BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 507/13 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch ein en Verkehrsunfall Gesch ä- digten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständ i- gen an ein Factoring - Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fa ll 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring - Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Hannover vom 24. Oktober 2013 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin, die ein Unternehmen für Factoring - Dienstleistungen b e- treibt, macht gegenüber de m beklagten Kfz - Haftpflichtversicherer aus abgetr e- tenem Recht Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenk osten geltend. Diese hat ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter an den von ihm mit der Begutachtu n g des Schadens beauftragten Kfz - Sachverständi gen abgetreten, der seinerseits auf der Grundlage einer " Dienstleistungsvereinbarung " vom 27. Juli 2010 die Forderung an die Klägerin abgetreten hat. Nach Ziffer 1 der überwiegend formularmäßigen " Dienstleistungsvereinbarung " übernimmt die Klägerin für die eingereichten Forderungen den Einzug. Bei ankaufsfähigen Forderungen erfolgt der Einzug mit Vorfinanzierung und Übernahme des Au s- fallrisikos. Die Auszahlung des Rechnungsbetrages der ankaufsfähigen Ford e- rungen erfolgt nach Ziffer 2 der Vereinbarung zu (ha ndschriftlich ergänzt en ) 1 - 3 - 80 % nach drei Bankarbeitstagen abzüglich der Ge samtgebühr. Fern er enthält Ziff er 2 den handschriftlich en Zusatz : " Auszahlung der restlichen 20 % erfolgt nach Zahlungseingang " . Die Beklagte hält die Abtretungen wegen Verstoßes ge gen das Recht s- dienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDG) für unwirksam und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Sachverständigen erklärt. Das Amtsgericht hat die Abtretungen für wirksam erachtet und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin die Aktivleg i- timation, weil die Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und dem Sachverstä n- digen gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig sei. Eine Erlaubnis zur Erbringung von selbstä ndigen Rechtsdienstleistungen sei der Klägerin unstreitig nicht erteilt worden. Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten sei eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG, da di e Klägerin auf fremde Rechnung han dele. Ausweislich ihres Internetauftritts biete sie ihre Dienstleistungen im Rahmen des Factorings dergestalt an, dass das wirtschaftliche Ergebnis dem Zedenten zu Gute kommen soll. An dem Tatbestandsmerkmal der Fremdheit ändere auch der vorgelegte Factori ng - Vertrag zwischen dem Sachverständigen und der Kl ä- 2 3 4 - 4 - gerin nichts. Im Gegenteil bestätige dieser , dass die Klägerin nicht das volle Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen habe, weil die Auszahlung der restlichen 20 % vom Zahlungseingang abhängig se i. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das B e- rufungsgericht hat die ( Zweit - )A btretung der Forderung durch den Sachverstä n- digen an die Klägerin ohne Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen das gesetzl i- che Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in Verbindung mit § 3 R DG gemäß § 134 BGB als nichtig erachtet. 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung , wenn die Forderungs einziehung als eigenständiges G e- schäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Die selbständige Erbringung a u- ßergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund andere r Gesetze erlaubt wird. Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG dürfen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur von Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besond e- rer Sachkunde erbracht w erden. Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (I n- kassozession) soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesr e- gierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhabersc haft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT - Drucks. 5 6 7 - 5 - 16/3655, S. 35 f. , 48). Sie ist von den Fällen des Forderungsk aufs abzugre n- zen, " bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht " (aaO , S. 48), so dass die Ein ziehung auf eigene Rechnung erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob das wirtschaf t- liche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesa m- ten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wi rtschaftlichen Zusamme n- hang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umg e- hung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einzi e- hung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. E ntscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bon i- tätsrisiko, das heißt das voll e wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Ford e- rung übernimmt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 3 24/11, NJW 2013, 59 Rn. 13 f. , vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 18 und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, juris Rn. 18 ; Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1559 Rn. 3; vgl. auch OLG Nü r n- berg, NJW - RR 2014, 852). 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen dem Zedenten und der Klägerin geschlossenen " Dienstleistungsvereinbarung " vom 27. Juli 2010, wonach die Klägerin als Zessionar in das wirtschaftliche Ris i- k o der Bei treibung der Forderung nicht voll , sondern nur teilweise (zu 80 %) übernommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualverein - barungen dur ch den Tatrichter nur darauf , ob Verstöße geg en gesetzliche Au s- legungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfa h- 8 9 - 6 - rungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfa s- send und widerspruchsfrei au seinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, U r- teil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 12 mwN ). Derartige Recht s- fehler liegen nicht vor und werden von der Revision nicht aufgezeigt. b) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht sich nicht nur in seinem in Bezug genommenen Hinweisbeschl uss auf den Interne t- auftritt der Klägerin gestützt, sondern darüber hinaus ausdrücklich die individ u- elle (handschriftliche) Vereinbarung zwischen dem Zedenten und der Klägerin berücksichtigt, wonach die Auszahlung der restlichen 20 % vom Zahlungsei n- gang ab hängig ist und mit hin die Klägerin - ebenso wie in den Factoring - Angeboten in ihrem Internetauftritt - auch im konkreten Fall nicht das volle wir t- schaftliche Risiko übernommen hat. Hiergegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. c) A n d er Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn man der Revision darin folgte, dass die handschriftliche Zusatzvereinbarung als Fälligkeitsabrede an zu sehen sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO Rn. 21). Denn der Zedent trägt einen Te il des Bonitätsrisikos auch dann, wenn der Anspruch auf Auszahlung der restlichen 20 % mangels Zahlungseingangs niemals fällig wird. Da die Klägerin im konkreten Fall nicht das volle wirtschaftl i- che Risiko übernommen hat und sie deshalb mit der Einziehung der an sie a b- getretenen Forderung insgesamt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 RDG betreibt, kommt auch - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung zu erwägen gegeben hat - eine Tei l- nichtigkeit ni cht in Betracht . 3. Die Einzie hung wird von der Klägerin zudem als eigenständiges G e- schäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, 10 11 12 - 7 - wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt - oder nebe n- beruflichen Inkassot ätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als N e- benleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil e vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 21 , und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO Rn. 29). Die Einziehung abgetretener Forderungen bilde t nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Haup t- geschäft der Klägerin, wovon auch die Revision ausgeht. Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inka ssotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO Rn. 30). Galke Wellner Diederichsen Stöhr v. Pentz Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 07.03.2013 - 453 C 3958/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2013 - 8 S 27/13 -
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