ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR505.14.0 BUNDESGERICHT S HOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 505/14 Verkü n det am: 12. April 2016 Holmes Justizang e stellte als U r kunds beamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Bd Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über eine Org anentnahme). BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richt erinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Beklagten w e rd en das Urteil des 16 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6 . November 2014 au f- gehoben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3 1. O k- tober 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts und die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Abs. 1 Transplantationsgesetz (im Folgenden " TPG " ). Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin der Tageszeitung TAZ und eine Journalistin, wegen der Verö f- fentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspru ch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizin i- schen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. s o wie einer in der Nacht vom 8. auf 1 - 3 - den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in den hier erhebl i- chen Passagen wie f olgt: " D ie Heraus die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, wa r damals noch nicht la n- . Aber das kle i- ne Einmaleins der H Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Pr o- tokoll, jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war . S ondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von e i- nem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zw eifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war. Fristlose Kündigung Der junge Mann informierte seine Vorgesetzte in der nordrhein - westfäl i schen DSO - Zentrale [W.], und die wiederum noch in der Nacht ihren obersten Chef in der DSO - an jenem 9. Dezember wurden dem Spender Organe entnommen (...). Ohne dass eine weitere Diagnostik e r- folgt wäre. Und ohne dass das vorgeschriebene zweite Hirntod - Protokoll vorg e- legen hätte. K aum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen - und dies auch zweimal dok u- mentieren , und zwar schriftlich . Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen. Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlic h- keit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [ K . ] , , Medizinischer Vorstand der DSO - und damit qua Amt der Monopolist für Le i- chenorgane in Deutschland. W ie weit [ K . s ] Macht reicht, macht der weitere Ve r- lauf des Düsseldorfer Hirntod - Dramas deutlich: Eine Mitarbe iterin aus dem n ordrhein - w estfälischen DSO - Team, die sich für eine Klärung des Falls star k- gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitte r- nacht. (. .. ) waren viele der Vorwürfe, die im Frühjahr 2012 durch ein Wirtsch a ftspr ü- fungsg u t achten bestätig t wurden, dem Stiftungsrat sei t etwa drei Jahren b e- kannt - ohne dass das A u fsicht s gremium eingriff. Erst als im Herbst 2011 durch anonyme Mails belastende Details öffen t lich wurden, beauftragte der Stiftung s- rat externe Prüfer. " S ie haben [ K . ] viel zu lange gehalten " , sagt der frühere G e- - 4 - schäftsführende Arzt der DSO - R egion Nord - Ost . " Wenn sie ihn jetzt f a llen lassen, k o mmt das einem eigenen Schuldeingeständnis gleich " . Keine Staatsanwaltsch a ft Etwa im Fall der Hirntoddiagnostik: Nachdem der Düsseldorfer Fall und [ K .s ] Haltung hierzu DSO - intern für breite Debatten gesorgt hatten, hätte man a n- nehmen können, dass den DSO - Kontrollgremien an Transparenz und Aufkl ä- rung gel e gen wäre. und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Auch die DSO beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtlichen Prozess g e- gen die kritische Mitarbeiterin, die eine Aufarbeitung der umstrittenen Orga n- entnahme gefordert hatte. In einem der vielen Schriftsätze, die daraufhin ergi n- gen, ließ die DSO immerhin durch ihre Anwälte ein brisantes Fehlverhalten ei n- räumen: " Richtig ist, dass es im Dezember 2005 in Düsseldorf eine Organen t- nahme gab, bei welcher die Hirntot - Diagnostik [gemeint ist hier: Hirntod - Diagnostik] in einem Punkt von der bei der Beklagten üblichen und vorgegeb e- nen Art und Weise abwich. Die Beteiligten waren sich aber sicher, dass das zweite Protokoll existent war, es konnte zum Zeitpunkt der Organentnahme nur nicht aufg e funden werden. " Als die geschasste Mitarbeiterin daraufhin den Stiftungsrat, die Überwachung s- kommission und die StäKO schriftlich um Hilfe bat, wurde sie vertröstet. Im Fe b- ruar 2010 schließlich, da hatte sie längst zermürbt den Auflösungsvertrag u n- ter berichtete Sache ließ sich nicht widerspruchsfrei klären Und so kommt es, dass [K.], wenn man heute noch einmal mit ihm sprechen möchte über die G e- schehnisse damals in Düsse ldorf, gelangweilt ins Telefon seufzt und mit einer Gegenfrage kontert: " Haben Sie etwa noch nie ein P a pier verlegt? " Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die B e klagten verurteilt, es zu unterlassen, a) über eine in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgte O r- ganentnahme öffentlich zu behaupten, " es fehlte das komplette zwe i- te ärztliche Prot o koll " und/oder " der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden " und/oder " der Ve r- dacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen wo r- den war " 2 - 5 - b) öffentlich zu behaupten: " Wie weit K . e- re Verlauf des Düsseldorfer Hirntod - Dramas deutlich: Eine Mitarbeit e- rin aus dem Nordrhein - Westfälischen DSO - Team, die sich fü r eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitte r nacht " (...). