ECLI:DE:BGH:2017:241017UVIZR504.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 504/16 Verkündet am: 24 . Oktober 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 249 ( A), 305c, 307 (Bg), 398, 823 (Ac); StVG §§ 7, 18; RDG §§ 1, 2, 3, 5 a) Übernimmt ein Kfz - Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgu t- achten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn a b- getretenen Schadensersatzanspruchs auf Ersta ttung der Sachverständige n- kosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein e i- genständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sac h- verständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich. b) Stellt die Geltendmachung de r an den Sachverständigen abgetretenen Fo r- derung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.). c) Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in er s- te r Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18). d) Zu § 305c Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16 - LG Köln AG Wermelskirchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 . September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urt eil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e Parteien , eine Verrechnungsstelle (Klägerin) , die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflich t- versicherer (Beklagte) streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenko s- ten nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des F. (im Folgenden: Geschädigter) wurde Ende August 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den d i e Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt . Noch am Tag des Unfalls beauftragte der Geschädigte d en Sachverständigen G. W. (im Folgende n: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der vom Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt : 1 2 - 3 - " [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutac h- tenerstellung e in Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden or i- entiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V e r- mit telte Wert der aktuellen BVSK - Befragung 2013. Zusätzlich erhält gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): i- 1,67 inkl. MwSt.). Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- honorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Meh r wertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. [ ] Durch diese Abtretung we r- den die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht b e- rührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendm a- chung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu j e- der Zeit gegen mich geltend gemacht werden. [ ] [Unter schrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle Der SV bietet hiermit der D [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. - 4 - Der SV verzichtet auf den Zugang der Ann ahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! " [Unterschrift Sachverständiger] " Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten weist als Schaden v o- aus. Für sein Gutachten berechnete der Sachverständige einen Betrag von r sich aus ersten und für den zweiten Satz , Schreibgebühren für 16 Seiten von insgesamt 44 und weiteren für das Duplikat , für Po r- to/Telefon/EDV sowie t . Die Kl ä- gerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die B eklagte und forderte sie zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sie auf. Die Beklagte zahlte hierauf und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin d i e Differenz zwischen dem Rec h- nungsbetrag einerseits und der erfolgte n Zahlung andererseits nebst Zinsen gelten d. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen U r- teils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen U r- teils. 3 4 - 5 - E ntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffa ssung des Amtsgerichts scheitere der geltend g e- machte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin des dem Grunde nach u n- streitigen, ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadens ersatza n- spruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden. Zunächst habe d er Geschädigte den Anspruch gegen die Beklagte wir k- sam an den Sachverständigen abgetreten. Die vom Geschädigten unterschri e- bene Abtretungserklärung entspreche den Besti mmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretung sklausel des Geschädigten an den S achve r- ständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB , noch liege in der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sa chverständigen eine unangemessene Benachteiligung des Gesch ä- digten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Sch a- densersatzforderung wirksam an die Klägerin weiterübertragen . Auch diese A b- tretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der Weiterabtretung nicht eindeutig, weil sich die Weiterabtretung da nach auf die " vorstehend vereinbarte Forderung " beziehe und " vorstehend " nur d er werkve r- tragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatza n- spruch des Geschädigten " vereinbart " worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit " Weiterabtretung " überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretung s- 5 6 7 8 - 6 - vereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem nebst Zahlung s- anweisun g zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die " Weiterabtretung " sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch auf den ursprünglich dem Geschädigten zustehe n- den Schadensersatzanspruch bezogen habe. S chließlich seien weder die Ers t- abtretung an den Sachverständigen noch die Weiterabtretung an die Klägerin nach § 134 BGB i n V erbindung m it § 2 Abs. 2 Satz 1 , § 3 RDG nichtig. Der danach wirksam an die Klägerin abgetretene Schadensersatza n- spruch bestehe a uch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen. Denn weder das vom Sachverständ i- gen in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten N e- benkosten überschritten die in der Spalte HB V der BVSK - Befragung 2013 g e- nannten Zahlen. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht allerdings angenommen, dass dem Geschä digten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 11 5 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und 9 10 11 - 7 - gemäß § 24 9 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begu t- achtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 ). 2. Rechtlich unbedenkli ch ist das Berufungsgericht weiter davon aus g e- gangen , dass de r Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat . a) Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen dem G e- schädigten und dem Sachverstän digen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rech tsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: S e- natsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW - RR 2017, 501 Rn. 14). b) Die Revision vertritt d i e Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und s ei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. D a s trifft schon deshalb nicht zu , weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersat z- anspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdiens t- leistung handelt . aa ) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt n ach § 2 Abs. 2 RDG schon una b- 12 13 14 15 1 6 - 8 - hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Recht s- dienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Au f- fassung aber nicht vor, wenn Kfz - Werkstätten die Einziehung abgetretener E r- stattungsansprüche übernehmen ( Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 2 Rn. 9 1; Kleine - Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, § 2 Rn. 107; Offermann - Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 2 Rn. 135; Ot t ing, SVR 2011, 8, 9; ferner Begründung des Entwurfs eines Gese t- zes zur Neuregelung des Rechtsberatung sgesetzes, BT - Drs. 16/3655 , S. 49). Für Sachverständige kann - bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten - nichts anderes gelten (vgl. Kleine - Kosack aaO ; O t ting aaO ) . Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensg utachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim U n- fallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, ist entgegen der Au f- fassung der Revision von vornh erein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloße r Annex zur Hauptlei s- tung " Gutachtenerstellung " ( vgl. Ot t ing aaO) . Schon deshalb stellt s ie kein e i- genständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar. bb ) Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sac h- vers tändigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstlei s- tung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zul ässig. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersat z- forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunterne h- men jedenfalls nach § 5 Abs. 1 R DG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die 17 18 - 9 - Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19 , juris ; vg l. ferner Begrü n- dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsg e- setzes, BT - Drs. 16/3655 S. 53 ). Für die Geltendmachung der an den Sachve r- ständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachve r stän digenkosten durch den Sachverständ igen kann nichts anderes gel ten ( vgl. OLG Dresden, Urt eil v om 19. Februar 2014 - 7 U 111/1 2 , BeckRS 2014, 06732 ; Decke n- brock/Henssler, RDG, 4. Aufl . , § 5 Rn. 111; Kleine - Kosack, Rechtsdienstlei s- tungsgesetz, 3. Aufl . , § 5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des En t wurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT - Drs. 16/3655 , S. 53). Ist - wie im Streitfall - allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverstä n- digenkosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm ins o- weit vom G eschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatza n- spruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haf t- pflichtversicherer geltend machen. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Ford e- rung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten . a ) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungs erklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen dem Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift " Weite r- abtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle " enthalten ist . Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nich t; sie begegnet auch una b- hängig davon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 19 20 - 10 - b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts , von der " Weiterabtretung " sei auch der streitgegenständliche Schaden s- ersatzanspruch erfasst. aa) Bei der " Weiter " abtretungsklausel handelt es sich - was dem erke n- nenden Senat aus den gl e ichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallel fällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist - um eine vom Revis i- onsgericht wie eine revisibl e Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, U r- teile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 - VI I ZR 259/16 Rn. 14, juris ) A llgemeine Geschäftsbedingung . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durc h- schnittlichen V ertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 19 , juris ; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nic ht am Willen der konkreten Vertrag s- partner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urt eile v om 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9 ; vom 8. Ap ril 2009 - VIII ZR 233/08, NJW - RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN ). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, mwN). 21 2 2 - 11 - bb ) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrun de liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend g e- machte Schadensersatzanspruch von der verwendeten A btretungsklausel e r- fasst wird . (1 ) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen di e Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll . Denn danach soll die " vorstehend vereinbarte Forderung " abgetreten werden. " Vorstehend vereinbart " wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursp rünglich de m Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatza n- spruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes " Forderung " im Singular d a- für, dass nur eine Forderung, nämlich der " vereinbarte " Honoraranspruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersat zanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der " vereinbarte[n] Forderung " nach dem Wortlaut der Klausel " inkl. aller Nebenrechte " erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel - wie die Revisio nserwid e- rung in der Sache geltend macht - tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Ve r- rechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes " Nebenrecht " jedenfalls überraschend. Demgegenüber spr icht der in der Übe r- schrift der Klausel verwendete Begriff der Weiter abtre tung für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er - was eine " We i- ter " abtretung begrifflich voraussetzt - davor schon abgetreten worden war. ( 2 ) Anders als das Berufungsgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendu ng der für die Auslegung einer A llgemeinen Geschäftsbedingung ge l- 23 24 25 - 12 - tenden Grundsätze nicht in der Lag e, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgege n- ständliche Schadensersatzanspruch von der Ab tretung erfasst wird. Insbeso n- dere vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten Abtretungsklausel darin liegt, dem Zessionar die Möglichkeit zu verschaffen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten a uch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ge l- tend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zess i- onar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forderung des Sachverständigen gegen de n Ge schädigten durchzusetzen . cc ) Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt - was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat - § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War die Klägerin Verwenderin der Klausel - was auf der Grundlage der getr offenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann - geht die Unklarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht aus zuschließen , dass die Anwendung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der z wischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist. 4. Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beileg en (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 305c Rn. 15). D enn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18, mwN ). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der - wie gezeigt - objektiv unkl a- ren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche H o- 26 27 - 13 - norarforderung als auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch auf d ie Kl ä- gerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. 5. Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entsche idung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen . Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall " Verwender " der Klausel ist. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 17.03.2016 - 25 C 252/15 - LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2016 - 9 S 107/16 - 28
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