BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verk374ndet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 263 Ein Parteiwechsel kann auch durch Prozesserkl344rungen in der m374ndlichen Ver-handlung herbeigef374hrt werden. BGH, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mitglied einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. In der Eigent374merversammlung vom 1. September 2008 wurden verschiedene Be-schl374sse gefasst. Mit ihrer am 29. September 2008 eingegangenen Klage, die nach Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und dessen zeitnaher 334berweisung dem Verwalter der Wohnungseigent374mergemeinschaft am 15. November 2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Kl344gerin gegen die zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3.2., 3.3. und 3.4. gefassten Be-schl374sse. Die beklagte Partei hat sie bezeichnet als "Wohnungseigent374mer-gemeinschaft K. Stra337e in B. , vertreten durch die W. N. Grundst374cks- und Verm366gensverwaltungen Immobilien GmbH". 1 - 3 - Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen ge-gen die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG best374nden, hat die Kl344gerin noch vor der m374ndlichen Ver-handlung schrifts344tzlich erkl344rt, dass sich die Klage gegen die 374brigen Mitglie-der der Wohnungseigent374mergemeinschaft richte. In der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Amtsgericht hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin den an-gek374ndigten Antrag mit der Ma337gabe gestellt, die Klage richte sich nunmehr gegen die 374brigen Eigent374mer. Darauf hat der Prozessbevollm344chtigte der Wohnungseigent374mergemeinschaft zun344chst erkl344rt, er vertrete auch die 374bri-gen Wohnungseigent374mer. Sodann hat er nur in deren Namen die Abweisung der Klage beantragt. 2 Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Anfechtung der zu TOP 3.2. und 3.3. ergangenen Beschl374sse durch Teilurteil mit der Begr374ndung abgewie-sen, die Klage sei nicht fristgerecht gegen die richtige Partei erhoben worden. Nichtigkeitsgr374nde seien nicht ersichtlich. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. Die 374brigen Mitlieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts best344-tigt. Die Voraussetzungen f374r eine Rubrums344nderung seien nicht gegeben. Es liege eine subjektive Klage344nderung vor, die nicht innerhalb der Anfechtungs-frist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgenommen worden sei. 4 - 4 - II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das angefochtene Urteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Einhaltung der Frist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht an der erst am 15. November 2008 erfolgten Zustellung der Klage scheitert, weil die Frist auch durch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift gewahrt wird, sofern diese demn344chst im Sinne von 247 167 ZPO zugestellt worden ist. Mit Blick auf den nach 247 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist diese Vor-aussetzung erf374llt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb ei-nes Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringf374gig dar374ber liegt" (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f. mwN). So liegt es hier. 7 b) Ebensowenig lassen die Erw344gungen des Berufungsgerichts zu den verneinten Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47) Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken. 8 c) Rechtsfehlerhaft steht das Berufungsgericht jedoch auf dem Stand-punkt, die Monatsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei deshalb nicht eingehal-ten worden, weil die Inanspruchnahme der 374brigen Wohnungseigent374mer als Beklagte erst nach Ablauf der Frist erkl344rt worden sei. Nur wenige Tage vor Verk374ndung des Berufungsurteils hat der Senat bereits entschieden, dass die Frist auch durch eine zun344chst gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, wenn 9 - 5 - innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage 226 wie hier 226 unter namentlicher Bezeichnung der 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374-mergemeinschaft bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung umgestellt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47 ff.). Der darin liegende privilegierte Parteiwechsel ist ohne weiteres zul344ssig (vgl. Senat, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406 f.). 2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (247 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage bei Einhaltung der Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG be-gr374ndet ist, hat das Berufungsgericht 226 von seinem Rechtsstandpunkt folgerich-tig 226 nicht abschlie337end gepr374ft. Die Sache ist daher zur374ckzuverweisen, damit die f374r eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 3. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Par-teiwechsel bereits vollzogen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der darauf gerichtete Schriftsatz der Kl344gerin den nunmehrigen Beklagten nicht zu-gestellt worden ist. Zwar ist die Zustellung grunds344tzlich erforderlich, um die Rechtsh344ngigkeit der Klage gegen374ber den 374brigen Mitgliedern der Wohnungs-eigent374mergemeinschaft herbeizuf374hren, mit denen durch die Zustellung der Klage an die Gemeinschaft noch kein Prozessrechtsverh344ltnis begr374ndet wor-den ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den angek374ndigten Antrag mit der Ma337gabe gestellt hat, die Klage richte sich nunmehr gegen die 374brigen Eigent374mer. Darauf hat der Prozessbevollm344chtigte der Wohnungseigent374mergemeinschaft zun344chst erkl344rt, er vertrete auch die 374brigen Wohnungseigent374mer. Sodann hat er (nur) in deren Namen die Abwei-sung der Klage beantragt. Dies erhellt, dass er eine Sachentscheidung gegen-374ber den 374brigen Wohnungseigent374mern erstrebt und diese nicht von der vor-herigen Zustellung des Schriftsatzes hat abh344ngig machen wollen. Damit ist der 11 - 6 - Mangel der fehlenden Zustellung jedenfalls nach 247 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ge-heilt (zu 247 267 ZPO vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 267 Rn. 4). Im Er-gebnis gilt insoweit nichts anderes als bei einer nicht zugestellten Klage, deren Rechtsh344ngigkeit ebenfalls im Termin zur m374ndlichen Verhandlung begr374ndet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66, 72; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926; Beschluss vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1374; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 253 Rn. 26a). Schutzw374rdige Belange der 374brigen Woh-nungseigent374mer werden zudem deshalb nicht ber374hrt, weil der Streitstoff iden-tisch ist und die gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhobene Klage dem zur Unterrichtung der Wohnungseigent374mer verpflichteten Verwalter zuge-stellt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN). Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 73 C 174/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2009 - 85 S 41/09 WEG -
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