BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 5/05 Verk374ndet am: 16. November 2005 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 535 Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolan-tenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-ter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist gegenstandslos. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Wohnungsunternehmen, ist Eigent374merin eines Ge-b344udes in Berlin. Sie vermietete ab dem 1. Oktober 1981 an die Beklagten - deutsche Staatsangeh366rige polnischer Herkunft - eine im 11./12. Oberge-schoss gelegene Wohnung, die an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Te-lekom angeschlossen ist. Die Beklagten brachten auf dem Balkon ihrer Woh-nung eine Parabolantenne an, die sie an der Balkonbr374stung befestigten. Dem Beseitigungsverlangen der Kl344gerin kamen sie nicht nach. 1 - 3 - Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin im Wesentlichen begehrt, die Beklagten zu verurteilen, die Parabolantenne zu entfernen und es zu unterlassen, Anten-nen an der Wohnung, insbesondere im Balkonbereich, ohne Zustimmung der Kl344gerin zu installieren. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und mit ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt, die Kl344gerin zu verurteilen, die Anbringung einer Satellitenantenne mit einem Durchmesser von 55 cm zu genehmigen, hilfsweise, einen geeigneten Ort f374r die Anbringung einer solchen Satellitenantenne zu bestimmen. 2 Das Amtsgericht hat der Klage - mit einer gewissen Modifikation gegen-374ber dem auf Beseitigung der Parabolantenne gerichteten Antrag - stattgege-ben und hat die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten - von einer r344umlichen Einschr344nkung des Unterlassungsausspruchs abgesehen - hinsichtlich der Klage und der bereits im ersten Rechtszug gestell-ten Widerklageantr344ge zur374ckgewiesen. Dagegen hat es dem weiteren, erst-mals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag zur Widerklage entsprochen und festgestellt, dass die Kl344gerin zur Genehmigung der Aufstellung einer Pa-rabolantenne verpflichtet ist, wenn die Beklagten die Aufstellung nach Ma337gabe des von der Kl344gerin zu w344hlenden Aufstellungsortes vornehmen, die Installati-on fachgerecht vorgenommen wird, f374r eine Versicherung Sorge getragen wird und die R374ckbaukosten gegen374ber der Kl344gerin sichergestellt werden. 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Be-klagten weiterhin, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise, dass ihren vor-rangigen Widerklageantr344gen stattgegeben wird. Die Kl344gerin hat sich der Re-vision angeschlossen und wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung gem344337 dem Feststellungsantrag der Widerklage. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2005, 87 ver366ffent-licht ist, hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Das Amtsgericht habe die Beklagten - ohne Versto337 gegen 247 308 Abs. 1 ZPO - zu Recht zur Entfernung der von ihnen an der Balkonbr374stung ange-brachten Parabolantenne verurteilt, weil es sich bei der ohne Zustimmung der Kl344gerin eigenm344chtig vorgenommenen Installation der Parabolantenne um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und dar374ber hinaus um einen widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handele. Die Installation versto337e auch gegen Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) zum Mietvertrag, wonach die Anbringung einer solchen Antenne der vor-herigen schriftlichen Zustimmung der Kl344gerin bed374rfe. Ein Anspruch auf Ertei-lung der Zustimmung hinsichtlich der gegenw344rtig an der Balkonbr374stung ange-brachten Antenne stehe den Beklagten nach Treu und Glauben und auch unter Ber374cksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu, weil sie nicht dargetan h344tten, mit der von ihnen gew344hlten Installation den geringstm366gli-chen Eingriff in das Eigentum der Kl344gerin vorgenommen zu haben. Zwar h344t-ten die Beklagten erkl344rt, die Kl344gerin von allen Kosten freizustellen, sie h344tten jedoch weder eine fachm344nnische Installation der Anlage noch den Abschluss einer Schadensversicherung schl374ssig dargelegt. Die vorgelegten Fotografien belegten dar374ber hinaus einen Eingriff in die Au337engestaltung der Geb344udefas-sade durch die Parabolantenne, auch wenn die St366rung des Anblicks von der Stra337e aus relativ geringf374gig sei. Zudem h344tten die Beklagten durch die Ver-schraubung mit dem Balkongel344nder unter Herausnahme eines Teils der Bal-konbr374stung in die Bausubstanz eingegriffen. - 5 - Die Hilfswiderklage der Beklagten sei - als Spiegelbild der Klage - unbe-gr374ndet, soweit sie sich auf Verurteilung der Kl344gerin zur Genehmigung der streitgegenst344ndlichen Parabolantenne richte, und unzul344ssig, soweit die Kl344-gerin hilfsweise verurteilt werden solle, einen geeigneten Ort zur Aufstellung einer solchen Antenne zu bestimmen; zwar stehe den Beklagten unter be-stimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne zu, der Widerklageantrag sei jedoch f374r eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserkl344rung zu unbestimmt gefasst. 