BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/07 Verk374ndet am: 29. Juni 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 747 Abs. 1, 749, 892 Abs. 1, 247 1008 a) Die rechtsgesch344ftliche 334bertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigent374mern ist ein Verkehrsgesch344ft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den 366ffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann gesch374tzt, wenn er bereits Eigent374mer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetra-gen ist. b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigent374mer ist auch dann ein Ver-kehrsgesch344ft, wenn die Miteigent374mer das Grundst374ck gemeinschaftlich erworben hat-ten und der erwerbende Miteigent374mer bei jenem Erwerbsgesch344ft daher in gleicher Weise wie der ver344u337ernde Miteigent374mer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betrof-fen war. BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Fran-kenthal (Pfalz) vom 24. November 2005 in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird: "Es wird festgestellt, dass die Kl344gerin zur H344lfte Mitei-gent374merin des in den Wohnungsgrundb374chern von B., Blatt und Blatt , eingetragenen Wohnungseigentums ist." Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Eigent374merin zweier Eigentumswohnungen, die auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs von B. gebucht und jeweils mit einem h344lftigen Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck B. stra337e in B. verbunden sind. Mit notariellem Vertrag vom 9. M344rz 1 - 3 - 2001 verkaufte sie diese Wohnungen unter gleichzeitiger Auflassung an die Kl344gerin und deren damaligen Ehemann zu je h344lftigem Miteigentum. Die Kl344-gerin und ihr Ehemann (Erwerber) wurden am 19. Juni 2001 als Miteigent374mer zu je 1/2 auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs eingetragen. Am 7. Dezember 2001 schlossen die Erwerber einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den G374terstand der G374tertrennung vereinbarten, wechselseitig auf Zugewinnausgleich verzichteten und ihren ge-meinsamen Grundbesitz in der Weise auseinandersetzten, dass der Kl344gerin die beiden Eigentumswohnungen und ihrem Ehemann ein anderes Grundst374ck zu Alleineigentum aufgelassen wurden. Die Kl344gerin wurde als Alleineigent374me-rin der beiden Wohnungen eingetragen. 2 Sie k374ndigte das mit der Beklagten an einer Wohnung bestehende Miet-verh344ltnis und erhob R344umungsklage. Diese Klage wurde mit der Begr374ndung abgewiesen, dass die Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages gesch344ftsunf344hig gewesen und deshalb Eigent374merin der an sie vermieteten Wohnung geblieben sei. 3 Die Kl344gerin macht in diesem Rechtsstreit geltend, sie habe ungeachtet der weiterhin bestrittenen Gesch344ftsunf344higkeit der Beklagten jedenfalls den Miteigentumsanteil ihres fr374heren Ehemanns gutgl344ubig erworben. Sie hat eine Klage auf Feststellung ihres Miteigentums erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ih-rer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kl344gerin habe jedenfalls durch den Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag gutgl344ubig gem344337 247 892 BGB h344lfti-ges Miteigentum erworben. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Grund-besitzes sei ein Verkehrsgesch344ft. Da Miteigent374mer nach Bruchteilen 374ber ihre Anteile frei verf374gen k366nnten und sich bei einer solchen Verf374gung als unbetei-ligte Dritte gegen374berst374nden, bestehe kein hinreichender Grund, dem Erwerb der Kl344gerin von ihrem Ehemann als weiterem Miteigent374mer den Gutglau-bensschutz zu versagen. Auch der Umstand, dass ihr eigener Miteigentumsan-teil im Fall der Gesch344ftsunf344higkeit der Beklagten in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen w344re wie der von ihrem Ehemann er-worbene Anteil, begr374nde