BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 5/06 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247247 16, 22; BGB 247247 123, 241 Abs. 2, 282, 311 T344uscht der Versicherungsnehmer bei Vertragschluss 374ber einen gefahrerhebli-chen Umstand im Sinne der 247247 16, 17 VVG, so sanktionieren die 247247 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grunds344tzlich ab-schlie337end. Daneben bestehen keine Anspr374che des Versicherers aus culpa in contrahendo. Nur wo die 247247 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere gesch374tzte Interessen des Versicherers nicht abschlie337end behandeln, kommt ein 374ber die Sanktionen der 247247 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versiche-rers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzanspr374chen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbest344nden der 247247 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den 247247 16 ff. VVG anzuwenden sind. - 2 - (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404) BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 5/06 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-sal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 2005 aufgehoben, so-weit die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen wor-den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, Eigent374merin eines am 5. Januar 1999 niederge-brannten Einfamilienhauses mit Nebengeb344ude, fordert von der Beklag-ten Versicherungsleistungen aus einer Wohngeb344ude- sowie einer Haus-ratversicherung. 1 - 4 - 2 F374r das urspr374nglich vom Ehemann der Kl344gerin im Jahre 1990 erworbene Anwesen hatte dieser zun344chst bis Ende 1996 eine Hausrat- und eine Geb344udeversicherung bei der P. B. kasse (im Fol-genden: Vorversicherer) genommen, f374r die er seinerzeit auch beruflich t344tig war. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 wurden sowohl dieses Be-sch344ftigungsverh344ltnis als auch die Versicherungsvertr344ge beendet. Ebenfalls 1996 wurde das gesamte Anwesen der Kl344gerin 374bereignet. Am 22. November 1996 hatte der Ehemann der Kl344gerin einen Wasserschaden in der K374che des Einfamilienhauses angezeigt, den der Vorversicherer im Januar 1997 mit einer Zahlung von 22.500 DM regu-lierte. 3 Die Kl344gerin richtete zusammen mit ihrem Ehemann am 10. De-zember 1996 unter Vermittlung der Versicherungsmaklerin D. GmbH an die Beklagte zwei Antr344ge auf Abschluss von Geb344udeversi-cherungen f374r Haupt- und Nebengeb344ude. In beiden Antr344gen ist auf die entsprechende Frage der Vorversicherer bezeichnet, jedoch die Frage nach Vorsch344den nur mit den Worten "in den letzten Jahren ca. 500,- DM Sturmsch344den" beantwortet. Der Wasserschaden blieb unerw344hnt. 4 Ab dem 15. Dezember 1996 gew344hrte die Beklagte den Eheleuten vorl344ufige Deckung. Am 4. Februar 1997, einen Tag vor Annahme der Versicherungsantr344ge, meldete der Ehemann der Kl344gerin der Beklagten einen Wasserschaden, der nach seiner Behauptung infolge einer Ver-stopfung des Abflussrohrs f374r Sp374le und Sp374lmaschine unterhalb des verflie337ten K374chenbodens eingetreten war. Am 17. Februar 1997 einigte man sich auf eine Entsch344digung von 15.500 DM. Inzwischen ist der E- 5 - 5 - hemann der Kl344gerin rechtskr344ftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen ergeben hatten, dass die behaupteten Schadenspositionen 374berwiegend identisch sind mit denen des vom Vorversicherer regulierten Wasserschadens vom 22. November 1996. Nachdem eine im Dezember 1996 von den Eheleuten bei einem anderen Versicherer f374r beide Geb344ude genommene Hausratversiche-rung wegen mehrerer Schadenf344lle im Dezember 1997 von beiden Ver-tragsparteien wechselseitig gek374ndigt worden war, bem374hte sich der E-hemann der Kl344gerin ab Januar 1998 um den Abschluss einer Hausrat-versicherung bei der Beklagten. Nach umfangreichem Schriftwechsel kam es am 17. August 1998 schlie337lich zum Abschluss einer Hausrat-versicherung. 6 Nach dem Brand vom 5. Januar 1999 trat der Ehemann seine An-spr374che aus den Versicherungsvertr344gen an die Kl344gerin ab. Diese for-dert von der Beklagten aus der Hausratversicherung Leistungen in H366he von 268.039,38 200 und aus der Geb344udeversicherung eine Teilleistung von 51.150,90 200. 7 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 hat die Beklagte gegen374ber beiden Eheleuten die Anfechtung der Versicherungsvertr344ge wegen arg-listiger T344uschung (Verschweigen von Vorsch344den bei Vertragschluss) erkl344rt. Unter anderem deshalb h344lt sie sich f374r leistungsfrei. Widerkla-gend hat sie die R374ckzahlung der wegen des behaupteten Wasserscha-dens geleisteten 7.925,02 200 (15.500 DM) gefordert. 