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klag e- abwe i sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, dass der Klägerin als öffen t- lich Beliehene, die Staatsaufgaben ausübe, kei n Grundrecht s schutz zustehe. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts genössen grundsätzlich zivi l- rechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in der Öffen t- lichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde . Zwar hätten sie weder eine persönliche Ehre noch könnten sie wie eine natürliche Person Träger des al l- gemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie genössen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeige, im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stra f- rech t lichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen könne. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben . Die inkriminierten Äußerungen seien geeignet, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträcht i- gen, da sie den Ruf der Klägerin in einem hochsensibl en Bereich in der Öffen t- lichkeit herabsetzten. 3 4 - 6 - Auch fehle es nicht an den Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr. D ass die Beklagten hinsichtlich der Internetveröffentlichung einen " Ergänze n- den Bericht " gefertigt und ins Netz gestellt hätten, lasse d ie Wiederholungsg e- fahr nicht entfallen. Das gelte umso mehr, als es sich vorliegend um das Prin t- medium handele. An die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wi e- derholungsgefahr seien hohe Anforderungen zu stellen, die nach der Rech t- sprechung nur durch eine strafbewehrte Unterla s sungserklärung zu erfüllen seien. Eine solche sei nicht abgegeben worden. Zu Recht sei den Beklagten die öffentliche Behauptung untersagt wo r- den, es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt , der Ausfall sä m t- licher Hir n funktionen sei bloß ein ei n ziges Mal diagnostizi e rt worden, sowie der Verdacht habe nahe gelegen , dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei. D urch die Form u lierung , es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, werd e bei einem unbefangenen Leser der falsche Eindruck erzeugt, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroff e- nen auseinandergesetzt habe. Es sei für den unbefangenen Leser, der sich mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes n icht auskenne, nicht e r- kennbar, dass mit der Formulierung " der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden " die Feststellung durch einen zwe i- ten Arzt b e züglich der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Artikel suggeriere, dass überhaupt keine Verlaufsuntersuchung stat t gefunden habe. Dagegen spreche, dass es in dem Artikel heiße, dass der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen " bloß ein einziges Mal diagnostiziert " wor den sei. Daraus sei z u schließen, dass dieser Ausfall wenigstens einmal festgestellt worden sei. Allerdings unter s ch e ide der unb e- fangene Leser nicht zwischen Erstuntersuchung und Verlaufsunters u chung und damit zwischen der Diagnose über den Ausfall der Hir nfunktionen und der zwe i- 5 6 - 7 - ten Diagnose über den zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall. Ohne Erfolg machten die Beklagten mit der Berufung geltend, sie hätten bereits in erster Instanz behauptet, dass es insgesamt nur einen Gutacht er g e- geben h a be, nämlich Dr. S. Selbst wenn man diesen Vortrag zugrunde lege, ändere sich an der Berechtigung der Verbotsverfügung nichts. Denn wenn - wie unstreitig - Dr. S . zwei Unte r suchungen vorgenommen habe, fehle jedenfalls nicht das komplette zweite ärztliche Protokoll. Und bezüglich des Satzes " der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert wo r- den " bleibe es bei der Verbotsverfügung im Hinblick darauf, dass der unbedar f- te Durchschnittsleser daraus den Schluss ziehe, d ass ohnehin nur eine Unte r- suchung stattgefunden habe, weil er nicht zwischen Erst - und Verlaufsunters u- chung zu untersche i den vermöge. Und auch der dritte Passus " der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei " suggeriere entgegen der unstreitigen Tatsache, dass Dr. S. beide Untersuchungen vorg e- nommen habe, es sei nur eine Diagnose erfolgt. Davon abgesehen handele es sich bei der Behauptung der Beklagten, es sei überhaupt nur ein Arzt tätig g e- worden, um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die es keinen Anhaltspunkt gebe und die deshalb keine Beweisau f nahme rechtfertige. Auch bezüglich der zweiten streitgegenständlichen Äußerung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, e s liege keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Denn in dem Artikel werde - wenn auch inzidenter - sehr wohl auf die Tatsache abgeh o ben, dass die Mitarbeiterin die Kündigung erhalten habe, weil sie sich für eine Klärung des Falles stark gemacht habe. Auch w enn im Artikel " nachdem " und nicht " weil " stehe, stelle der Leser den Zusammenhang zwi n gend her. 7 8 - 8 - II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung n icht stand . