BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 5/10 Verkündet am: 18. Oktober 2011 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah, G; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Press e- artikel über Prominente be im Besuch einer Vernissage. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10 - KG LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 8. Okto ber 2011 durch de n V orsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivi l- senats des Kammer ge richts vom 2 6 . November 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2008 abgeändert. D ie Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover und Nichte des Staatsoberhaupts des Fürstentums Monaco, verlangt von der B e- klagten als Verlegerin der Zeitschrift "BUNTE" die Unterlassung einer Bildb e- richterstattung. In de r Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift vom 10. April 2008 wurde unter der Überschrift "Die lange Nacht der GOLDKINDER" ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert ist, in das fo l- gender Text eingeblendet ist: "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstk o- 1 2 - 3 - lumnistin Charlotte Casiraghi die Werke eines War hol - Schülers in der Scream Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört". Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachtleben der in der Berichterstattung sogenannten "Jungsociety", unter anderem mit d em Besuch der Klägerin in der Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol - Schülers René Ricard in der Scream Gallery. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, "das Foto auf S eite 22 in BUNTE Nr. 16 vom 10.4.2008 mit der Bildinnenschrift "IM GE - DRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Bes u- u .a. Charlotte Casiraghi zeigt, erneut zu veröffentlichen". Die Berufung der B e- klagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa n- trag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung de s Berufungsgericht s steht der Klägerin ein Unterla s- sungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach dem vom erke n- nenden Senat entwickelten abgestuften Schutzkonzept erweise sich die ang e- griffene Bildberichterstattung bei Abwägung der betroffenen Grundrechtsposit i- onen als rechtswidrig. Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die strei t- gegenständliche Bildveröffentlichung liege nicht vor. Die se sei auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, weil sich dem begleitenden Bericht weder 3 4 - 4 - eine Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage noch ein Beitrag zu einer Sachdebatte entnehmen lasse. Der Umstand, dass die porträtierte "Jungsociety" eine gesellschaftliche Erscheinung darstelle, reiche nicht aus. Die Klägerin, die weder ein Amt bekleide noch eine offizielle Funktion ausübe, sei auch nicht derart in Erscheinung getreten, dass über sie losgelöst von einem konkreten Anlass berichtet werden dürfe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil de r Bericht erwähne, dass die Klägerin für das "An O ther Magazine" einen Beitrag über Kunst verfasst habe . E in Z u- sammenhang zwischen der Autorenschaft in diesem Magazin und dem Besuch der Vernissage bestehe nicht. II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ni cht stand. 1. N icht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffen t- lichung habe nicht vorgelegen ( vgl. § 22 Satz 1 KUG). Nur aus ihrer Teilnahme an der Ausstel lungseröffnung und einer von der Beklagten behaupteten Kenn t- nis davon , dass Fotos angefertigt wurden, ist nicht auf eine konkludente Einwi l- ligung zu schließen. Irgendwelche Handlungen der Klägerin, aus denen der F o- tograf auf eine solche Einwilligung hätte schließen können , sind nicht dargetan (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11). 2 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steh t der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB , § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 1 5 6 7 - 5 - GG nicht zu. Die beanstandete Bildveröffentlichung war nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zulässig. a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkei t der Bildveröffentl i- chung im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 14 ff. , jeweils mwN ), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 f., 211 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EG MR, NJW 2004, 2647 Rn. 45 ff. ). Danach dürf en Bildnisse einer Person grundsätzlich mit deren - hier nicht vo r- liegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildn isse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). aa) Nach diesem Schutzk onzept erfordert schon die Beurteilung, ob B ildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zw i- schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andere rseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO , Rn. 10; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO , Rn. 17 mwN ). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgä nge von hist o- risch - politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaf t- lichem Interesse. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch unterha l- tende Beiträge, etwa über das Privat - oder Alltagsleben prominenter Personen, 8 9 - 6 - sowie die Abbi ldung von Personen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127 Rn. 14; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO, Rn. 13 mwN). Allerdings bedarf es bei unterhaltenden Inhalten im beso n- deren Maß einer abwägenden Berücksichtigung de r kollidierenden Rechtspos i- tionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen , oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Z u- schauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befried i gen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO , Rn. 14 mwN). Insoweit reicht allerdings bereits die Möglichkeit aus, dass der Beitrag der Meinungsbi l- dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. Senat s urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 30; BVerfG E 120, 183, 203 ; EGMR, Urteile vom 16. November 2004, Beschwerde - Nr. 53678/00, Karhuva a- ra und Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591 Rn. 40; vom 1. März 2007, B e- schwerde - Nr. 510/04, T ø nsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82). bb) Nach diesen Grund sätzen liegt bei Berücksichtigung des Gesam t- ko n textes der Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Es handelt sich um einen u n- terhaltenden Beitrag über das Privat - oder Alltagsleben promi nenter Personen , der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann . Auch wenn Gege n- stand des Beitrags dabei - wie im Fall der Klägerin - nicht durchweg Personen sind, die ein Amt innehaben oder eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllen, in teressiert es weite Kreise der Öffentlichkeit zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz an einem Lo n- doner Abend ihre Freizeit in der in dem Artikel geschilderten Weise gestalten. In diesem Zusammenhang wird auch üb er die Eröffnung der Vernissage berichtet, 10 - 7 - bei der das beanstandete Foto aufgenommen wurde. Obgleich es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste handelte, war ein Fotograf e i- ner bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anferti g- t e . Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Foto nicht mehr auf einen g e- schlossene n Charakter der Veranstaltung berufen. B ei einer solchen Veransta l- tung ist es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass fi n- den , aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem " Rolling Stone " Ron Wood gehört und Werke eine s Warhol - Schülers verö f- fentlich wurden. Es handelt sich nicht um einen Eing riff in den privaten Bereich oder einen Bericht, der sich auf das Privatleben der Klägerin beschränkt. Die Klägerin hat sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in den Bereich des gesellschaf t- lichen Lebens begeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick d arauf, dass sie selbst in dem "An O ther Magazin e " über eine Kunstausstellung in Spanien b e- richtet hat und der Besuch der Kunstausstellung mithin bei ihr nicht nur unter privaten Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies wird in dem Artikel deutlich , indem - q uasi innerhalb des Berichts über " die l ange Nach t der GOLDKINDER " - über die Veröffentlichung berichtet wird. In der Bildinnenschrift "IM GEDRÄNGE ..." wird ebenfalls darauf Bezug genommen, da die Klägerin als "junge Kunstkolumnistin" bezeichnet wird. Dadu rch wird ein Zusammenhang zwischen ihrer journalistischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kunstausstellung und d er Teilnahme an der Vernissage hergestellt . Indem der Artikel sich damit befasst, was im Moment "cool" ist, welchen Stellenwert "Royals" in der "Jungsociety" haben und welche Veranstaltungen diese und die anderen A bkömmlinge P rominenter besuchen, zeichnet er z u- gleich ein Bil d der Nachkommen gesellschaftlich einflussreiche r und vermöge n- 11 12 - 8 - der Personen, welches für die Öffentlichkeit interessant ist u nd die sozialen U n- terschiede, in denen junge Menschen aufwachsen, deutlich werden lässt . In s- besondere an dem Bezug zur Tätigkeit der Klägerin als "junge Kunstkolumni s- tin" und ihrem vertrauten Umgang mit Galleristen wird aufgezeigt, welche Türen für solche junge n Menschen offenstehen , wodurch zugleich ihre berufliche En t- wicklung gefördert wird ( " People der nächsten 40 Jahre " ) . cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind keine überwiegenden berechtigten Interessen de r Kläger in (§ 23 Abs. 2 KUG) e r- kennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge - samtheit der Verbreitung des sie zeigenden Fotos entgegenstünden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr v on Pentz Vor instanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11 .09.2008 - 27 O 516/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2009 - 10 U 189/08 - 13 14
Full & Egal Universal Law Academy