8 - 6 - 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Klagabweisung best344tigt. Die Widerklage hat es infolge einer Ver-zichtserkl344rung der Beklagten durch Teil-Verzichtsurteil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision, mit der sich die Kl344gerin nur insoweit gegen das Be-rufungsurteil wendet, als ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage zur374ckgewiesen worden ist, hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob - wie das Landge-richt angenommen hatte - die von der Beklagten erkl344rten Anfechtungen durchgreifen. Stattdessen hat es angenommen, das Leistungsbegehren der Kl344gerin stelle eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar (247 242 BGB), weil ihm ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher H366he aus culpa in contrahendo gegen374berstehe, so dass die Kl344gerin das Ver-langte sofort zur374ckgew344hren m374sste. Der Ehemann der Kl344gerin habe schuldhaft vorvertragliche Pflichten verletzt, als er der Beklagten vor Ausstellung der Versicherungspolice in der Geb344udeversicherung den bereits vom Vorversicherer regulierten Wasserschaden gemeldet habe. Dass beide Sch344den identisch seien, zeige ein Vergleich der geltend gemachten Schadenspositionen, die in beiden Schadensmeldungen weitgehend 374bereinstimmten, ohne dass die Kl344gerin daf374r eine plausible Erkl344rung gefunden habe. 11 - 7 - 12 Infolge der Pflichtverletzung habe die Kl344gerin den Zustand wie-derherzustellen, der ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Hand-lung des Ehemannes bestanden h344tte. Die Beklagte sei so zu stellen, als seien die Versicherungsvertr344ge nicht zustande gekommen, denn sie h344tte bei Kenntnis der anderweitigen Regulierung des ihr am 4. Februar 1997 gemeldeten Wasserschadens durch den Vorversicherer weder am 5. Februar 1997 die Geb344udeversicherung noch am 17. August 1998 die Hausratversicherung mit den Eheleuten abgeschlossen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 13 1. Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch aus Verschul-den bei Vertragschluss, den sie, wie das Berufungsgericht annimmt, dem Leistungsbegehren der Kl344gerin im Wege des Arglisteinwandes nach 247 242 BGB entgegenhalten k366nnte. 14 a) Soweit sich eine dem Versicherungsnehmer angelastete T344u-schung auf einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der 247247 16, 17 VVG bezieht, sind die im Schuldrecht durch das Institut des Verhand-lungsverschuldens gesch374tzten Interessen in den 247247 16 bis 22 VVG ei-genst344ndig geregelt. Diese Vorschriften sanktionieren die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit abschlie337end. Grunds344tzlich kom-men deshalb nach dem Gesetz insoweit nur Pr344mienerh366hung, K374ndi-gung oder R374cktritt in Betracht. Daneben steht es dem Versicherer offen, die Anfechtung seiner Annahmeerkl344rung wegen arglistiger T344uschung zu erkl344ren (247247 22 VVG, 123 BGB). Betrifft eine Nicht- oder Falschanzei-ge gefahrerhebliche Umst344nde, so bestehen daneben keine Anspr374che aus culpa in contrahendo (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 15 - 8 - 63/82 - VersR 1984, 630 unter I 2; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 unter II 3, vorangehend OLG Hamm VersR 1988, 458; vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404 unter 2 b; OLG Saarbr374cken VersR 1997, 863). Anderenfalls w374rde die ausgewogene Entscheidung des Gesetzgebers zur Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Anbahnung eines Versi-cherungsvertrages verf344lscht und unterlaufen (Senatsurteil vom 22. Februar 1984 aaO). Nur dort, wo die Regelungen der 247247 16 ff. nicht eingreifen, etwa bei T344uschungen 374ber andere als gefahrerhebliche Umst344nde, oder wo sie andere gesch374tzte Interessen des Versicherers nicht abschlie337end behandeln, kommt ein 374ber die genannten Sanktionen hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Anspr374chen aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbest344nden der 247247 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den 247247 16 ff. VVG anzuwenden sind (BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 aaO unter II 3; vom 22. Februar 1984 aaO; vom 18. September 1991 aaO). 16 b) Nach diesen Grunds344tzen kam hier ein Schadensersatzan-spruch des Versicherers aus culpa in contrahendo nicht in Betracht. Gleichviel, ob man dem Ehemann der Kl344gerin anlastet, er habe der Be-klagten bei Beantragung der Geb344udeversicherung den beim Vorversi-cherer gemeldeten Wasserschaden verschwiegen, oder er vor Ausstel-lung der Geb344udeversicherungspolice nicht offen gelegt, dass er densel-ben Schaden der Beklagten zur Regulierung angezeigt habe, handelt es sich um gefahrerhebliche Umst344nde, die der Regelung der 247247 16 ff. VVG unterfallen. 17 - 9 - 18 2. F374r Schadensersatzanspr374che der Beklagten aus unerlaubten Handlungen, die andere als die bereits von den 247247 16 ff. VVG gesch374tz-ten Interessen des Versicherers verletzt haben, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Allein die Feststellung, der vom Vorversicherer regulierte Wasser-schaden sei identisch mit dem pflichtwidrig bei der Beklagten angezeig-ten, reicht f374r die Begr374ndung eines deliktischen Schadensersatzanspru-ches in Bezug auf den Abschluss beider Versicherungsvertr344ge nicht aus. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, die Kl344ge-rin oder ihr Ehemann h344tten die Beklagte zum Abschluss der Versiche-rungsvertr344ge bereits in der vorgefassten Absicht veranlasst, die Vertr344-ge f374r betr374gerische Schadensmeldungen zu nutzen oder k374nftig Versi-cherungsf344lle vors344tzlich herbeizuf374hren (vgl. dazu Senatsurteil vom 19 - 10 - 8. Februar 1989 aaO). Das l344sst sich auch dem Zusammenhang der Ur-teilsgr374nde weder f374r den im Februar 1997 abgeschlossenen Geb344ude-versicherungsvertrag, erst recht nicht f374r den erst im August 1998 abge-schlossenen Hausratversicherungsvertrag mit ausreichender Sicherheit entnehmen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 331 O 377/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2005 - 9 U 112/05 -
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