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unt erlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu , § 1004 Abs. 1 Satz 2 , § 823 Abs. 2 BGB, § § 18 5 ff. StGB. 1. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würd i- gung Äußerungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutref fender Sinnde u- tung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt haben. a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare V o- raussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüf ung durch das Revisionsgericht. Ma ß- geblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Au s- gehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festle gen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äuß e- rung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unb e fangenen Durchschnittslesers und d em allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem G e- samtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrac h tung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2 013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14). 9 10 11 - 9 - b ) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, durch die in Bezug auf die Orga nentnahme beanstandeten Äußerungen werde bei einem unbefa n- genen Durchschnittsleser der Eindruck erzeugt, dass der Ausfall der Hirnfunkt i- onen des Betroffenen nur durch einen Arzt - und nicht durch zwei Ärzte - dia g- nostiziert worden sei. Der Artikel stellt s chon nicht die Behauptung auf, der Au s- fall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden. aa ) Nach seinem Wortlaut enthält der Artikel dazu keine Aussage . Er b e- fasst sich vielmehr damit, ob die für die Feststellung des Hirnt odes erforderl i- chen Vorau s setzungen ( " Formalitäten " ) vor der in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme vorgelegen h a ben. Dazu führt er aus, dass das " kom plette zweite ärztliche Protokoll " gefehlt habe, " jenes Dok u- ment also, das h i- ge und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein ei n- ziges Mal diagnostiziert worden war, sondern dass der Hirntod nach einem g e- wissen zeitlichen Abstand erneut von eine m zweiten Mediziner nachgewi e sen " Die Behauptung, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hir n funktionen des Betroffenen befasst, wird danach (gar) nicht aufgestellt. Es wird lediglich behauptet, dass vor der Organentnahme das Dokumen t g e- fehlt habe, aus dem sich die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch e i- nen zweiten Mediziner schriftlich ergab. bb ) Auch nach dem Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung g e- stellt ist, wird der unbefangene Leser, der sich mit den Regelungen d es Tran s- plantationsgesetzes und den Voraussetzungen der Hirntoddiagnostik nicht b e- fasst hat, den angegriffenen Äußerungen die ihr vom Berufungsgericht beig e- legte Bedeutung nicht entnehmen. 12 13 14 - 10 - Die Entnahme von Organen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Transpl ant a- tionsgesetzes (TPG) in der zum ma ß geblichen Zeitpunkt geltenden Fassung nur zulässig, wenn der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, fes t gestellt ist. Die Feststellungen nach § 3 A bs. 1 Nr. 2 TPG sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben, § 5 Abs. 1 Satz 1 TPG. Die Feststellung der Untersuchung s- ergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Anga be der zugrund e- liegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Ni e derschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben, § 5 Abs. 2 Satz 3 TPG. Gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärzt e- kammer zur Feststellung des Hirntodes in der zu m maßgeblichen Zeitpunkt ge l- tenden dritten Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantation s- gesetz (DÄ Bl. 95, Heft 30/1998 , S. A - 1861 ff.) ist Voraussetzung für die Dia g- nose des Hirntods die Festste l lung einer akuten schweren Hirnschädigung, die F eststellung verschiedener klinischer Symptome sowie der Irreversibilität s- nachweis. Letzterer kann entweder durch ergänzende Befunde oder durch eine erneute Feststellung der klinischen Symptome nach einer Beobachtungszeit von 12 oder mehr Stunden geführt we rden. Demgemäß sieht das den genan n- ten Richtlinien beigefügte Formular eines Protokoll s zur Feststellung des Hir n- todes (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A - 1866) vor, dass unter Ziffer 1 des Prot o- k olls Feststellungen zur Hirnschädigung zu treffen, unter Ziffer 2 klinische Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion zu dokumentieren und unter Ziffer 3 der Irreversibilitätsnachweis durch Protokolli e rung der Beobachtungszeit oder ergänzende Untersuchungen festzuhalten sind, sowie sodann eine abschli e- ßende Diagnose zur Fes tstellung des Hirntods zu e r folgen hat . 