ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR510.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z R 510/15 vom 29. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, d en Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski un d Dr. Götz am 29. März 2017 beschlossen: Auf die Beschwerde de s Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 2015 zugelassen. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 65.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Be rufsunfähigkeits - Zusatzversicherung in Anspruch, die er in Ve r- bindung mit einer Rentenversiche rung seit November 2007 hält . Im Jahr 2010 beantragte der Kläger wegen behaupteter Berufsu n- fähigkeit nach einem Arbeitsunfall Leistungen aus der Berufsunfähi g- 1 2 - 3 - keits - Zusatzversicherung. Im Zuge der Leistungsprüfung brachte die B e- klagte in Erfahrung, dass der Kläger vor Antragstellung wiederholt in ärztlich er Behandlung und arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen war. Da im Versicherungsantrag alle Gesundheitsfra gen mit "nein" ang e- kreuzt waren, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 den Rücktritt vom Vertrag und mit Schreiben vom 24. August 2011 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das O berlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers . II. Nach Auffassung des B erufungsgeric hts ist die Beklagte wegen schuldhafter Anzeigepflichtverletzung des Klägers mit befreiender Wi r- kung von dem Versicherungsvertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG zurückg e- treten. Der Kläger habe gegen seine Anzeigepflicht verstoßen , indem er die bei Antragstellung se it Jahren vor handene chro nische Bronchitis nicht angegeben habe . Er habe die Vermutung de s § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht widerle gt . Es sei davon auszugehen, dass er die Bronchitise r- krankung bei Antragstellung vorsätzlich nicht angegeben habe. Die vo r- sätzlic he Anzeigepflichtverletzung führe nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG zur Leistungsfreiheit. Zum Kausalitätsgegenbeweis habe der Kläger nichts vorgetragen. III. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß 3 4 5 - 4 - § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG als nicht g e- führt angesehen hat, ohne de n Kläger auf seine diesbezügliche Darl e- gungs - und Beweislast hinzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine zum Rücktritt berechtigende vorvertragliche Anzeigepflichtv erletzung des Klägers d a- mit begründet, dass er die chronische Bronchitis bei Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht angegeben habe. Die zum Versicherungsfall führende Berufsunfähigkeit beruht nach den Feststellungen des Landg e- richts darauf, dass der Kläg er aufgrund einer Persönlichkeit sstörung den Arbeitsunfall fehlverarbeitet hat. Dies hat das Berufungsgericht nach A n- hörung des Sachverständigen ebenso gesehen, auch wenn es nach se i- ner A nsicht wegen des Rücktritts nicht auf die Berufsunfähigkeit ankam . Da mit hat e s allerdings nicht festgestellt, dass die vom Kläger nicht a n- gegebene Bronchitiserkrankung weder für den Eintritt oder die Festste l- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (mit - ) u rsächlich war. Nach den ta t- sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann einerseits entg e- gen der Auffassung des Klägers ein Ursachenzusammenhang zwischen der bei Vertragsschluss nicht angezeigten Erkrankung und dem Vers i- cherungsfall nicht ausgeschlo ssen werden. Ein Zusammenhang zw i- schen der chronischen Bronchitis und der Berufsunfähigkeit des Klägers liegt andererseits aber auch nicht auf der Hand. Entgegen der Auffa s- sung der Beklagten kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die festgestellt e Persönlichkeitsstörung des Klägers und die daraus r e- sultierende Fehlverarbeitung des Unfalles durch die verschwiegene 6 - 5 - Bronchitise rkrankung zumindest mitverursacht worden ist. Den Beweis fehlender Kausalität hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu führe n ( vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 21 VVG Rn. 42; Lan g- heid in ders./Rixecker, VVG 5. Aufl. § 21 Rn. 28; jeweils m.w.N.). Im B e- rufungs verfahren hat er zur fehlenden Kausalität zwi schen der Bronch i- tiserkrankung und der geltend gemachten Ber ufsunfähigkeit nichts vorg e- tragen. 2. Das Berufungsgericht hätte den Kläger a uf seine Darlegungs - und Beweislast gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinweisen müssen . a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Übe r- raschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewäh r- leistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das g e- richtliche Verfahren dar. Hieraus folgt insbesondere, dass eine in erster I nstanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entsche i- dungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine E rgänzung des Vorbri n- gens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 IV ZR 122/13, VersR 2014, 398 Rn. 5 ; BGH, B e- schluss vom 13. September 2016 VI ZR 377/14, MDR 2017, 168 Rn. 10; jew. m.w.N. ). b) So liegt e s hier. Nachdem das Landgericht eine Anzeigepflich t- verletzung verneint hatte und in erster Instanz der Kausalitätsgegenb e- weis im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht relevant gewesen war, musste der Kläger im Berufungsverfahren nicht annehmen, dass sein 7 8 9 - 6 - Vortrag insoweit ergänzungsbedürftig war. Damit musste er nicht schon deshalb rechnen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Beantwortung der Gesundheitsfragen Beweis erhob . D ie Beklagte hatte wegen Ve r- schweigen s von Vorerkran kungen, unter anderem der Br onchitis, außer dem Rücktritt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt . Daher lag es für den Kläger nicht auf der Hand , dass es auf den Kausalitätsg e- genbeweis ankommen könnte, zumal ihm d ieser im Fall einer nicht festgestellten A rglist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG verwehrt wäre . 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungs erheblich. Der S e- nat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Rücktritts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass er die Darlegungs - und Bewei s- last für das Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Bron - 10 - 7 - chitis und der behaupteten Berufsunfähigkeit trägt, un d er insoweit, wie die Beschwerde geltend macht, Einholung ein es Sachverständige ngu t- achten s beantragt hätte. VRiBGH Mayen ist Felsch Harsdorf - Gebhardt wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung g ehindert. Felsch Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 O 421/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2015 - 26 U 40/14 -
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