ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR505.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 505/16 vom 20. Juni 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ai Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei tr ifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. N o- vember 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur g e- führt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschlie ß- lichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit sei ner Verwarnung gestützt hat. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZR 505/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Juni 2017 durch den Vor - sitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, D r. Roloff und Müller beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den B e- schluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 A bs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts e rfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vo r- liegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gese t- zesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Ge setzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7). Zwar ist das Berufungsgericht - was die Nichtzulassungsbeschwerde z u- treffend erkannt hat - zu Unrecht davon ausge gangen, dass es den Beklagten 1 2 3 - 3 - wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in A n- spruch genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzul e- gen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der d er Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten A n- spruchs trägt (Senat, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.). Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs, die einer Fortentwic k- lung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die B e- klagten hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlic h- keitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. De n Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Ei n- zelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; v om 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei ve r- mieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten b e- kannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN). So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ih r obliegenden Beweis e i- ner unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch z u- mutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche - lediglich pauschal behau p- teten - Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfan g- 4 5 - 4 - reichen - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen U r- teils erfolgten - Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Grü n- den es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegeng e- treten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Galke Off enloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2015 - 1 O 413/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2016 - 24 U 114/15 - 6
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