keine wirtschaftliche Identit344t zwischen Ver344u337erer und Erwerber. Der Mangel der Gesch344ftsf344higkeit wirke sich viel-mehr nur bei der Verf374gung der Beklagten aus. 5 II. Das h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 6 1. Die Feststellungsklage (247 256 Abs. 1 ZPO) ist zul344ssig. 7 a) Die rechtskr344ftige Abweisung der R344umungsklage steht der auf Fest-stellung h344lftigen Miteigentums gerichteten Klage nicht entgegen. Die Annah-me, dass die Beklagte Alleineigent374merin der an die Kl344gerin und ihren damali-gen Ehemann ver344u337erten Wohnungen geblieben sei, betraf eine Vorfrage f374r die damalige Entscheidung. Diese Ausf374hrungen sind nicht in Rechtskraft er-wachsen (vgl. Senat, Urt. v. 13. November 1998 , V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377). 8 - 5 - b) Die Kl344gerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass ihr Miteigentum der Beklagten gegen374ber festgestellt wird. Sie ist als Alleineigent374merin im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann die Kl344rung der von der Beklagten bestrittenen Eigentumsverh344ltnisse deshalb nicht mit Hilfe einer Leistungsklage nach 247 894 BGB erreichen (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005 , V ZR 78/04, NJW 2005, 2983). 9 c) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Ein Feststel-lungsantrag muss das festzustellende Rechtsverh344ltnis so genau bezeichnen, dass 374ber dessen Identit344t und damit 374ber den Umfang der Rechtskraft des be-gehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, NJW 1988, 1202 und Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Das war hier zwar nicht v366llig zweifelsfrei, nachdem im Klageantrag nur eine Wohnung (Blatt ) bezeichnet, in der Klagebegr374ndung jedoch die Feststellung des Miteigen-tums der Kl344gerin f374r beide Wohnungen (Blatt und ) begehrt wurde. 10 Da die Vorinstanzen die gebotenen Hinweise nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Klarstellung des Klagebegehrens und sachdienlicher Antragstellung unterlassen haben, hat der Senat die auch noch in der Revisionsinstanz zul344s-sige Klarstellung der Antr344ge (vgl. BGHZ 11, 192, 195; Senat, Urt. v. 8. Dezem-ber 1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urt. v. 5. Juli 1991, V ZR 115/90, NJW 1991, 3277) nachgeholt. Nach dem 374bereinstimmenden Vortrag in der Revisionsverhandlung ist die Feststellung f374r beide Wohnungen beantragt. 11 - 6 - 2. Die Feststellungsklage ist auch begr374ndet. 12 Die Kl344gerin ist jedenfalls nach der Vorschrift 374ber den Schutz des Er-werbers durch den 366ffentlichen Glaubens des Grundbuchs (247 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigent374merin des Miteigentumsanteils geworden, der in dem Wohnungs-grundbuch f374r ihren damaligen Ehemann eingetragen war und in Vollzug des Vertrages zwischen den Eheleuten zur Aufteilung ihres Grundbesitzes auf sie umgeschrieben wurde. Das Berufungsgericht konnte daher die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die Beklagte bei der vorange-gangenen Ver344u337erung des Wohnungseigentums an die Kl344gerin und ihren damaligen Ehemann gesch344ftsunf344hig war und ihre Vertragserkl344rungen daher gem. 247 105 Abs. 1 BGB nichtig waren. 13 a) Die in 247 892 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen f374r einen gut-gl344ubigen Erwerb der Kl344gerin sind erf374llt. Ihr fr374herer Ehemann war im Grund-buch als h344lftiger Miteigent374mer eingetragen. Die Kl344gerin hat den Anteil ihres Ehemanns durch Rechtsgesch344ft erworben. Miteigentumsanteile an Grundst374-cken werden wie das Eigentum am Grundst374ck nach 247247 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch 374bereignet (so schon RG WarnRspr 1925, Nr. 19). Hier wurde die Auflassung in dem notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag erkl344rt; die Rechts344nde-rung wurde in das Grundbuch eingetragen. Ein Widerspruch gegen die Richtig-keit der Eintragung des Ver344u337erers war nicht eingetragen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs war der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsge-richts auch nicht bekannt. 