. 24 ). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nac h Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundl age der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinie nkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensv ersicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelne n dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34) . b b ) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO 12 13 14 - 6 - Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt eben falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). cc) Soweit das Berufungsgericht einen Verzicht d. VN auf das W i- derspruchsrecht angenommen hat, hält das rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Feststellung eines Verzichtwillens strenge Anforde rungen zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2006 VI ZR 54/05, VersR 2006, 659 Rn. 10 m.w.N.). Das Verhalten d. VN hätte mit au sreichender Deutlic h- keit erkennen lassen müssen, dass auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden sollte, wobei das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen beso n- dere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22 m.w.N). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht angesichts des Fehlens einer ordnungsgem ä- ßen Widerspruchsbelehrung nicht ausreichend beachtet. b) Die bereicherungsrechtli chen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes 15 16 17 - 7 - kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Sena tsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2012 - 2 - 23 O 395/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2012 - 7 U 160/12 - 18
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