BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 51/05 Verk374ndet am: 31. M344rz 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 100 Der Wert der Eigennutzung eines Grundst374cks ist in der Regel nach dem 374blichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen. BGB 247247 463 a.F., 249 a.F. Cb, Ha Bei der R374ckabwicklung eines Grundst374ckskaufvertrages im Wege des gro337en Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundst374cks durch den K344ufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu ber374cksichtigen, als sie mit dem geltend ge-machten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht. a) Verlangt der K344ufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten bzw. der Kosten f374r die Unterhaltung des Grundst374cks, muss er sich hierauf den nach dem 374blichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. b) Beschr344nkt der K344ufer sich darauf, den Leistungsaustausch r374ckg344ngig zu ma-chen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die - 2 - abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der Im-mobilie anzurechnen. BGH, Urt. v. 31. M344rz 2006 - V ZR 51/05 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Rich-ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision und die Anschlussrevision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Februar 2005 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ger 28 % und die Beklagten 72 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1996 verkauften die Beklagten ihr mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst374ck unter Ausschluss der Sach-m344ngelgew344hrleistung zum Preis von 735.000 DM an die Kl344ger. Diese stellten nach ihrem Einzug im Herbst 1996 fest, dass Feuchtigkeit in den Keller des Hauses eindrang. 1 Mit der Behauptung, von den Beklagten 374ber die unzureichende Abdich-tung des Kellers arglistig get344uscht worden zu sein, verlangen die Kl344ger im Wege des gro337en Schadensersatzes die R374ckzahlung des Kaufpreises Zug um 2 - 4 - Zug gegen R374ckauflassung und R374ckgabe des Grundst374cks; ferner haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen s344mtliche Sch344den zu ersetzen, die ihnen aus der Feuchtigkeit des Kellers entstanden sind und k374nftig entstehen werden. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag bezogen auf die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 stattge-geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurtei-lung - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Hinblick auf die Gebrauchsvorteile, die die Kl344ger durch die Eigennutzung des Grundst374cks erlangt h344tten, um 22.230,89 200 verringert. 3 Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision wollen die Be-klagten erreichen, dass die Nutzungsvorteile h366her bewertet und deshalb weite-re 57.769,11 200 von ihrer R374ckzahlungsverpflichtung in Abzug gebracht werden. Die Kl344ger treten der Revision entgegen und verfolgen im Wege der Anschluss-revision ihren Antrag auf R374ckzahlung des vollst344ndigen Kaufpreises weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344ger m374ssten sich bei der Schadens-berechnung den Wert der Nutzung des Hausgrundst374cks unter dem Gesichts-punkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Dieser sei nicht nach der fik-tiven Miete zu bemessen, da die Kl344ger nicht beabsichtigt h344tten, ein zeitweili-ges Nutzungsrecht zu erwerben. Was die Kl344ger erspart h344tten, sei vielmehr die 5 - 5 - Wertminderung bei Kauf eines vergleichbaren Objekts. Zugrunde zu legen sei daher die zeitanteilige lineare Wertminderung des Anwesens im Vergleich zwi-schen dem tats344chlichen Gebrauch und seiner "restlichen Gesamt- nutzungsdauer". Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass lediglich die baulichen An-lagen, deren Wert 332.860 DM betrage, einer Abnutzung unterl344gen. Von die-sem Wert sei im Hinblick auf die Kaufpreisgestaltung der Parteien ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Bei einer angenommenen Gesamtnutzdauer der Bauten von 60 Jahren errechne sich eine Wertminderung von 2.694,53 200 pro Jahr und damit f374r die etwa acht Jahre und drei Monate dauernde Nutzungszeit der Kl344-ger ein Betrag von 22.230,89 200. II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass sich die Kl344ger auf ihren Schadensersatzanspruch aus 247 463 Satz 2 BGB a.F. den Wert der von ihnen aus dem Grundst374ck gezogenen Nutzungen anrechnen lassen m374ssen. Diese, von den Kl344gern bereits im Ausgangspunkt kritisierte, Rechtsfolge ergibt sich - anders als in ihrer Anschlussrevision unterstellt - aller-dings nicht aus der Anwendung von 247 347 S. 2 BGB a.F., sondern aus aner-kannten Grunds344tzen des Schadensersatzrechts. 7 Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374llung gem344337 247 463 Satz 2 BGB a.F. berechtigt die Kl344ger, den Kaufgegenstand zur374ckzuweisen und Er-satz des gesamten ihnen durch die Nichterf374llung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen (sog. gro337er Schadensersatz, vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159). Die Ermittlung dieses Schadens erfolgt grunds344tzlich nach der Diffe- 8 - 6 - renzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Verm366gen des Gesch344digten und dem Verm366gen, das er bei ordnungsgem344337er Erf374llung des Vertrages gehabt h344tte (vgl. Senat, BGHZ 136, 52, 54 mwN). Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grunds344tze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausglei-chung zur Anwendung. Soweit die Nichterf374llung des Vertrages zu ad344quat kausalen Vorteilen f374r den Gesch344digten gef374hrt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Gesch344dig-ten nicht unzumutbar belastet und den Sch344diger nicht unbillig beg374nstigt, sind die Vorteile bei dem Verm366gensvergleich zu ber374cksichtigen (st. Rspr., vgl. Se-nat, BGHZ 136, 52, 54 mwN). Zu solchen, in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen geh366rt auch der Wert der von dem Gesch344digten gezogenen Nutzungen (247 100 BGB), da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und dadurch die M366glichkeit erhalten hat, sie zu nutzen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1962, VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909; Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870: Urt. v. 22. September 1983, III ZR 171/82, NJW 1984, 229, 230; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002, III ZR 248/01, BGHReport 2002, 1080, 1081; Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51). 9 2. F374r die Berechnung des Vorteils ist grunds344tzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen ma337geblich. Da die Vorteilsausgleichung der Ab-sch366pfung tats344chlich erzielter Vorteile dient, bleiben allerdings aufgedr344ngte oder unzumutbare Nutzungen au337er Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002, III ZR 248/01, BGHReport 2002, 1080, 1081; Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., 247 9 IV 3, S. 505). 10 - 7 - a) Bei der - hier in Rede stehenden - Eigennutzung eines bebauten Grundst374cks entspricht der Wert der Vorteile, welcher der Gebrauch der Sache gew344hrt, in der Regel dem objektiven Mietwert, also dem f374r das genutzte oder f374r ein vergleichbares Objekt 374blichen Mietzins (vgl. Senat, BGHZ 87, 296, 301; BGHZ 145, 52, 55; Urt. v. 12. Mai 1978, V ZR 67/77, NJW 1978, 1578; Urt. v. 22. November 1991, V ZR 160/90, NJW 1992, 892; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 228/00, NJW 2002, 60, 61; Urt. v. 3. Juni 2005, V ZR 106/04, WM 2005, 2148, 2149; BGH, Urt. v. 9. Juni 1969, VII ZR 52/67, WM 1969, 1083, 1084; Urt. v. 22. Oktober 1997, XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 612). 11 b) Dem steht nicht entgegen, dass der Wert von Gebrauchsvorteilen bei der Eigennutzung beweglicher Sachen grunds344tzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet wird, also nach einem Vergleich zwischen dem tats344chlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Ber374cksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (sog. Wertverzehr, vgl. BGHZ 115, 47, 54 f.; Urt. v. 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161; Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). 