15 16 - 11 - Über diesen Hintergrund und insbesondere darüber, auf welchem Weg der untersuchende Arzt zu der abschließenden Diagnose gelangt, wird der L e- ser des Art i kels indes nicht informiert. Er entnimmt dem Artikel nur , d ass der Hirntod in dem zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbrin g lichen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen besteht, dass er vor der postmortalen Organspende von zwei Ärzten unabhängig voneinander bestimmt und schriftlich dokumentiert werden muss und da ss bei der Organentnahme eine der beiden erfo r derlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen habe. Vor dem Hintergrund der in dem Artikel enthaltenen Informationen unte r- scheidet der Leser n icht zwischen der Erstuntersuchung , durch die die Hir n- schädigung festgestellt wird und die klinischen Symptome diagnostiziert we r- den, und dem Irreversibilitätsnachweis durch eine V erlaufsuntersuchung , so n- dern s ieht beide zur Feststellung des zweifelsfreien , vollständigen und unwi e- derbringlichen Ausfalls de r Hirnfunktionen erforderlichen Diagnose n als eine - in jeweils einem Protokoll zu bescheinigende - Einheit an. Daher enthält der A r t i- kel auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht die ihm von dem Ber u- fungs gericht entnommene Aussage, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen b e fasst , sondern lediglich die Behauptung, dass eines von zwei erforderlichen Protokollen gefehlt habe. cc ) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die weitere angegriffene Äuß e- rung, der Verdacht habe nahe gelegen , dass die zweite Diagnostik schlicht ve r- gessen wo r den sei. (1 ) Diese enthält nun (erstmals) die Behauptung, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der O r- ganentnahme nicht schriftlich dokumentiert vorgelegen, sondern (gar) nicht 17 18 19 20 - 12 - stattg e funden habe , nämlich vergessen worden sei . D a s wird nicht als gesichert wahr dargestellt, sondern nach dem Wortlaut des Artikels zunächst lediglich als m öglich e Annahme des vor Ort zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, des Ze u- gen N., geschildert. Nach dem Gesamt z usa m menhang , in den diese Äußerung gestellt ist, lässt sich dem Artikel ferner weitergehend die Darstellung des Ve r- dachts entnehmen, dass die erf orderliche Feststellung des Hirntodes durch e i- nen zweiten Mediziner (gar) nicht erfolgt sei. Das ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass der eingesetzte n Überwachungskommission eine wi de r- spruchsfreie Klärung de r Sache nicht möglich gewesen sei , aber auch daraus, dass der Verdachtsdarstellung durch die in dem Artikel enthaltenen Zitate aus dem in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Zeugin H. eingereichten Schrif t- satz der Klägerin sowie aus dem von der Beklagten zu 2 mit Prof. Dr. K. gefüh r- ten Telef onat die andere Darstellung der Klägerin gegenübergestellt wird ; nä m- lich, das (zweite) Protokoll habe nach Kenntnis der Beteiligten zunächst vorg e- legen, sei aber vor der Organentnahme nicht mehr auffindbar gewesen. (2) Wenn den vorherigen Äußerungen ( das "kom plette zweite ärztliche Protokoll" habe gefehlt, " jenes D o kument also, das hätte bestätigen müssen, i- cher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden aber die ihnen vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zuk ä me, müsste s ich die Bedeutung der Verdachtsa ussage darin erschöpfen, welchen Grund das b e- hauptete Versäu m nis gehabt habe ( " vergessen " ) . Das wiederum liegt nach dem dargestellten Gesamtzusam menhang fern . c ) Ferner zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Äußerungen zudem den Aussagegehalt ent nommen, es habe lediglich eine Erstuntersuchung, aber keine Verlaufsu n tersuchung durch einen Arzt stattgefunden. 21 22 - 13 - Was die Beklagte zu 2 unter dem " kompletten zweiten ärztlichen Prot o- koll " versteht, wird unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Di e- sen Darlegu n gen ist - wie bereits ausgeführt - zweifelsfrei zu entnehmen, dass die schriftlich niedergelegte Diagnose eines zweiten Mediziners gemeint ist, nicht dagegen ein etwaig nicht e r folgter Irreversibilitätsnachweis im Rahmen der Diagnose des ersten Arztes. Die Annahme des Berufungsgerichts, ih nen könne auch der Aussagegehalt entnommen werden, dass nur ein Arzt ( lediglich ) eine Erstuntersu chung durchgeführt habe, ist schon wegen de s Wortlauts der Fo r- mulierung ( " der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall säm t- licher Hirnfunktionen " ) fernliegend . Ih r wird der unbefangene Leser, der - wie oben dargelegt - nicht zwischen Erst - und Verlaufsuntersuchung zu untersche i- den vermag, jedenfalls entnehmen, dass sich ein Mediziner von dem irreversi b- len Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen überzeugt habe. Im