14 b) Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend, die 334bertragung der von einem Gesch344ftsunf344higen erworbenen Mitei-gentumsanteile sei kein Verkehrsgesch344ft. Der Erwerbsvorgang werde daher 15 - 7 - nicht von 247 892 Abs. 1 BGB erfasst. Das m374sse insbesondere f374r die Ausei-nandersetzung zwischen Ehegatten gelten, die das Miteigentum zum Zweck der gemeinsamen Verm366gensbildung erworben haben. Damit hat sie indes keinen Erfolg. aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Ver-kehrsgesch344ft vorliegt, wenn jemand, der 226 zu Recht oder zu Unrecht 226 als Mit-eigent374mer nach Bruchteilen (247247 1008 ff., 741 ff. BGB) im Grundbuch eingetra-gen ist, einen anderen Miteigentumsanteil erwirbt und diesen nach 247 892 Abs. 1 BGB gutgl344ubig erwerben kann. 16 (1) Nach in der Rechtsprechung (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, W374rttZ 1927, 181, 182) und in der Literatur 374berwiegend vertre-tener Auffassung (Staudinger/Langhein [2001], 247 747 Rdn. 27 f., 70; Staudin-ger/Gursky [2002], 247 892 Rdn. 114 ff.; M374nchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., 247 747 Rdn. 19; RGRK/Augustin, 12. Aufl., 247 892 Rdn. 10; RGRK/Pikart, aaO, 247 1008 Rdn. 35; AnwKomm-BGB/Krause, 247 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., 247 892 Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 892 Rdn. 8; Schreiber/Jurgeleit, Immobilienrecht, 2. Aufl., Kapitel 8 Rdn. 66; Krauel, Die Anwendung der Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches 374ber den Eigen-tumserwerb vom Nichtberechtigten beim Miteigentum, S. 38; Reeb, Die Tatbe-st344nde der sogenannten Nichtverkehrsgesch344fte, S. 24 f.; Tiedtke, Gutgl344ubiger Erwerb, S. 90 f.; Fritsch, JherJb 82 [1932], 253, 276; Heinsheimer, Gruchot 72 (1932), 174, 181 f.; Lutter, AcP 164 [1964], 123, 162 f.; Koller, JZ 1972, 646, 648; Schreiner, NJW 1978, 921, 924; im Ergebnis ebenso: Hager, Verkehrs-schutz durch redlichen Erwerb, S. 164 ff.; Wittkowski, Die Lehre vom Verkehrs-gesch344ft, S. 149 ff.) erstreckt sich der Schutz des 247 892 Abs. 1 BGB auch auf die Anteils374bertragung unter Miteigent374mern. 17 - 8 - (2) Dem steht die Ansicht gegen374ber, die die Anwendung dieser Vor-schrift auf solche Anteils374bertragungen insgesamt ablehnt (Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., 247 747 Rdn. 3; Soergel/St374rner, BGB [2002], 247 892 Rdn. 24; PWW/Huhn, BGB, 247 892 Rdn. 9; Sternberg, JW 1930, 836 f.; v. Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 89). 18 (3) Nach einer dritten Ansicht ist 247 892 Abs. 1 BGB auf die 334bertragung von Anteilen zwischen Miteigent374mern dann nicht anzuwenden, wenn das Mit-eigentum des Ver344u337erers und des Erwerbers in gleicher Weise von der Un-richtigkeit des Grundbuchs betroffen sind (KG [1. Zivilsenat], JW 1927, 2521 f. und HRR 1928, Nr. 1833; BayObLG, BayZ 1927, 364 m. abl. Anm. Meyerowitz, JW 1928, 522 f.; OLG K366ln, LZ 1930, 1128; M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 892 Rdn. 41; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 247 892 Anm. II 1 e; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., 247 45 Fn. 19; Harder, Der 366ffentliche Glaube des Grund-buchs im Aufwertungsrecht, S. 113 f.). 19 Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der jedenfalls im Schrift-tum herrschenden Meinung. 20 bb) 247 892 Abs. 1 BGB ist auf den rechtsgesch344ftlichen Erwerb von Antei-len an einem Grundst374ck (247 1008 BGB) unter Miteigent374mern anzuwenden. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den 366ffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann gesch374tzt, wenn er bereits Eigent374mer eines anderen Anteils ist oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetra-gen ist. Auch dieser Erwerb ist ein Verkehrsgesch344ft. 21 (1) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der gutgl344ubige Erwerb nach 247 892 BGB ein Verkehrsgesch344ft voraus (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1245; ebenso die herrschende Lehre; vgl. 22 - 9 - etwa Staudinger/Gursky, aaO, 247 892 Rdn. 90 ff.; M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 892 Rdn. 38 ff. und Soergel/St374rner, aaO, 247 892 Rdn. 21 ff.; a.A. Hager, aaO, S. 118 ff. und Wittkowski, aaO, S. 121 ff.). Daran fehlt es, wenn Ver344u337e-rer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), also etwa bei einer Ver344u337e-rung zwischen personenidentischen Gesellschaften (BGH, Urt. v. 2. April 1998, IX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, 1058), von der Mutter- auf die Tochterge-sellschaft (BGH, Urt. v. 23. Mai 1989, XI ZR 82/88, NJW-RR 1989, 1207) oder von dem Alleingesellschafter auf die Gesellschaft (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), aber auch bei der 334bertragung von Ge-samthandsverm366gen auf einen oder mehrere Gesamth344nder (Senat, BGHZ 30, 255, 256), etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BGH, Urt. v. 13. De-zember 2000, IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069). Umgekehrt liegt immer dann ein Verkehrsgesch344ft vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht zu den Ver344u337erern geh366rt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 212/94, WM 1996, 1190, 1192). Das ungeschriebene Merkmal des Verkehrsgesch344ftes ergibt sich aus dem Normzweck des 247 892 Abs. 1 BGB, der den Verkehr mit Grundst374cken in dem Vertrauen auf die Verl344sslichkeit des Grundbuchs sch374tzen soll. 247 892 BGB dient nicht dazu, dass sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft, sondern erm366glicht den rechtsgesch344ftlichen Erwerb durch einen Dritten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO; Staudin-ger/Gursky, aaO, 247 892 Rdn. 91 f.; M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 892 Rdn. 38; Lutter, aaO, 159 ff.; insoweit 374bereinstimmend auch Wittkowski, aaO, S. 67 ff.). Dass der Erwerber ein von dem Ver344u337erer verschiedener Dritter sein muss, wird bereits durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt (Staudin-ger/Gursky, aaO, 247 892 Rdn. 91; Lutter, aaO, 159) und durch die Verweisung in 247 893 BGB best344tigt (M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 892 Rdn. 38; Witt- 23 - 10 - kowski, aaO, S. 75 f.). Dieses Erfordernis entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu eingehend Wittkowski, aaO, S. 72 ff.) und vor allem dem auf den Schutz des Rechtsverkehrs beschr344nkten Zweck der Vorschrift (Staudinger/Gursky, aaO, 247 892 Rdn. 91 f.; Lutter, aaO, S. 159; Wittkowski, aaO, S. 69 ff., jeweils m.w.N.). (2) Gemessen daran wird die 334bertragung eines Miteigentumsanteils un-ter Miteigent374mern als Verkehrsgesch344ft von 247 892 BGB erfasst. Denn das Mit-eigentum begr374ndet keine rechtliche oder wirtschaftliche Identit344t zwischen Ve-r344u337erer und Erwerber (RGRK/Augustin, aaO, 247 892 Rdn. 10; Schrei-ber/Jurgeleit, aaO, Rdn. 66; Meyerowitz, aaO, 523; Lutter, aaO, 162), und der Erwerber ist - anders als bei der 334bertragung von Gesamthandsverm366gen auf einen Gesamth344nder - auch nicht auf Seiten des Ver344u337erers an der Verf374gung beteiligt (Schreiber/Jurgeleit, aaO; Reeb, aaO, S. 25; Koller, aaO, 648; vgl. auch Heinsheimer, aaO, 182). Die Miteigent374mer stehen sich vielmehr als Dritte gegen374ber (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, W374rttZ 1927, 181, 182; AnwKomm-BGB/Krause, 247 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, aaO, 247 892 Rdn. 