12 aa) Diesem Berechnungsansatz liegt die zutreffende Erw344gung zugrun-de, dass sich der objektive Wert von Gebrauchsvorteilen bei der Eigennutzung eines Gegenstands nach den Aufwendungen ermitteln l344sst, die der Nutzende infolge des Gebrauchs der Sache erspart hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 251; Staudinger/Kaiser, BGB [2001], 247 347 Rdn. 71). Bei der R374ckabwicklung eines Kaufvertrages 374ber eine beweg-liche Sache k366nnen diese Aufwendungen grunds344tzlich nicht mit dem Entgelt gleichgesetzt werden, das angefallen w344re, wenn der Nutzer die Sache gemie- 13 - 8 - tet h344tte. Bei vermietbaren beweglichen Sachen, wie Kraftfahrzeugen, Maschi-nen oder Sportausr374stungen, stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hin-sicht n344mlich als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar. Da solche Gegenst344nde meist nur f374r den gelegentlichen kurzen Gebrauch gemietet wer-den, enth344lt der Mietpreis einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezo-gener Kosten (vgl. Dreher, JR 1992, 157). Es ist deshalb in aller Regel unwirt-schaftlich, eine bewegliche Sache zum dauerhaften Gebrauch zu mieten. Wer sich entschlie337t, eine solche Sache zu kaufen, kann daher, wenn es zu einer R374ckabwicklung des Kaufvertrages kommt, hinsichtlich der Gebrauchsvorteile nicht so behandelt werden, als h344tte er die Sache gemietet (vgl. Staudin-ger/Kaiser, BGB [2001], 247 347 Rdn. 69). Bei der Bemessung der durch die R374ckabwicklung des Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss vielmehr auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der K344ufer anderweit eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese f374r dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt h344tte (BGH, Urt. v. 2. Juli 1962, VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909, 1910; Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 251). Da er in diesem Fall die anderweit erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt h344tte, hat er infolge der R374ckabwick-lung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart. Das rechtfertigt es, den Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat. bb) F374r die Bewertung der Nutzungsvorteile, die eine Immobilie gew344hrt, k366nnen diese 334berlegungen indes nicht ma337geblich sein. 14 Das folgt bereits daraus, dass Grundst374cke im allgemeinen eine unbe-grenzte Nutzungsdauer haben und deshalb durch Nutzung oder Zeitablauf kei-nen linearen Wertverlust erfahren (vgl. M374nchKomm-BGB/Gaier, 4. Aufl., 247 346 15 - 9 - Rdn. 29; Staudinger/Kaiser, BGB [2001], 247 347 Rdn. 75). Dennoch kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Eigennutzung eines Grundst374cks, beispielswei-se eines Gartens oder landwirtschaftlichen Bodens, einen geldwerten Ge-brauchsvorteil darstellt. Zudem kommen die Erw344gungen, die bei beweglichen Sachen eine Be-rechnung der Nutzungsvorteile anhand des fiktiven Mietzinses ausschlie337en, bei Immobilien nicht zum Tragen. F374r denjenigen, der eine Immobilie l344ngerfris-tig nutzen will, stellt sich deren Anmietung meist als wirtschaftlich sinnvolle Al-ternative zum Kauf dar. Anders als bei beweglichen Sachen ist es deshalb mit der Investitionsentscheidung eines Immobilienk344ufers nicht grunds344tzlich un-vereinbar, wenn bei der Ermittlung der infolge der Eigennutzung ersparten Auf-wendungen die hypothetische Situation zugrundegelegt wird, dass der K344ufer ein vergleichbares Grundst374ck gemietet und dieses f374r dieselbe Zeitspanne ge-nutzt h344tte. Der Wert, den der Gebrauch einer Immobilie gew344hrt, kann deshalb in der Regel auf der Grundlage des 374blichen Miet- oder Pachtzinses f374r das Grundst374ck berechnet werden (ebenso M374nchKomm-BGB/Gaier, aaO; Stau-dinger/Kaiser, aaO; Staudinger/Gursky, BGB [1999], 247 987 Rdn. 16; Soer-gel/Huber, BGB 12. Aufl., 247 467 Rdn. 171; Erman/Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., 247 346 Rdn. 27; Bamberger/Roth/Grothe, BGB 247 346 Rdn. 13). 16 3. Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichts-hofs vom 6. Oktober 2005, wonach der dem Erwerber einer Eigentumswohnung bei R374ckabwicklung des Erwerbsvertrages im Wege des gro337en Schadenser-satzes f374r die Selbstnutzung anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis zu ermitteln ist (VII ZR 325/03, WM 2006, 51). Der Im-mobilienk344ufer, der gro337en Schadensersatz verlangt, kann durch die Berech-nung seines Schadens n344mlich w344hlen, ob er so zu stellen ist, wie er bei einer 17 - 10 - Anmietung des Objekts gestanden h344tte, oder ob sein urspr374nglicher Ent-schluss, die Immobilie zu kaufen, auch bei der R374ckabwicklung zum Tragen kommen soll. Das hat seinen Grund darin, dass der zu Schadensersatz wegen Nichter-f374llung berechtigte K344ufer - anders als im Fall der Wandelung (247247 467, 347 Satz 2 BGB a.F. iVm 247 987 Abs. 1 BGB) oder der bereicherungsrechtlichen R374ckabwicklung (247247 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 u. 2 BGB) - nicht in jedem Fall ver-pflichtet ist, dem Verk344ufer die aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen zu-r374ckzugew344hren. Die Vertragsschlie337enden sind bei dem auf das Erf374llungsin-teresse gerichteten 204gro337en Schadensersatz223 n344mlich nicht so zu stellen, als w344re der Vertrag nicht geschlossen worden. Der Anspruch des K344ufers richtet sich vielmehr auf die Herstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, der bei ord-nungsgem344337er Vertragserf374llung eingetreten w344re (vgl. BGHZ 128, 111, 116; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 248/96, WM 1998, 78, 79). 18 Die von dem K344ufer gezogenen Nutzungen bilden deshalb, worauf die Anschlussrevision zutreffend hinweist, keinen feststehenden Rechnungsposten zugunsten des Verk344ufers; sie sind vielmehr nur im Rahmen der Vorteilsaus-gleichung zu ber374cksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass lediglich solche Vor-teile als anrechenbar in Betracht kommen, die gerade mit dem geltend gemach-ten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide "gewis-serma337en zu einer Rechnungseinheit verbindet" (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760). Die Vorteilsausgleichung erfolgt also nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv- und Passivposten gegen374ber dem Ge-samtbetrag des Schadens, sondern betrifft nur den Schadensposten, der mit dem Vorteil "kongruent" ist (Senat, BGHZ 136, 52, 54). Das hat Auswirkungen auf die Berechnung der Nutzungsvorteile: 19 - 11 - a) Beschr344nkt der K344ufer den Schadensersatz auf die R374ckabwicklung des Leistungsaustausches (Immobilie gegen Kaufpreis) und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbundenen Nebenkosten (Notargeb374hren, Mak-lerprovision u.344.; vgl. Senat, BGHZ 114, 193, 197), muss er sich als hierzu kon-gruenten Vorteil nur die ersparte Abnutzung eines andernfalls erworbenen gleichartigen Leistungsgegenstandes, also die durch die Nutzung eingetretene Wertminderung der Kaufsache, anrechnen lassen. Diese kann auf der Grundla-ge der Gesamtnutzungsdauer der Wohnung oder des Hauses und des Er-werbspreises in gleichm344337igen Betr344gen je abgewohntem Jahr (204zeitanteilig linear223) bemessen werden (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51, 52). 20 Ma337geblich ist insoweit die 334berlegung, dass der Erwerber die M366glich-keit, die Immobilie als eigene zu nutzen, durch Zahlung des Kaufpreises erwor-ben hat. Dieses Austauschverh344ltnis ist grunds344tzlich auch bei einem Scheitern des Vertrages zu beachten und f374hrt dazu, dass sich im Rahmen der R374ckab-wicklung die (zeitweilige) 334berlassung des Kaufpreises als Gegenleistung f374r die (zeitweilige) Nutzung des Grundst374cks darstellt. Einen Vorteil hat der K344ufer nur insoweit erlangt, als eine abnutzungsbedingte Wertminderung, die die Im-mobilie w344hrend seiner Nutzungsdauer erfahren hat, infolge der R374ckabwick-lung des Kaufvertrages mehr nicht zu seinen, sondern zu Lasten des Verk344u-fers geht. 21 In dieser Konstellation ist es auch folgerichtig, dass die Nutzung des Grundst374cks, das als solches keiner Abnutzung unterliegt, bei der Vorteilsaus-gleichung au337er Betracht bleibt. Der Verk344ufer hat als 304quivalent f374r die 334ber-lassung des Grundst374cks den Kaufpreis und dessen Nutzungen erhalten (zu 22 - 12 - den Nutzungen des Kaufpreises, vgl. Senat, BGHZ 138, 160, 163 ff.). Verlangt der K344ufer nur den Kaufpreis zur374ck, bel344sst er dem Verk344ufer also die aus der Kaufsumme gezogenen Nutzungen, ist damit der Wert der Grundst374cksnutzung ausgeglichen (vgl. W374rthwein, Schadensersatz f374r Verlust der Nutzungsm366g-lichkeit einer Sache oder f374r entgangene Gebrauchsvorteile, 2001, S. 115). b) Anders verh344lt es sich allerdings, wenn der K344ufer im Rahmen des gro337en Schadensersatzes nicht nur den Leistungsaustausch, sondern auch seine Investitionsentscheidung r374ckg344ngig macht. 