7 Der auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklageantrag sei dagegen zul344s-sig - insbesondere sachdienlich (247 533 ZPO) - und auch begr374ndet. Die Beklag-ten h344tten unter den im Urteilsausspruch n344her umschriebenen Voraussetzun-gen einen Anspruch auf Genehmigung der Aufstellung einer Parabolantenne. Den Beklagten stehe aufgrund ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 Abs. 1 der Europ344ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gesch374tzten In-formationsfreiheit sowie der durch Art. 49 des EG-Vertrags gew344hrleisteten Dienstleistungsfreiheit ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu den von ih-nen frei w344hlbaren Informationsquellen zu. Daraus folge aus Sicht der erken-nenden Kammer, dass der Mieter unter den genannten Voraussetzungen auch bei vorhandenem Kabelanschluss grunds344tzlich Anspruch darauf habe, eine Satellitenantenne zu installieren, um alle Fernsehprogramme empfangen zu k366nnen, die er empfangen m366chte. Ein besonderes Informationsinteresse des Mieters - insbesondere an ausl344ndischen Programmen - sei daf374r entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des Bundesverfassungsge-richts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht Voraussetzung. Deshalb h344tten auch die Beklagten - unabh344ngig von dem von ihnen vorgetragenen be-sonderen Interesse am Empfang bestimmter polnischsprachiger und religi366ser Sender - Anspruch darauf, diejenigen Fernsehkan344le zu empfangen, die sie empfangen wollten. Der Anspruch des Mieters werde nur durch den Einwand 8 - 6 - des Rechtsmissbrauchs begrenzt, der etwa im Falle einer sehr hohen und lang-fristigen Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot durchgreifen k366nne. Dies sei jedoch vorliegend nicht ersichtlich. II. 9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausf374hrungen des Berufungs-gerichts zur Begr374ndetheit der Klage halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, rechtfertigen den Klageanspruch nicht, so dass das Berufungsurteil mit der gegebenen Begr374ndung keinen Be-stand haben kann. 1. Vergeblich r374gt die Revision, dass in dem vom Berufungsgericht best344tigten Ausspruch des Amtsgerichts zur Beseitigung der Parabolantenne ein Versto337 gegen 247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liege. Die Revision meint, ein sol-cher Versto337 sei gegeben, weil die auf dem Balkon zuletzt installierte Antenne, zu deren Entfernung die Beklagten verurteilt worden seien, nicht der im Klage-antrag n344her bezeichneten Antenne entspreche. Dies trifft nicht zu. 10 Nach 247 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Kl344gerin hat in erster Instanz bean-tragt, die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-tenne "mit einem Durchmesser von ca. 80 x 100 cm" zu entfernen; das Amtsge-richt hat die Beklagten - unter Weglassung dieser Gr366337enangabe - zur Beseiti-gung der auf dem Balkon installierten Antenne verurteilt. Darin hat das Beru-fungsgericht zu Recht keine 334berschreitung des Klageantrags gesehen. Zutref-fend haben die Vorinstanzen - was der uneingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, unter II 2) - den Antrag der Kl344gerin dahin ausgelegt, dass sie die 11 - 7 - Entfernung der zuletzt auf dem Balkon installierten Parabolantenne - unabh344ngig von deren tats344chlicher Gr366337e - verlangt. Entgegen der Auffas-sung der Revision diente die Gr366337enangabe im Klageantrag lediglich der Be-schreibung der auf dem Balkon installierten Antenne, nicht dagegen der Ein-grenzung des Streitgegenstandes auf eine bestimmte Antennengr366337e. Im 334bri-gen w344re ein etwaiger Versto337 gegen 247 308 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt wor-den, dass die Kl344gerin im Berufungsverfahren die Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat; damit hat sie sich den Urteilsausspruch des Amts-gerichts zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren entsprechend erweitert (BGHZ 124, 351, 370; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 308 Rdnr. 7 m.w.Nachw.). 2. