ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR506.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 506 /1 5 vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d e n Richter Felsch , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller un d Dr. Bußmann am 27. September 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten g e- gen das Urteil des Landgerichts München I 26. Zivi l- kammer vom 15 . Oktober 201 5 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parte ien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Kläger seite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer Rentenversich e- rung und Herausgabe von Nutzungen . 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vo m 22. Februar 2012 und vom 9 . März 2012 erklä r- te d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Künd i- gung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kü n- digung und zahlte den Rückk aufswert aus. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag gelei s- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts verlangt, insgesamt 3.996,18 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherer habe sie nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsre cht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung d. VN in Höhe von 1.573,15 e- geben und die weitergehe nde Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Versicherer die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d. VN aus ung e- rechtfertigter Bereicherung Anspruch a uf Rückzahlung der Versich e- 2 3 4 5 6 7 - 4 - rungsprämien. D. VN habe dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 2 2 . Februar 2012 widersprechen können. Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Es könne dahingestellt ble iben, welche Wider spruch sbelehrung d. VN erha l- ten habe. Die von der Beklagten vorgelegte Wider spruchs belehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Auf der Rückse i- te der Police sei das Widerspruchsrecht unter der allgemeinen Übe r- schri ft " W ichtige Hinweise" im gleichen Druck wie die anderen Hinweise enthalten, es falle nicht ins Auge. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei eur o- parechtswidrig und daher nicht anwendbar. Eine Verwirkung des Wider spruch srechts sei nicht eingetreten. Die Beruf ung auf das Widerspruchsrecht verstoße nicht gegen Treu und Glauben, obwohl der Vertrag jahrelang durchgeführt und auch als Kredi t- sicherheit verwendet worden sei. Bei einer fehlerhaften Wider spruch sb e- lehrung fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment. E s sei auch nicht ersichtlich, dass d. VN den Versicherungsvertrag noch als Kredits i- cherheit verwendet habe, nachdem sie von ihrem noch bestehenden W i- derspruchsrecht erfahren habe. D. VN könne somit die gezahlten Pr ä- mien und die tatsächlich gezogenen Nutzun gen aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen und müsse sich den bereits gezahlten B e trag anrechnen lassen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Sat z 1 ZPO). 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Verschiedene Oberlandesgerichte hätten mittlerweile auch in Fällen mit nicht or d- nungsgemäßer Widerrufsbelehrung Verwirkung des Rechts auf Wide r- spruch angenommen. Allerdings hat das Berufungsgericht diesbezüglich keinen Rechtssatz aufgestellt, der sich mit einem in einer Vergleichsen t- scheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). Zudem hat d er Senat bereits entschieden, dass allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehle nd e Belehrung üb er das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. eine r A n- wendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden kön nen und die Anwendung der Grund sätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschluss vom 11. N ovem - ber 2015 IV ZR 117/15, juris Rn. 16). Dies gilt auch in Bezug auf eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat d. VN ohne Rechtsfehler Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und auf Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt. a) Der zwischen den Parteien geschlossen e Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren m aßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war 10 11 12 - 6 - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Beru fungsg e- richt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrt habe . Es hat offen gelasse n, ob d. VN gemäß dem von der Beklagten vorgelegten Muster über das Wide r- spruchsrecht belehrt wurde , und im Einzelnen dargelegt, dass d iese B e- lehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form her vorgehoben sei . Di e- se Würdigung lässt auch unter Berücksichtigu ng des Revisionsvorbri n- gens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen . In einem solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestand das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. u nd noch im Zeitpunkt der Widerspruchs erklä rung fort , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat ( Senatsurteil vo m 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.). bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die tatric h- terliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass d. VN das Wide r- spruchsrecht nicht verwirkt habe. Zwar können auch in Fällen einer fe h- lerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Wide r- spruchsrechts und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben u n- zulässig sein. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf b e- sonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder 13 14 15 - 7 - n icht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendm a- chung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16; vom 11. November 2015 IV ZR 117/15, juris Rn. 17) . A llein den einmaligen Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als beso n- ders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung ihres Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ans prüche aus dem Versich e- rungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darl e- hensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Geb rauch gemacht hätte. Ob ein schut z- würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e- rungsvertrages etwa bei einem hier nicht gegebenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicher ung oder einer hier nicht vorliege n- den mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb e- schluss vom 27. Januar 2016 IV ZR 130/15 aaO Rn. 16), bleibt der ta t- richterlichen Beurteilung vorbehalten (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24 ). Diese ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - 8 - b) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Anspruchs auf Prämienerstattung und auf Herausgabe von Nutzu n- gen erhebt die Revision zu Recht keine Einwände. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Re visionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 17.03.2015 - 158 C 7205/14 - LG München I, Entscheidung vom 15.10.2015 - 26 S 6543/15 - 16
Full & Egal Universal Law Academy