BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 5/08 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-fungsgericht als Zulassungsgrund angef374hrten Fragen zur Ermittlung des Be-triebskostenanteils bei einer Teilinklusivmiete sind durch das Senatsurteil vom 23. Mai 2007 (VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626 = WuM 2007, 450) gekl344rt. Da-nach ergibt sich der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil, den der Vermieter zur schl374ssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Erh366hung der Bruttokaltmiete im Mieterh366hungsverlangen anzugeben hat, aus der Betriebskostenabrechnung f374r den dem Mieterh366hungsverlangen vorange-gangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt (aaO, Tz. 11). 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. F374r die Ermittlung des Betriebskostenanteils war, wie ausgef374hrt, die von der Kl344gerin zugrunde geleg-te und auch vom Berufungsgericht herangezogene Betriebskostenabrechnung vom 16. Mai 2006 f374r das vorangegangene Jahr 2005 ma337gebend; nach der Senatsrechtsprechung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit es sich bei den in der Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten um verbrauchsabh344ngige oder verbrauchsunabh344ngige Betriebskosten handelt. 2 - 3 - Gegen das auch rechnerisch nachvollziehbar begr374ndete Erh366hungsverlangen der Kl344gerin bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht die von der Revision ge344u337erten Bedenken. 3 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 C 199/07 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.11.2007 - 22 S 204/07 -
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