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der vorhandenen Parabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung von Parabolantennen an der Balkonbr374stung zu, sind dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. 12 Gem344337 247 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-nung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (OLG D374sseldorf, DWW 1992, 116; M374nchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., 247 541 Rdnr. 16 m.w.Nachw.; vgl. auch Se-nat, Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463, unter I). Die An-bringung einer Parabolantenne an der Balkonbr374stung der gemieteten Woh-nung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht - aufgrund einer aus 247 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag - verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 m.w.Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen f374r 13 - 8 - den von der Kl344gerin geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsan-spruch hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 14 a) Es kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Kl344gerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in den Mietver-trag der Parteien einbezogen worden sind. Zwar hat die Kl344gerin eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Anbringung der Antenne, wie sie in Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e ihrer AVB vorgesehen ist, nicht erteilt. Dies reicht jedoch f374r die Be-gr374ndetheit der Klage nicht aus. Hinzukommen muss, wie ausgef374hrt, dass dem Mieter - unabh344ngig von der fehlenden Zustimmung des Vermieters - ein An-spruch auf Duldung der Antenne durch den Vermieter nicht zusteht. Deshalb kann sich der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht auf das blo337e Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese h344tte erteilen m374ssen (dolo-petit-Einrede; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., 247 541 Rdnr. 24). Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende Zustim-mung allein den Klageanspruch nicht rechtfertigt, und hat deshalb - im Ansatz zutreffend - weiter gepr374ft, ob die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung haben, ob also die Kl344gerin verpflichtet ist, die angebrachte An-tenne zu dulden. b) Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch der Beklagten mit der Begr374ndung verneint, die Beklagten h344tten - unabh344ngig von der Frage, ob auf ihrer Seite ein besonderes Informationsinteresse (Art. 5 GG) bestehe und ob dieses h366her zu gewichten sei als das Eigentumsrecht der Kl344gerin (Art. 14 GG) - jedenfalls nicht dargetan, mit der von ihnen gew344hlten Installation den geringstm366glichen Eingriff in das Eigentum der Kl344gerin vorgenommen zu ha-ben. Dies h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 15 - 9 - aa) Zu Recht r374gt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten h344tten - unabh344ngig von der sonst erforderlichen Grundrechtsabw344-gung - allein deshalb keinen Anspruch auf Duldung der Antenne durch die Kl344-gerin, weil sie weder die fachm344nnische Installation der Satellitenanlage noch den Abschluss einer Schadensversicherung schl374ssig dargelegt h344tten. 16 17 (1) Zwar trifft es zu, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolan-tenne - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - selbstverst344ndlich nur zu dulden hat, wenn die Antenne zur Vermeidung von Gefahren f374r Dritte und von m366glichen Sachsch344den fachgerecht installiert wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815; M374nch-KommBGB/Schilling, aaO, 247 535 Rdnr. 83; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 14). Jedoch durfte das Berufungsgericht den Duldungsanspruch der Be-klagten nicht mit der Begr374ndung insoweit unzureichenden Tatsachenvortrags der Beklagten verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die fachgerechte Installation, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als Voraussetzung des Duldungsanspruchs der Beklagten von diesen darzulegen und zu beweisen ist oder ob, wie die Revision meint, dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast f374r eine unfachm344nnische Anbringung der Antenne obliegt, wenn er - wie hier - die Beseitigung eines nach seiner Behauptung vertragswidrigen Zustands ver-langt. Selbst wenn der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen w344re, kann dessen Entscheidung keinen Bestand haben. Denn nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht ausdr374cklich Bezug ge-nommen hat, haben die Beklagten durchaus behauptet, die Antenne sei an der Balkonbr374stung fachm344nnisch angebracht worden. Dieses Vorbringen der Be-klagten, das in den von der Revision angef374hrten Schrifts344tzen n344her ausge-f374hrt und durch Fotos veranschaulicht worden ist, war hinreichend substantiiert und ist vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft 374bergangen worden (247 286 ZPO). Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung des Berufungsge- - 10 - richts, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt w344re, wenn es sich mit dem Sachvortrag der Beklagten und den vorgelegten Fotos n344her auseinandergesetzt h344tte. So-fern sich das Berufungsgericht au337er Stande gesehen h344tte, sich von der fach-m344nnischen Anbringung der Antenne anhand der vorgelegten Fotos ein eige-nes Bild zu verschaffen, h344tte es die Antenne in Augenschein nehmen oder ei-ne Begutachtung durch einen Sachverst344ndigen anordnen k366nnen (247 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO). (2) Auch die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, die Beklag-ten h344tten den Abschluss einer Schadensversicherung nicht schl374ssig darge-legt, tragen den zuerkannten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Kl344gerin nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Vermieter vom Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung m366glicher Sch344den, die von einer Parabolantenne verursacht werden k366nnen, verlangen darf (so OLG Karlsruhe, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 24). Ein solcher Anspruch kann erst dann in Betracht kommen, wenn der Vermieter unter der Vorausset-zung einer gegebenenfalls abzuschlie337enden Versicherung bereit oder - aufgrund des grundrechtlich gesch374tzten Informationsinteresses des Mieters (Art. 5 Abs. 1 GG) - verpflichtet ist, die Antenne zu dulden. Ein Mieter muss kei-ne Versicherung f374r eine Antenne abschlie337en, die er ohnehin nicht aufstellen darf oder umgehend entfernen muss. Dass den Beklagten unter dem genann-ten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der An-tenne - abgesehen von der Frage des Versicherungsschutzes - grunds344tzlich zustehe, hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung 374ber die Verurteilung der Beklagten gem344337 den Klageantr344gen aber weder gepr374ft noch festgestellt. Die daf374r erforderliche Grundrechtsabw344gung hat es - anders als das Amtsgericht - in diesem Zusammenhang unterlassen. Soweit es einen ent-sprechenden Duldungsanspruch der Beklagten im Rahmen seiner Entschei- 18 - 11 - dung 374ber deren Hilfswiderklage grunds344tzlich bejaht hat, sind seine Ausf374h-rungen rechtsfehlerhaft (dazu unter III.) und deshalb nicht geeignet, den Be-gr374ndungsmangel an dieser Stelle aufzuf374llen. 19 Bei dieser Sachlage k366nnte die Entscheidung des Berufungsgerichts hin-sichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der vorhandenen An-tenne wegen fehlenden Versicherungsschutzes allenfalls dann Bestand haben, wenn die Kl344gerin unter der Voraussetzung nachgewiesenen Versicherungs-schutzes ohne weiteres bereit gewesen w344re, die vorhandene Antenne zu dul-den, oder wenn die Beklagten beansprucht h344tten, die Antenne auch ohne ver-sicherungsm344337ige Absicherung aufstellen zu d374rfen. An beidem fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kl344gerin den Abschluss einer solchen Versicherung von den Beklagten verlangt h344tte und unter dieser Voraussetzung etwa bereit gewesen w344re, die Antenne zu gestatten. Dies ist auch im 334brigen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Kl344gerin vorprozessual ebenso wie im laufenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten, die Beklagten seien schon aus anderen Gr374nden zur Beseitigung der Parabolantenne ver-pflichtet. Auch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Beklagten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung f374r die Parabolantenne etwa ver-weigert h344tten. Die Beklagten haben im Gegenteil, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, vorgetragen, 374ber eine entsprechende Haftpflichtversicherung bereits zu verf374gen. Dass der von den Beklagten daf374r vorgelegte Versiche-rungsnachweis sich nicht auf eine Haftpflichtversicherung, sondern auf eine Rechtsschutzversicherung bezieht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schluss-folgerung, die Beklagten seien nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-rung bereit, wenn davon die Genehmigung der Antenne abh344ngen sollte. bb) Auch die Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht zum Eingriff in das Eigentumsrecht der Kl344gerin (Art. 14 Abs. 1 GG) getroffen hat, 20 - 12 - reichen nicht aus, um einen Anspruch der Beklagten auf Duldung der von ihnen angebrachten Antenne ohne weiteres zu verneinen