20). Denn gem344337 247 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigent374mer ohne Mitwirkung der anderen Gemeinschafter 374ber seinen Anteil verf374gen. Der ein-zelne Miteigentumsanteil wird so zu einem selbst344ndigen Gegenstand des Rechtsverkehrs, dessen rechtliches Schicksal von dem der 374brigen Anteile un-abh344ngig ist (Staudinger/Gursky, aaO, 247 892 Rdn. 114; Koller, aaO, 648; Heinsheimer, aaO, 182). Das hat zur Folge, dass ein Miteigent374mer bei dem Erwerb weiterer Anteile denselben Gefahren ausgesetzt und damit ebenso schutzbed374rftig ist wie ein au337enstehender Dritter (vgl. Staudinger/Langhein, aaO, 247 747 Rdn. 27; AnwKomm-BGB/Krause, 247 892 Rdn. 45; Reeb, aaO, S. 25; Tiedtke, aaO, S. 91). 24 - 11 - (3) Die M366glichkeit, gutgl344ubig einen gebuchten Miteigentumsanteil zu erwerben, kann man f374r Miteigent374mer auch nicht mit der Erw344gung ausschlie-337en, dass diese die Richtigkeit des Grundbuchs 374bereinstimmend als Ge-sch344ftsgrundlage ihres Erwerbsgesch344fts voraussetzen (so aber M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 892 Rdn. 41). Das rechtfertigt keine Sonderbehandlung des Erwerbs durch einen Miteigent374mer, weil jeder gutgl344ubige Erwerber bei dem Abschluss des dinglichen Gesch344fts mit dem Eingetragenen davon aus-geht, dass das Grundbuch richtig ist. Die Vorstellung des Erwerbers, dass das Grundbuch richtig ist, kann deshalb nicht zur Gesch344ftsgrundlage des Rechts-gesch344fts bestimmt werden. Das f374hrte n344mlich zu einer Aush366hlung des Insti-tuts des redlichen Erwerbs, die mit dem von 247 892 Abs. 1 BGB bezweckten Verkehrsschutz unvereinbar w344re (so zutreffend Hager, aaO, S. 164 f. und Witt-kowski, aaO, S. 149 f.). 25 cc) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigent374mer ist auch dann ein Verkehrsgesch344ft, wenn die Miteigent374mer das Grundst374ck ge-meinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigent374mer bei jenem Erwerbsgesch344ft in gleicher Weise wie der ver344u337ernde Miteigent374mer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war. 26 (1) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt, dass es an dem von den Vorschriften 374ber den gutgl344ubigen Erwerb vorausgesetzten Schutzbed374rfnis des Erwerbers fehle, wenn er bereits vor der Ver344u337erung an ihn von dem Mangel im Recht betroffen gewesen sei, entspricht allerdings einer in der Rechtsprechung (KG DNotV 1927, 412, 414; BayObLG JW 1927, 522, 523; OLG K366ln LZ 1930 Sp. 1128) und auch im Schrifttum (Sternberg, JW 1930, 836, 837; von Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 90; M374nch-Komm/Wacke, aaO, 247 892, Rdn. 38; Soergel/St374rner, aaO, 247 892, Rdn. 21) teilweise vertrete-nen Ansicht. Der Ausschluss dieser F344lle aus dem Anwendungsbereich des 27 - 12 - 247 892 BGB wird damit begr374ndet, dass der an dem vorangegangenen unwirk-samen Erwerbsgesch344ft beteiligte Miteigent374mer dem Gegenstand des Ver344u-337erungsgesch344ftes nicht wie ein Dritter fern stehe und auf den Informationsge-halt des Grundbuchs nicht angewiesen sei. Dieses Argument ist auch vom Reichsgericht erg344nzend herangezogen worden, um den Ausschluss des gut-gl344ubigen Erwerbs f374r die F344lle zu begr374nden, in denen der Erwerber auf Grund gesamth344nderischer Bindung des auf ihn zu 374bertragenden Gegenstands oder auf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Ver344u337ererseite mitwirken musste (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Ver344u337erung einer rechts-gesch344ftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150). (2) Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Der gutgl344ubige Erwerb eines anderen Miteigentumsanteiles durch einen Miteigent374mer nach 247 892 BGB kann weder wegen dessen Beteiligung an dem vorangegangenen nichtigen Er-werbsgesch344ft noch unter Hinweis auf eine verminderte Schutzbed374rftigkeit dieses Miteigent374mers in Bezug auf die Richtigkeit des Grundbuchs bei dem nachfolgenden Erwerbsgesch344ft ausgeschlossen werden. 