Hinblick auf die beiden vorhergehenden Auss a gen wird er entgegen der Ansicht des Be rufungsgerichts schließlich auch die dritte Äußerung zwanglos so verstehen, dass mit der dort genannten " zweiten Diagnostik " die Dia g nose eines zweiten Arztes gemeint ist. 2. Durch die Äußerungen mit dem Aussagegehalt , bei der Organentna h- me habe eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen ( " es fehlte das ko m plette zweite ärztliche Protokoll " ), der Verdacht liege nahe, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen wor den sei, sowie die Klägerin habe auf ein Ve r- langen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlose r Kündigung reagiert, ist die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsa n spruch betroffen . Diese Aussagen sind auch geeignet, sie in ihrer Funktion zu bee i n trächtigen, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28 ff.). Weitere den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin beeinträchtigende Aussagen sind den angegri f- fenen Äußer ungen indes nicht zu entnehmen. 23 24 - 14 - a) Die Klägerin ist eine von einem gemeinnützigen Verein gegründete gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß §§ 80 ff. BGB (BT - Drucks. 13/4355, S. 10; Lang in Höfling, Transplantationsgesetz, 2. Aufl. , § 11 Rn. 5 , Fn. 1 5, Rn. 7 Fn. 18 ). Sie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitg e- genständlichen Artikels aufgrund eines mit den Spitzenverbänden der Kranke n- kassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen und am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen privatrechtlichen Ve r- trag s als Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 TPG tätig (BT - Drucks. 13/4355 , S. 23; Lang, aaO, § 11 Rn. 5 ; Rosenberg, Die postmortale Orga n- transplantation, 2008, S. 49 f.; vgl. auch Ruppel, N ZS 2012, 734, 7 35 f.; zur Recht s lage gemäß § 11 TPG in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung vgl. Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl ., TPG § 11 Rn. 2; Otto, Jura 2012, 745, 747 f.; Weyd, J u ra 2013, 437, 442). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TPG ist die Entnahme von Organen versto r- bener Spender einschließlich der Vorbereitung der Entnahme, Vermittlung und Übertr a gung gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Es ha n delt sich um eine G emeinschaftsaufgabe zugunsten aller Patienten auf der bundeseinheitl i- chen Warteliste. Die Organisation dieser Gemeinschaftsaufgabe ist der Klägerin als Auftragnehmerin durch den Vertrag vom 16. Juli 2000 übertragen und d a rin näher ausgestaltet worden, § 11 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 TPG (Middel/Scholz, aaO, Rn. 3 f.). b ) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf den - einer j u- ristischen Person des Privatrechts zustehenden - Persönlichkeitsschutz gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Ver bindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugebilligt werden könnte ; z ur Beantwortung dieser Frage wäre z u- nächst zu klären, ob und inwieweit die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt 25 26 27 - 15 - (vgl. BVerfGE 68, 193 , 205 ff. - Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 19 87, 2501, 2502 - Technischer Überwachungsverein; NJW 1996, 584 - gemeinnützige Baugenossenschaft; BVerfGE 106, 28 , 42 ff. - Mithörvorrichtung mwN; Re m- mert in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42 ff., Stand Septe m ber 2015). Denn jedenfalls genießt die Kl ägerin strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche U n- terlassungsansprüche begründen kann, wenn und soweit ihr sozialer Geltung s- anspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (Senatsurtei le vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69, NJW 1971, 1655 - Sabotage; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73, VersR 1974, 1084 - Deutschland - Stiftung; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f. - Das Medizin Syndikat I; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, VersR 1982, 904 unter II 1; 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 27 ff.). c) So liegt es hier hinsichtlich der Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders entgegen ihrer aus § 11 Abs. 4 Satz 4 TPG folge nden Verpflichtung eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Orga n- entnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner e r folgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diag nostik vergessen worden sei , sowie, die Kl ä- gerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mi t arbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert . Diese Äußerungen beeinträchtigen d as Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Sie sind z u dem aufgrun d des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der eth i- schen Grundsätze und rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts - und S i- cherheitsstandards in diesem Bereich der ärztlichen und pflegerischen Verso r- gung zukommt (vgl. BT - D rucks. 