BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 51/05 Verk374ndet am: 13. Juli 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 307 Abs. 1 Satz 1 Ce, 399; HGB 247 354a a) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abge-schw344chten als auch eines uneingeschr344nkten Abtretungsausschlusses grund-s344tzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein sch374tzenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspart-ners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Anspr374che das entgegenstehende In-teresse des Verwenders 374berwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erf374llt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verl344n-gerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des 247 354a HGB festzuhalten. Dessen entspre-chende Anwendung auf Rechtsgesch344fte, die nicht f374r beide Vertragspartner ein Handelsgesch344ft darstellen, kommt nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05 - LG Offenburg AG Wolfach - 2 - - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 15. Februar 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 26. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Insolvenzverwalter Auskunft 374ber eine Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR, an der sie ein Absonderungsrecht aus verl344ngertem Eigentumsvorbehalt geltend macht. 1 Die Kl344gerin belieferte den Insolvenzschuldner mit Baumaterialien zu ih-ren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die einen einfachen, erweiterten und verl344ngerten Eigentumsvorbehalt vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Kl344-gerin noch eine Gesamtforderung in H366he von 9.364,93 200 zu. Der Insolvenz-schuldner verwendete einen Teil der gelieferten Baumaterialien f374r einen Bau in 2 - 4 - S. Diesem Bauvorhaben liegt ein Bauvertrag vom 18./23. September 2002 zwi-schen dem Insolvenzschuldner und der A. GbR zugrunde. Der Bauvertrag ent-h344lt u. a. die von der A. GbR gestellte Klausel: "Forderungsabtretungen sind unzul344ssig". 3 Das Amtsgericht hat die auf Auskunft 374ber die Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR gerichtete Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, der Kl344gerin stehe kein Auskunftsrecht zu, weil sie bez374glich der Forderungen aus den Lieferungen f374r das Bauprojekt der A. GbR nicht abson-derungsberechtigt i. S. von 247 51 InsO sei. Die im Rahmen des verl344ngerten Ei-gentumsvorbehalts vereinbarte Vorausabtretung der Werklohnforderungen sei aufgrund des Abtretungsverbots in den Vertragsbedingungen der A. GbR un-wirksam. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und den Beklagten antragsgem344337 zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er-reichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht h344lt den Beklagten gem344337 247 167 Abs. 2 Satz 1 InsO f374r verpflichtet, Auskunft 374ber die Werklohnforderung des Insolvenz-schuldners gegen die A. GbR zu erteilen. Der Insolvenzschuldner habe diese Forderung im Rahmen des verl344ngerten Eigentumsvorbehalts teilweise an die Kl344gerin abgetreten, weshalb diese nach 247 51 Nr. 1 InsO absonderungsberech- 5 - 5 - tigt sei. Die Abtretung sei trotz des Abtretungsverbots in den Vertragsbedingun-gen der A. GbR wirksam. Die von der A. GbR vorformulierte Klausel sei gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Insolvenzschuldner unange-messen benachteilige. Ein Bauunternehmer habe typischerweise ein Interesse daran, die ben366tigten Baustoffe auf Kredit zu erwerben und seine Werklohnfor-derungen in der branchen374blichen Form des verl344ngerten Eigentumsvorbehalts zur Sicherung dieses Kredits zu verwenden. Diese berechtigten Belange w374r-den das Interesse des Bestellers an einer m366glichst bequemen Zahlungsab-wicklung 374berwiegen, weil der Unternehmer vorleistungspflichtig und darum regelm344337ig auf Lieferantenkredite angewiesen sei, um den Vertrag 374berhaupt erf374llen zu k366nnen. Zudem zeige die Einf374hrung des 247 354a HGB, dass der Ge-setzgeber dem Interesse des Gl344ubigers, seine Forderungen zum Zweck der Kreditsch366pfung abtreten zu k366nnen, insgesamt einen gesteigerten Wert bei-messe. Diese gesetzgeberische Wertung, die in dem zwingenden Charakter des 247 354a HGB zum Ausdruck komme, sei im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ber374cksichtigen. II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht ge-gen den Beklagten kein Auskunftsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR zu. Aufgrund des in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der A. GbR enthaltenen wirksamen Abtretungsverbots ist diese Forderung nicht (teilweise) an die Kl344gerin abgetreten worden. 6 1. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt, steht der Wirksam-keit des Abtretungsverbots nicht 247 354a HGB entgegen. 7 - 6 - a) Eine unmittelbare Anwendung von 247 354a HGB kommt nicht in Be-tracht. Jedenfalls f374r die A. GbR stellte der Werkvertrag mit dem Insolvenz-schuldner kein Handelsgesch344ft dar. 8 9 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, besteht die Gesch344ftst344tigkeit der A. GbR allein darin, ein Firmengrundst374ck an die S. GmbH zu vermieten. Eine solche T344tigkeit be-gr374ndet keine Kaufmannseigenschaft nach 247 1 Abs. 1 HGB. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs betreibt eine Personengesellschaft, die sich auf die Verpachtung eines Betriebs oder einzelner Betriebsgegenst344nde be-schr344nkt, kein Handelsgewerbe (BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 42/89, NJW- RR 1990, 798, 799). An dieser Beurteilung ist auch nach dem In-krafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) vom 22. Juni 1998 fest-zuhalten. b) 247 354a HGB kann auch nicht entsprechend angewandt werden. 10 Ein Teil der Literatur bef374rwortet in unterschiedlichem Umfang eine ana-loge Anwendung von 247 354a HGB auf Nichtkaufleute (vgl. z.B. Canaris, Gro337-kommentar HGB, 4. Aufl., 247 354a Rdn. 21; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 247 354a Rdn. 1; M374nchKommHGB/K. Schmidt, 247 354a Rdn. 8). Eine analoge Anwendung von 247 354a HGB auf Rechtsgesch344fte, die nicht f374r beide Vertrags-partner ein Handelsgesch344ft darstellen, ist jedoch mangels einer planwidrigen Regelungsl374cke nicht m366glich. 11 Nach Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zu 247 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912, S. 25) soll die Aufnahme der Vorschrift im HGB sicherstellen, dass hierdurch nur der kaufm344nnische Gesch344ftsverkehr und der Verkehr mit der 366ffentlichen Hand erfasst werden. Belange der Verbraucher und der Arbeitneh- 12 - 7 - mer sollen nicht ber374hrt werden. Mit dieser Begr374ndung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine erweiternde Auslegung des perso-nalen Geltungsbereichs des 247 354a HGB 374ber seinen Wortlaut hinaus nicht in Betracht kommt. 13 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst366337t die formu-larm344337ige Vereinbarung des Abtretungsverbots nicht gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschw344chten wie auch, wie hier, eines uneingeschr344nkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen grunds344tzlich unbedenklich ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 174 f., vom 30. Oktober 1990 226 IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 und vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Eine solche Klausel ist nur dann nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein sch374tzenswertes Interesse des Ver-wenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Anspr374che das entgegenstehende Interesse des Verwenders 374berwiegen (BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 30. Oktober 1990 226 IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 und vom 11. M344rz 1997 226 X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3436). 14 b) Dass derartige Umst344nde vorliegen, ist den Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass das Abtretungsverbot die Sicherung der Kl344gerin als Lieferantin im Rahmen eines verl344ngerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. 15 - 8 - aa) Ein das sch374tzenswerte Interesse der A. GbR 374berwiegender Belang des Insolvenzschuldners kann nicht allein darin gesehen werden, dass dieser als Werkunternehmer vorleistungspflichtig und darum regelm344337ig auf Lieferan-tenkredite angewiesen ist, um den Vertrag 374berhaupt erf374llen zu k366nnen. Dies ist die typische Interessen- und Sachlage beim Werkvertrag. Dass die formu-larm344337ige Vereinbarung eines Abtretungsverbots grunds344tzlich auch dann un-bedenklich ist, wenn die Klausel in einem Werkvertrag enthalten ist, hat der Se-nat bereits entschieden (Senat, Urteile vom 28. November 1968 226 VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113, 116 f. (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes), vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 174 f. und vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). 16 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch nicht deshalb Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen, weil mit Wirkung zum 30. Juli 1994 die Vorschrift des 247 354a HGB in Kraft getreten ist. Dieser Vor-schrift ist nichts daf374r zu entnehmen, dass die Wirksamkeit von Abtretungsver-boten, die nicht in dem pers366nlichen Anwendungsbereich des 247 354a HGB un-terfallen, nach Ansicht des Gesetzgebers einer Einschr344nkung unterliegen soll-ten, soweit sie in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vereinbart sind. 17 III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da weitere tat-s344chliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die 334berpr374-fung der das Abtretungsverbot enthaltenden Klausel selbst vornehmen und ab-schlie337end entscheiden. 18 - 9 - Das Abtretungsverbot ist wirksam. Es ist weder ersichtlich, dass ein sch374tzenswertes Interesse der A. GbR an dem Abtretungsverbot nicht besteht, noch dass die berechtigten Belange des Insolvenzschuldners an der freien Ab-tretbarkeit vertraglicher Anspr374che das entgegenstehende Interesse der A. GbR 374berwiegen. Da mithin der Insolvenzschuldner die Werklohnforderungen gegen die A. GbR nicht wirksam an die Kl344gerin abgetreten hat, steht dieser gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskunft 374ber die Werklohnforderung zu. 19 Dressler Ha337 Wiebel Kuffer Bauner Vorinstanzen: AG Wolfach, Entscheidung vom 26.07.2004 - 1 C 147/03 - LG Offenburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 1 S 147/04 -
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