ECLI:DE:BGH:2016:120716BIVZR505.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 505 /1 5 vom 12 . Ju l i 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 12 Ju l i 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klä ger in gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 16. Okto ber 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten G elegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung s beiträge einer fondsgebundenen Renten versicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzve r- sicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versich e- rungsbeginn zum 1. Februar 200 6 nach dem so genannten Policenmodell 1 - 3 - des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) mit der Rechtsvorgängerin des Versicherers abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. D . VN erhielt mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schr iftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN i st der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgew iesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemä ß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i . V . m . Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier jede n- 2 3 4 - 4 - falls Treu und Glauben, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Wide r- spruchsfrist beim Vertragsschluss ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungs gericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versich e- rungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karl s- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichen d gehalten hat, a b- weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat d as Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Pol i- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Wider spruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- setzlichen Anforderungen au ch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt , und die Revis i- 5 6 7 8 - 5 - on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senat s- beschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris). Entg egen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurte i- lung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen W i- derspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 12 U 41/15 nicht ve r- öffentlicht ) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechts prechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ve r- wendung des Begriffs " Beilagen " im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diese m Begriff angeführten Ve r- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbele h- rung handelt. Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich entg e- gen der Auffassung der Revision auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. 2. Das Berufun gsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, B GHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Ri chtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d . VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenm o- dells nach Treu und Glauben wegen widersprüchl icher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsanspr ü- che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 9 10 - 6 - 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; B VerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und b e- kannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertrags schluss im Jahre 200 6 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versich e- rungspr ämien bis sie die Kündigung und den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. im Jahr e 2010 erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen de r be reits bei Vertragsschluss 200 6 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2015 - 26 O 271/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 20 U 107/15 -
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