28 (a) Die von der Revision vertretene Ansicht f374hrte dazu, dass bei dem gemeinschaftlichen Erwerb durch mehrere Miteigent374mer die auf dem Mangel des ersten 334bertragungsgesch344fts beruhende Nichtigkeit bei einem Zweiter-werb mit dem Eingetragenen zu Lasten des Erwerbers fortwirkte. Das ist jedoch mit der Rechtsfolge des 247 892 Abs. 1 BGB unvereinbar, wonach zugunsten des Erwerbers der Inhalt des Grundbuches als richtig gilt. Der durch die Eintragung begr374ndete 366ffentliche Glaube erstreckt sich zwar nicht auf die M344ngel des 334bertragungsgesch344fts selbst (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279; Senat, BGHZ 47, 266, 270), er gilt jedoch f374r die Eintragung des Rechts, so dass ein Zweiterwerber auch ein nicht wirksam begr374ndetes Recht gutgl344ubig erwerben kann (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279). F374r den 366ffentli- 29 - 13 - chen Glauben des Grundbuchs kommt es nicht darauf an, aus welchen Gr374n-den das erste 334bertragungsgesch344ft unwirksam war. Auch der Schutz eines gesch344ftsunf344higen Berechtigten durch die Unwirksamkeit des ersten 334bertra-gungsgesch344fts gem. 247 105 Abs. 1 BGB tritt zur374ck, wenn es auf Grund der Eintragung zu einem weiteren Erwerbsgesch344ft kommt. Der Schutz des guten Glaubens nach 247 892 Abs. 1 BGB beruht bei dem "Zweiterwerb" eines Miteigentumsanteils auf dem Rechtsschein, der durch die Buchung des f374r den Ver344u337erer eingetragenen Miteigentumsanteils erzeugt wird (Lutter, AcP 164 [1964], 122, 162). Die Grundlage f374r den Verkehrsschutz aus 247 892 Abs. 1 BGB ist bei dem zweiten Erwerbsgesch344ft die Eintragung des Anteils, der Gegenstand des Erwerbsgesch344fts ist. Daher ist auch bei einem Erwerb durch einen Miteigent374mer kein hinreichender Grund daf374r erkennbar, diesem den Verkehrsschutz mit der Begr374ndung zu versagen, dass er bereits den f374r ihn gebuchten Miteigentumsanteil nicht wirksam erworben habe (vgl. Hager, aaO, S. 165; Lutter, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, 247 892, Rdn 114; M374nchKomm-BGB/K. Schmidt, 247 747 Rdn. 19; Wittkowski, aaO, S. 152). 30 (b) Ein Verkehrsgesch344ft kann f374r diese Fallgruppe auch nicht mit der Erw344gung verneint werden, dass der erwerbende Miteigent374mer, der in Bezug auf seinen Anteil von demselben Mangel betroffen sei, wegen der N344he zum vorangegangenen Erwerb des Ver344u337erers des Schutzes durch die Eintragung im Grundbuch nicht bed374rfe. 31 Diese Begr374ndung tr344gt deshalb nicht, weil der Schutz des Erwerbers nach 247 892 Abs. 1 BGB nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, sondern auf der Verl344sslichkeit der amtlichen Verlautbarung beruht (vgl. Boeh-mer, JZ 1952, 574; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 123; Staudiner/Gursky, aaO, Rdn. 6). Der Erwerber wird durch die (unrichtige) Eintragung selbst dann ge- 32 - 14 - sch374tzt, wenn er den Inhalt des Grundbuchs 374berhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen hat. Nur die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit der Eintragung schadet ihm. Vor diesem Hintergrund w344re es nur dann gerechtfertigt, den Anteilser-werb durch denjenigen Miteigent374mer, der an einem unwirksamen vorangegan-gen gemeinschaftlichen Erwerbsgesch344ft beteiligt war, vom Schutz des 247 892 Abs. 1 BGB auszuschlie337en, wenn ein Erwerber aus der Kenntnis der Tatsa-chen auch stets zu der rechtlich richtigen Schlussfolgerung gelangen m374sste, dass die Eintragung des ver344u337ernden Miteigent374mers unrichtig ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die auf die mangelnde Schutzbed374rftig-keit des erwerbenden Miteigent374mers gest374tzten Erw344gungen f374hrten damit zu einem mit 247 892 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren pauschalen Ausschluss des Verkehrsschutzes in einer Fallgruppe, in der die Erwerber die Unrichtigkeit der Eintragung nach den ihnen bekannten Umst344nden h344tten erkennen k366nnen. Das ist im Schrifttum zu Recht als eine Verschiebung der Grenzen in 247 891 Satz 1 BGB auf F344lle fahrl344ssiger Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Grund-buchs kritisiert worden (Hager, aaO, S. 119 f.; Lutter, aaO, S. 162; Koller, JZ 1973, 646, 648; Reeb, aaO, S. 13 f.). 