13/4355, S. 10; Stellungnahme des deutschen Ethikrates, Hirntod und Entsche i dung zur Organspende vom 24. Februar 2015, 28 - 16 - S. 152), auch geeignet, das Vertrauen in die Arbeit der Klägerin und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden. d) Dagegen haben d ie Beklagten bei korrekter Ermittlung des Aussag e- gehalts ihrer Äußerungen die Aussage , der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme (gar) nic ht getätigt, so dass sie auch nicht verboten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1094 , i n soweit in BGHZ 78, 24 ff. nicht abgedruckt ; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154 Rn. 14). Auch hinsichtlic h der Aussage, wonach die Kündigung durch einen Boten um Mitternacht zugestellt worden sein soll , ist die Klägerin nicht in ihrem sozi a- len Geltungsanspruch betroffen. Da nicht geschildert wird, unter welchen weit e- ren Umständen die behauptete Zustellung erf olgt sein soll, lässt die Äußerung k einen hinreichend bestimmten Schluss auf ein irgendwie geartetes rechtswi d- riges oder ansehenswidriges Verhalten der Klägerin zu, der sie in ihrem sozi a- len Geltung s anspruch berühren könnte. 3. Die b eanstandete Äußeru ng " es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll " war nicht rechtswidrig, §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, §§ 1 85 ff. , 193 StGB in Ve r bindung mit Art. 5 Abs. 1 GG . Bei dieser Aussage handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ei n anerke n- nenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist. a ) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ei n- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sin d durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußeru n gen durch die subjektive Beziehung des sich 29 30 31 32 - 17 - Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung al s Tatsache n behauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteil e vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN ; vom 16. D e zember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 77 3 Rn. 8 ; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016 , 405 Rn. 16 ). b ) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Aussage " es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll " um eine Tatsachenbehauptung . Was die Bekla g te zu 2 unter dem " kompletten zweiten ärztlichen Protokoll " versteht, wird - wie oben ausgeführt - unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erlä u- tert. Der unbefangene Durchschnittsleser muss diese Darlegungen so verst e- hen, dass damit die schriftlich d o kumentierte F eststellung des Hi rntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist, ohne dass er sich auf der Grundl a ge des Artikels Vorstellungen dazu machen könnte, welche Vorau s- setzungen für diese abschließende Diagnose im Einzelnen erfüllt sein müssen. c ) Dass inde s dieses Dokument bei der Organentnahme nicht vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig und von dem Berufungsgericht festgestellt. Die Tats a chenbehauptung ist wahr , so dass schon der Tatbestand des § 186 StGB n icht erfüllt sein dürfte. Jedenfalls ist ei n a nerkennenswertes Interesse der Kl ä- gerin an der Unterlassung wahrer Äußerungen im Hinblick auf die Kontrollfun k- tion der Presse und das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts - und Sicherheitsstand ards im B e- reich der Transplantationsmedizin nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. 4. Die Aussage , es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei , stell t eine Verdachtsbe hauptung mit Meinungsbezug 33 34 35 - 18 - dar, d ie dem Schutzb e reich des Art. 5 Abs. 1 GG unterf ä ll t . Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht für den maßge b lichen Z eitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus . Damit besteht keine für den Unterlassungsa n spruch erforderliche Wiederholungsgefahr. a) Wie ausgeführt, enthält der Artikel die Darstellung des Verdachts, dass die erforderliche Fest stellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediz i- ner nicht nur bei der O r ganentnahme nicht schriftlich vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe. Hierin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie stellt ferner eine Vermutung zu dem Grund für das m ögliche Versäumnis an. Insoweit handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil diese Vermutung entsche i- dend durch das Element des Dafürhaltens und Me i nens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält, wie es zu dem behaupteten Versäumnis gekommen sein k önnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344 f. ). Zwar hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgeric h- tig - keine F eststellungen dazu getroffen, ob eine (zweite) schriftliche abschli e- ßende Dia g nose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat und der die fragliche Organspende betreuende Mitarbeiter, der Zeuge N., diese - wie die Klägerin behauptet - zuvor gesehen ha t . Es hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 2 ihr e Pflicht zur sorgfältigen Recherche e r- füllt hat. Soweit es lediglich um die Frage der Rechtmäßigkeit der damaligen Berichterstattung geht, kann der Senat die gebotene Abwägung aber selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht er fo r derlich sind. 36 37 - 19 - aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesve r- fassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt u n- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjen igen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wah r nehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf ( Art. 5 GG, § 193 StGB) . Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige R e- cherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfä l- tigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufkl ä- rungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Pr i- vatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grun d- rechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender di e Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (S e- natsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 15 mwN ). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlic h- keitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unz u- treffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Han d- lung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Ste l- lungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein I n- formationsbedürfnis der Allgem einheit gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 16 mwN) . b b ) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels vor. Die s einerzeitige Verdachtsberichterstattung war durch die 38 39 40 - 20 - Wahr nehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfe r- tigt. (1) Ob die (Tatsachen - )Behauptung, eine abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner habe bei der Orga n- entnahme (gar) nicht vorgelegen, wahr oder falsch ist, war ( und ist nach wie vor ) ungeklärt. Nachdem dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des Berichts und der Stellungnahme der zur Klärung eingesetzten Überwachungskommission gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG vom 22. F ebruar 2010 letztlich nicht aufgeklärt werden konnte , bestand ein Mindestb e stand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen . (2) Die Beklagte zu 2 hat die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners hab e (gar) nicht vorgelegen, in ihrem Artikel nicht als wahr hingestellt. Sie hat dazu einen Verdacht geäußert, nachdem sie auswei s- lich des Artikels dem Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. Gel e- genheit zur Stellungnahme g e geben hatte. Sie hat fern er auch die Position der Klägerin - es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners geg e- ben, das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können - wi e- derg e geben. ( 3 ) Der Gegenstand des Berichts war von erheblichem öffentlichem I nt e- resse und ist in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten , der Ko n- trollfunktion der Presse, erfolgt. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, we l- chen Charakter die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zum ma ß- geblichen Zeitpunkt im Einzelnen ha tt en . Angesichts de r im Bereich der Tran s- plantationsmedizin betroffenen Rechts güter und de s hohen Stellenwerts, der - wie ausgeführt - dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der geset z- lichen R egelungen und sonstigen Standards zukommt, b ed arf di e Presse bei 41 42 43 - 21 - d er W ahrnehmung ihrer Kontrollfunk t ion in soweit des besonderen Schutzes . Dies gilt umso mehr, als sich der Artikel anlässlich der zum damaligen Zeitpunkt geplanten R e form des Transplantationsgesetzes im Wesentlichen mit der Fr a ge beschäftigt, ob die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle im Hinblick auf die Aufgabene r füllung durch die Klägerin ausreichend waren. b ) Vor diesem Hintergrund rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu Unrecht b e- jaht hat. Denn m angels Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung besteht en t- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. S e natsurteil vom 8. F ebruar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281 unter II 1 b). Auch e ine Erstbegehungsgefahr , die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist (vgl. S e natsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN) - ist nicht gegeben . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die B e- klagten im Internet einen ergänzenden Bericht veröffentlicht haben, der die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr enthält . Eine drohende Verle t- zungshandl ung , die sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen müs s- te , dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten mö g- lich wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN), ist vor di e sem Hintergru nd weder dargelegt noch ersichtlich. Da es schon an der Erstbegehungsgefahr fehlt, bedarf es im vorliege n- den Verfahren keiner Klärung, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Bet roffenen ursprünglich vorgelegen hat , der geäußerte Verdacht mithin falsch ist und aus 44 45 46 - 22 - diesem Grund die weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Unterla s- sungsanspruch - ein bevorstehender w iderrechtlicher Eingriff in das durch § 823 Abs. 2 BGB in Ve rbindung mit § 186 StGB geschützte Ansehen der Kläg e rin - gegeben wäre. 5. Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsä u- ßerung zu qualifizi e ren, die de m Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterf ä ll t . Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus. a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder al s Werturteil ei n- zustufen ist, ist - wie ausgeführt - eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinung s- äußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des D a- fürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tats a chen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungna hme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grun d recht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächli c he E lem e nt als ausschlaggebend ang e s e hen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesen t- lich verkürzt werden (S e natsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN) . So lie gt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Äuß e- rung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung angesehen hat, hier. Die Auss age 47 48 49 - 23 - ( " W ie weit K.s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hir n- tod - Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus d em n ordrhein - w estfälischen DSO - Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristl o- se Kündigung zugestellt " ) i st entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weist s ie auch tatsäc h liche Elemente auf, nämlich, die Zeugin H. habe eine fristlose Kündigung erhalten, die im Zusammenhang mit ihrem Aufklärungsverlangen erfolgt sei. Darin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie bringt nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels in erster Linie eine Missbilligu ng des Verhaltens der Klägerin in Bezug auf das Vorgehen gegenüber der Zeugin zum Ausdruck ( " die geschasste Mitarbeiterin " , " die [Kl ä- gerin] beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtl i- " ). Sie enthält damit nach dem Verständnis eines durchschnit t- lichen Lesers nicht - wie das Berufungsgericht meint - eine dem Beweis z u- gän g liche Tatsachenbehauptung zu den im Künd i gungsschreiben genannten Gründen, auf die die Kündigung gestützt worden ist , sondern eine su bjektive Wertu ng in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen . b) Die danach gebotene Abwägung , die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, geht zu Lasten der Kläg erin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG) . aa) Bei Äußerungen, in denen sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheits gehalt der ta t- sächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21 ; BVerfG , NJW 1993, 1845 , 1846 ; NJW 2013, 217 , 218 ) . Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwa h ren T atsach enkern, so tritt das Grundr e cht der Meinungsfreiheit 50 51 - 24 - r e gelmäßig hin t er die S ch utzinteressen des von der Äuß e rung Betroffenen z u- rück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung hera b setzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter de m Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehau p- tungen m ü ssen dagegen in der Regel hingenommen werd e n (Senatsurteil , ebenda). bb) So liegt es hier. Nach den F est s tellungen des Berufungs g erichts trifft es zu, da ss der Zeugin H. von der Klägerin fristlos gekündigt worden ist. Die Kündigung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin damit begründet worden, die Zeugin habe Dritten gegenüber behauptet, es seien mit Z u stimmung einer benannten Ärztin " Lebenden " Organe e ntnommen worden. Damit ist der Tats a- chenkern der Meinungsäuß e rung wa h r. Der Zeugin H. ist fristlos gekündigt worden und die Kündigung stand im Zusammenhang mit ein er Äußerung der Z eugin zu dem fraglichen Vorgang. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus di e sem Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie b e- rechtigt war, besteht indes unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Int e resse, Art. 5 A bs. 1 GG. Insoweit sind sowohl die Klägerin als auch die Zeugin und die Beklagten jeweils zu ihren eigenen und gegeb e- ne n falls voneinander abweichenden Wertungen berechtigt. Wie bereits ausg e- führt, fällt dabei z ugunsten der Beklagten maßgeblich ins Gewicht, dass der Gegenstand ihres Berichts von erheblichem öffentlichem Int e resse war und in Wahrnehmung ihrer originären Aufgabe, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt ist. Diese würde aber im Kern betroffen, wenn ihr eine eigene Wertung der g e- nannten Vorgäng e versagt würde. 52 - 25 - 6. Der Senat kann nach alledem in der Sache selbst entscheiden, da we i tere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.20 13 - 2 - 03 O 363/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 16 U 218/13 - 53
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