ECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR506.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 506/14 Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs - und in eine Fes t- stellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen ste l- len lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel d e s Kläger s w e rd en das Teil - Grund - und Teil - Endurteil des 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29 . Oktober 2014 hinsichtlich des Feststellungsausspruchs im dritten Absatz des Tenors aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Old enburg vom 10. Dezember 2010 weiter abgeä n- dert. Der Feststellungsausspruch wird wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche n materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Kaiser schnittentbindung am 21. Oktober 2002 en t- standen ist oder entstehen wird, soweit nicht Ansprüche auf Soz i- alversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind o- der noch übergehen werden. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bl eibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D er Kläger nimmt d i e Beklagte wegen einer bei seiner nicht ausreichend aufgeklärten Mutter in der 34. Schwangerschaftswoche rechtswidrig vorg e- nommenen sectio, die bei ihm zu e iner Schwer stbehinderung geführt hat, auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teil - Grund - und Teil - Endurteil entschieden , dass der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klagean trag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zei t- punkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbaren oder in der Fortentwicklung befindlichen sowie zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung entstanden sind oder entstehen we r- den, soweit die An sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es wegen des weitergehenden Feststellungsantrags die Klage abgewiesen und die Ber u- fung des Klägers zurückgewiesen. M it der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Fes t- stellungsbegehren, soweit das Berufungsgericht ihm nicht bereits entsprochen hat, weiter. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, es sei klarzustellen , dass nur so l- che materi e llen S ch ä de n umfasst seien, die zur Z eit der Kl a geerhebung nicht bezifferbar gewesen seien o d er s ich noch in der F ortentwicklung befunden hä t- ten. Dass im Fall des Klägers zukünftige oder in der Fortentwicklung befindliche Schäden möglich seien, liege angesi c h t s der erlittenen Hirns c hädigung auf der Hand. Mit Blic k auf Schäden, die bereits bei Klageerhebung bezifferbar gew e- sen seien und sich nicht in der Fortentwicklung befunden hätten , fehle es da g e- gen an dem notwendigen Feststellungsinteresse . Insowe i t sei der F e stste l- lung s antrag des Kläge r s wegen des Vorrangs der Leistungskl ag e unzulässig . II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu U n- recht verneint. 1. Es ist anerkannt, da ss der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, se i- ne Klage in eine Leistungs - und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein T eil des S chadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist . Zwar fehl t grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Lei s- tung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Fes t- 4 5 6 - 5 - stellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellung s- klag e trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellu n gsverfahrens un t er dem Ge s ichtspunkt der Pr o- ze ss wirtsch a ftlichk e it zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erl e d i gung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Demen tspr e chend ist in der R e ch t s p r e chu ng anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwic klung noch nicht abgeschlo s- sen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH , Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, N VwZ 1987, 733 mwN ; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 f. mwN; Senat, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 unter II 1 mwN). 2. So liegt es, wie die Revision zu Recht rügt und das Berufungsgericht verkannt hat, hier. E s hat e inen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21. Oktober 2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht , nach Klag e- erhebung eingetretene S chäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und in s oweit der Feststellu n gskl a ge stattge ge ben. Dann aber durfte es hin s i c h tlich de s etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil - ) Sch a den s die Festste l- lungsklage nicht mangels F e ststellu n gsinteresse s des Klägers abweisen . Entgegen d er Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht entg e- gen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gew e- sen sein mögen . Ein Feststellungsantrag erfasst den g esamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur B e- gründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden (vgl. Senat, Beschlü s- se vom 26. O ktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 8; vom 16. April 7 8 - 6 - 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 9). E inzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Sch a- densteil im obigen Sinne dar. 3. Da weitere Feststellungen nach alledem nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 O 16/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 5 U 16/11 - 9
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