33 dd) Einem gutgl344ubigen Erwerb der Kl344gerin steht schlie337lich auch nicht der Umstand entgegen, dass sie den Miteigentumsanteil auf Grund einer Ver-einbarung mit ihrem Ehemann zur Aufteilung des w344hrend der Ehezeit gemein-sam erworbenen Grundbesitzes erworben hat. 34 (1) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den wirt-schaftlichen Zweck eines gemeinsamen Erwerbs durch Eheleute missachtet zu haben, welcher der Verm366gensbildung beider Ehegatten diene. Das mag in der Regel zutreffen, rechtfertigt jedoch nicht, die 334bertragung eines Miteigentums- 35 - 15 - anteiles zwischen Ehegatten anders als zwischen anderen Miteigent374mern zu behandeln. Im gesetzlichen G374terstand sind die Miteigentumsanteile Eigentum jedes der beiden Ehegatten. Ein Ehegatte ist weder Treuh344nder noch Stroh-mann des anderen und nicht in anderer Form am Miteigentumsanteil des ande-ren beteiligt, so dass auch kein Fall sog. wirtschaftlicher Identit344t vorliegt, der einem Verkehrsgesch344ft entgegenst374nde (vgl. dazu Jauernig, BGB, 12. Aufl., 247 892, Rdn. 10; juris-PK-BGB/Toussaint, [2007], 247 892, Rdn. 33; Pa-landt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 892 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 10). (2) Die Unterscheidung zwischen der Auseinandersetzung eines zur ge-samten Hand erworbenen Grundst374cks und der 334bertragung eines Miteigen-tumsanteils ist auch bei der Aufteilung des Verm366gens durch Ehegatten anl344ss-lich der Scheidung nicht rein formalistisch, wie die Revision meint. Sie 374ber-sieht, dass die Unterschiede in den Eigentumsverh344ltnissen an den von den Ehegatten erworbenen Eigentumswohnungen nicht zuf344llig sind, sondern auf der von den Ehegatten gew344hlten Form der Verm366gensbildung beruhen. Die Ehegatten haben die Wahl, entweder rechtlich selbst344ndige Miteigentumsantei-le zu erwerben oder durch Ehevertrag eine G374tergemeinschaft zu vereinbaren und so eine gesamth344nderische Bindung nach 247 1419 BGB herbeizuf374hren. Aus dieser Entscheidung ergeben sich die sachenrechtlichen Unterschiede, wenn sich die Ehegatten anl344sslich ihrer Trennung auseinandersetzen. Bei ei-ner G374tergemeinschaft kann Alleineigentum eines Ehegatten nur durch eine gemeinschaftliche Verf374gung beider Ehegatten erreicht werden, so dass ein gutgl344ubiger Erwerb ausscheidet. Bei einem Miteigentum nach Bruchteilen ge-n374gt dagegen die von 247 892 BGB erfasste 334bertragung eines Anteils. Die von der Revision erstrebte Gleichbehandlung der Auseinandersetzung von Gesamthandsverm366gen und der 334bertragung von Miteigentumsanteilen besei- 36 - 16 - tigte die den Ehegatten nach dem Gesetz zustehenden Wahlm366glichkeiten, wo-f374r es indes keine Grundlage gibt. III. 1. Die Revision ist danach zur374ckzuweisen. Der die Feststellung aus-sprechende Tenor war allerdings entsprechend der im Revisionsverfahren er-folgten Klarstellung des Antrags dahin zu berichtigen, dass h344lftiges Miteigen-tum der Kl344gerin an dem auf Blatt und Blatt des Grundbuchs von B., Amtsgericht Ludwigshafen, gebuchten Wohnungseigentumsein-heiten feststellt wird. 37 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 38 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 O 202/05 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 U 193/05 -
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