BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 51/03Verkündet am: 26. September 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja TKG § 57 Abs. 1 Nr. 2§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinemGrundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sindund allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 51/03 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß unterdem 9. November 1992/14. Januar 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Be-klagten einen Gestattungsvertrag. Nach diesem durfte die Rechtsvorgängerinder Beklagten in den in M. , G. straße 13/14/15/16 und W. -R. -Straße 30/31 gelegenen Häusern der Klägerin Breitbandverteileranlagen fürKabelfernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mitProgrammangeboten versorgen. Im wesentlichen inhaltsgleiche Ge-stattungsverträge wurden im Jahr 1993 für weitere Objekte abgeschlossen, dienach den Behauptungen der Klägerin ebenfalls in ihrem Eigentum stehen.Während in dem Gestattungsvertrag vom 9. November 1992/ 14. Januar 1993unter Nr. 9.3 lediglich vereinbart ist, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen" - 3 -hinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werdenkönne, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den 1993 ge-schlossenen Verträgen auch "zur kostenlosen Demontage der Anlage" sowie- unter Nr. 9.4 der Verträge - dazu, auf ihre Kosten "den ursprünglichen Zu-stand wiederherzustellen."Sämtliche Vertragsverhältnisse sind auf Grund von Kündigungen derKlägerin inzwischen beendet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kläge-rin mit dem Klageantrag zu 1 hinsichtlich der LiegenschaftenG. straße 13/14/15/16 und W. -R. -Straße 30/31 die Unterlassungdes Betriebs des Breitbandkabelnetzes sowie mit dem Klageantrag zu 2 hin-sichtlich der übrigen Objekte die Beseitigung der von der Beklagten in den Ge-bäuden installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linien-kabel, Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosenzählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegen-über ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde weder Unterlassung noch Besei-tigung, weil die Klägerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anla-gen zu dulden. Das Landgericht hat der Klage - bis auf wenige im Klageantragzu 2 aufgeführte Objekte - stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist ohneErfolg geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision,deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel voll-ständiger Klageabweisung weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Unterlassung des Be-triebs der Kabelanlage auf den im Klageantrag zu 1 genannten Grundstücken,für die keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei, nach § 1004 Abs. 1BGB verpflichtet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse die Klä-gerin die mit der Installation verbundene Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehrdulden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 TKG;denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf Grund und Boden, also dasGrundstück im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einemGrundstück befindlichen Gebäude, in denen hier die zu beseitigende Anlageinstalliert sei. Hinsichtlich der weiteren, von dem Klageantrag zu 2 erfaßtenLiegenschaften sei die Beklagte zur Beseitigung der Breitbandverteileranlagenund zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Da die Be-klagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, das Breitbandkabelnetz nachdessen Demontage erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltendgemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-gegen.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. - 5 -II.1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 genannten Liegenschaften, fürdie das Eigentum der Klägerin auch nach dem berichtigten Tatbestand des Be-rufungsurteils festgestellt ist, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Rechteinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.a) Allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechendeZustand begründet den geltend gemachten Abwehranspruch (Senat, BGHZ 66,37, 39 m.w.N.), wobei das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht aneiner Sache nicht nur die rechtliche Verfügungsmacht, sondern auch die sichinsbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaftumfaßt (BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252). Na-mentlich die tatsächliche Sachherrschaft ermöglichte es hier der Klägerin, mitder Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag abzuschließen,der zwar mietvertragliche Elemente aufweist, dessen Schwergewicht jedochdarin liegt, daß der Beklagten neben dem Recht zum Einbau der Breitbandka-belanlagen das ausschließliche Recht einräumt wurde, auf den Grundstückender Klägerin die Anlagen zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung inter-essierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und hieraus Gewinnezu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322,3323). Da die Klägerin, solange die Beklagte trotz Beendigung der Gestat-tungsverhältnisse den Betrieb der Kabelanlagen fortsetzt, gehindert ist, einenentsprechenden Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, wird aufdiese Weise in ihre Herrschaftsmacht als Eigentümerin eingegriffen. - 6 -b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nach Beendigungder Gestattungsverhältnisse nicht verpflichtet, den weiteren Betrieb der Kabel-anlagen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung der Be-klagten folgt insbesondere nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Zwar ermöglichtdiese Bestimmung auch den Betrieb von Telekommunikationslinien, sie erfaßtaber nicht die hier im Streit befindlichen Kabelanlagen, die in den Gebäudenauf den Grundstücken der Klägerin installiert sind und allein der Versorgungder dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen. Selbst wenn derWortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revisionerstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikations-recht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG,NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkendenAuslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus (bb) demmit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus (cc) der Systematik des Geset-zes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Aus-nahme für Kabelanlagen im Hausinnern).aa) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem frü-heren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000,798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes au-ßer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in§ 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldeliniendurch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende -Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2TKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG -eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-terirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu- - 7 -nehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-grundstücken, 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Fürden zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraumsliegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Post-recht, 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte.Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdischeLeitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-rung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch aufdas Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhangmit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neurege-lung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-belanlagen in Gebäuden, gelten ) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung aufKabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebendenBewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweitertenDuldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzesauch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung durch un-terirdisch geführte Leitungswege in Betracht kommt. Auf diese Weise sollen imvolkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhan-dene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuerNetze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks.13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Er-leichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann derdurch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglichdazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund- - 8 -stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es derGesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungenund Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichtetenGebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da derBetreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-che Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handeltes sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-stattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01,NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zube-hör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-zes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Tele-kommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-deutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-über dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341).Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, inerster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-los gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zuersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57Abs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht ) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG er-lassenen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für An-schlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an an-derer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck'scher TKG-Kommentar,2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbeson-dere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten(§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver- - 9 -tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahmedes Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-regierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mit-hin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einenNetzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstückenzu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1Nr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-gen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwangnicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-aussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Über-dies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Ge-generklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKVformuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der"Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichenGebäuden "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nachdem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-würdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1TKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcherKonstellation nicht einschlägig sein kann.2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Be-klagte auf Grund der Vereinbarungen in den übrigen Gestattungsverträgenverpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die inden weiteren Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigenund den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Auf - 10 -Grund der gegenüber der Klägerin übernommenen vertraglichen Verpflichtun-gen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin auch Eigentümerin der betreffen-den Objekte ist. Auch insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf § 57Abs. 1 Nr. 2 TKG. Da diese Vorschrift - wie ausgeführt - im vorliegenden Fallnicht anwendbar ist, kann sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin wederausschließen noch deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich erscheinenlassen.III.Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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