und - dementsprechend - den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Kl344gerin f374r begr374ndet zu halten. Die vom Berufungsgericht als geringf374gig beurteilte Beeintr344chtigung der Au337enfassade und der festgestellte Substanzeingriff sind daf374r nicht schwerwiegend genug. Es kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Sachvortrag der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen wer-den, dass die Kl344gerin die Beeintr344chtigung ihres Eigentums durch die von den Beklagten angebrachte Antenne im Hinblick auf ein m366glicherweise bestehen-des und vorrangiges besonderes Informationsinteresse der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) hinnehmen muss. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gem344337 den Klageantr344gen kann somit keinen Bestand haben; sie stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Das Be-rufungsgericht hat zwar eine Grundrechtsabw344gung, die es im Zusammenhang mit der Klage vers344umt hat, im Rahmen der Begr374ndung seiner Entscheidung 374ber die Hilfswiderklage nachgeholt. Diese Ausf374hrungen sind jedoch nicht ge-eignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, weil den Beklagten danach - wollte man der Auffassung des Berufungsgericht folgen - gegen die Kl344gerin ein An-spruch auf Duldung einer Parabolantenne grunds344tzlich zust374nde und die Be-seitigungs- und Unterlassungsklage somit - vorbehaltlich der oben unter 2 b er366rterten Fragen - unbegr374ndet w344re. 21 Andererseits kann der Senat aber auch nicht gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht im Rahmen der Hilfswiderkla-ge vorgenommenen Grundrechtsabw344gung in der Sache selbst zu Lasten der 22 - 13 - Kl344gerin entscheiden; denn diese Abw344gung ist rechtsfehlerhaft und wird vom Berufungsgericht auf der Grundlage der daf374r erforderlichen Tatsachenfeststel-lungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen sein. 23 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661; Beschluss vom 17. M344rz 2005 - 1 BvR 42/03, zur Ver366ffentlichung bestimmt) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zug344nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilge-richtlichen Streitigkeiten 374ber die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigent374mer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ber374hrt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Ab-w344gung der von dem eingeschr344nkten Grundrecht und dem grundrechtsbe-schr344nkenden Gesetz gesch374tzten Interessen, die im Rahmen der auslegungs-f344higen Tatbestandsmerkmale des b374rgerlichen Rechts (247247 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 a m.w.Nachw.). An diesen Grunds344tzen, die eine Abw344gung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles fordern, f374r die sich jede schematische L366sung verbietet, h344lt der Senat fest. 2. Das Berufungsgericht meint, der Mieter habe in der Regel auch bei vorhandenem Kabelanschluss zur Befriedigung weitergehender Informationsin-teressen ohne weiteres einen Anspruch auf Anbringung einer f374r den Satelli-tenempfang erforderlichen Parabolantenne. Dem ist nicht zu folgen. Die Auffas- 24 - 14 - sung des Berufungsgerichts tr344gt dem grundrechtlich gesch374tzten Interesse des Eigent374mers an der baulich und optisch ungeschm344lerten Erhaltung seines Ge-b344udes nicht hinreichend Rechnung. 25 a) In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass in einem Mietverh344ltnis dem durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich gesch374tzten Informa-tionsbed374rfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt (vgl. Senatsurteil vom 2. M344rz 2005, aaO; OLG Frankfurt am Main und OLG Karlsruhe, aaO; M374nchKommBGB/Schilling, aaO, 247 535 Rdnr. 79 ff.; Schmidt-Futterer/ Ei-senschmid, aaO, 247 535 Rdnr. 390 f. m.w.Nachw.). Dies gilt auch gegen374ber dem ausl344ndischen Mieter, wenn f374r ihn 374ber den Kabelanschluss ein ausrei-chender Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland besteht (BVerfG, Beschl374sse vom 24. Januar 2005 und vom 17. M344rz 2005, aaO; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 394 ff., 397 ff. m.w.Nachw.). In diesem Fall ist auch gegen374ber einem ausl344ndischen Mieter ein sachlicher Grund f374r eine Versagung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolan-tenne gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - f374r einen Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter nicht aus, dass 374ber eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum Breitbandkabelanschluss eine gr366337ere Anzahl von Programmen empfangen werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob bereits der vorhandene Kabelanschluss geeignet ist, das geltend gemachte Informationsinteresse des Mieters hinreichend zu befrie-digen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter bb) (2)). b) Ein grunds344tzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich - anders als das Beru-fungsgericht meint - auch nicht aus dem Recht der Europ344ischen Gemeinschaf- 26 - 15 - ten (vgl. zur Anwendung der allgemeinen Grunds344tze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen: Mitteilung der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften vom 27. Januar 2001 - KOM (2001) 351 endg.; dazu D366rr, WuM 2002, 347, 351). Die in Art. 49 des EG-Vertrags geregelte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich der Mieter beru-fen kann, ist nicht schrankenlos gew344hrleistet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94, Slg. 1995, I-4165 Rdnr. 37); gleiches gilt f374r die in Art. 10 EMRK gew344hrleistete Informationsfreiheit (zum Empfang ausl344n-discher Fernsehprogramme 374ber Satellit EGMR, Urteil vom 22. Mai 1990 - Nr. 15/1989/175/231, NJW 1991, 620). Da auch das Eigentumsrecht von der Gemeinschaftsrechtsordnung gesch374tzt wird (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727 Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-280/93, Slg. 1994, I-4973 Rdnr. 77 f.), haben die Gerichte der Mitglieds-staaten bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts den be-rechtigten Interessen auch des Eigent374mers Rechnung zu tragen, so dass es - ebenso wie im nationalen Recht - einer Abw344gung der vom Gemeinschafts-recht gesch374tzten Rechtspositionen unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls bedarf. Dass hierbei dem Wunsch des Mieters, weitere H366rfunk- oder Fernsehprogramme mittels einer Parabolantenne empfangen zu k366nnen, von vorneherein der Vorrang vor den Interessen des Eigent374mers einzur344umen w344re, l344sst sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen. 3. Die Abw344gung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG 374berwiegt, ist grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senats-urteil vom 2. M344rz 2005, aaO, unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat eine sol-che Abw344gung, wie ausgef374hrt, bisher nicht in der gebotenen Weise vorge-nommen und hat auch nicht die daf374r erforderlichen Feststellungen getroffen. Es hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Eigentumsrecht der Kl344gerin 27 - 16 - durch die von den Beklagten installierte Parabolantenne beeintr344chtigt wird, hat aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig (zuvor unter b) - nicht gepr374ft, ob ein besonderes Informationsinteresse der Beklagten - insbesondere hinsichtlich des Empfangs polnischsprachiger Fernsehprogramme - anzuerkennen ist, ob-wohl die Wohnung der Beklagten mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, und ob die Kl344gerin die Beeintr344chtigung ihres Eigentums im Hinblick darauf hinnehmen muss. Die daf374r erforderlichen Feststellungen und die Abw344gung der widerstreitenden, grundrechtlich gesch374tzten Interessen hat das Berufungsgericht nachzuholen. IV. Aus den dargelegten Gr374nden ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten, soweit sich diese gegen die Verurteilung der Beklagten richtet, aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentschei-dung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsge-richt wird sich insbesondere mit der eingehenden Interessenabw344gung, die das Amtsgericht vorgenommen hat, und dem diesbez374glichen Sachvortrag der Par-teien im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen haben. 28 Dagegen hat der Senat 374ber die Revision der Beklagten im 334brigen - mit der diese weiterhin hilfsweise die Verurteilung der Kl344gerin nach ihren vorrangi-gen, bereits im ersten Rechtszug gestellten Widerklageantr344gen begehren - sowie 374ber die Anschlussrevision der Kl344gerin - mit der diese sich gegen das Berufungsurteil wendet, soweit es dem im zweiten Rechtszug hilfsweise gestell-ten Widerklageantrag stattgegeben hat - nicht zu entscheiden. Vor einer Ent-scheidung 374ber die Hilfswiderklage ist zun344chst erneut 374ber die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts und damit 29 - 17 - 374ber die Begr374ndetheit der Klage zu entscheiden. Aus diesen prozessualen Gr374nden ist die Anschlussrevision der Kl344gerin gegenstandslos, was klarstel-lend auszusprechen war. Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 17.05.2004 - 211 C 207/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2004 - 65 S 229/04 -
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