23 Das ist dem K344ufer m366glich, weil er bei einem auf das Erf374llungsinteres-se gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374llung seine Aufwen-dungen zur Erlangung der Gegenleistung und die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihn allein aufgrund des Umstandes trafen, dass er Empf344nger der - mangelhaften - Gegenleistung wurde (vgl. Senat, BGHZ 114, 193, 197 u. 199). Zwar w344ren diese Aufwendungen auch dann angefallen, wenn die Kaufsache mangelfrei gewesen w344re. Die Rechtsprechung bezieht sie aber in die auf dem Gesch344ftswillen der Vertragsparteien beruhende Vermutung ein, im synallag-matischen Austauschverh344ltnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Ma337geblich hierf374r ist die Erw344gung, die Aufwendungen w374rden durch den Vor-teil der Gegenleistung wieder eingebracht worden sein (sog. Rentabilit344tsver-mutung, vgl. Senat, aaO, mwN). Im Verlust dieser Kompensationsm366glichkeit liegt der Nichterf374llungsschaden (BGHZ 99, 182, 197 f.). 24 Verlangt der K344ufer auf dieser Grundlage Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (vgl. Senat, BGHZ 145, 52, 56 f.; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160), h344lt er an seiner Investiti-onsentscheidung nicht fest. Gleichzeitig nimmt er dem Verk344ufer im wirtschaftli- 25 - 13 - chen Ergebnis die Nutzungen des Kaufpreises (vgl. Senat, BGHZ 145, 52, 56 f.) und damit das 304quivalent f374r seine Nutzung des Grundst374cks als Eigent374mer. Das hat zur Folge, dass sich der K344ufer auf diese Schadensposition den - nach dem 374blichen Mietzins berechneten - vollen Wert der Eigennutzung anrechnen lassen muss. Er kann n344mlich nicht einerseits die Erstattung der Kosten bean-spruchen, die er aufgewendet hat, um das Grundst374ck als Eigent374mer zu nut-zen - den Kaufpreis nebst Kreditzinsen -, andererseits aber verlangen, hinsicht-lich der gezogenen Nutzungen wie ein Eigent374mer gestellt zu werden. Vielmehr ist es dann sachgerecht, die Vorteile, die ihm die Nutzung des erworbenen Grundst374cks gew344hrt hat, nach dem f374r eine entsprechende Immobilie zu zah-lenden Mietzins zu bemessen. Zu einer Anrechnung des Mietwerts besteht ferner Anlass, wenn der K344ufer im Rahmen des gro337en Schadensersatzes Erstattung der von ihm w344h-rend seiner Nutzungsdauer f374r die Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie aufgewandten Kosten verlangt (gew366hnliche Erhaltungskosten, Versicherun-gen, Lasten usw., vgl. dazu Senat, BGHZ 114, 193, 199). Will sich der K344ufer hinsichtlich seiner Gebrauchsvorteile wie ein Eigent374mer, also so behandeln lassen, als h344tte er eine andere Immobilie gekauft (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51, 52), dann muss er auch diese Kosten tra-gen. Stellt er solche - im Rahmen eines Mietverh344ltnisses 374blicherweise vom Vermieter zu tragenden - Kosten dagegen in seine Schadensberechnung ein, muss er sich als kongruenten Vorteil anrechnen lassen, die Immobilie ohne ent-sprechende Belastungen, also wie ein Mieter, genutzt zu haben (vgl. W374rthwein, aaO., 2001, S. 112 u. 117 f.). 26 4. Hiernach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht den in der Eigennutzung des Hausgrundst374cks liegenden 27 - 14 - Gebrauchsvorteil der Kl344ger nicht auf der Grundlage des fiktiven Mietzinses, sondern nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung der sich auf dem Grundst374ck befindlichen Bauten berechnet hat. Denn die Kl344ger haben lediglich den Kaufpreis als bezifferten Schaden geltend gemacht. Zu dieser Schadens-position ist, wie dargelegt, nur der Nutzungsvorteil kongruent, der in der erspar-ten Abnutzung eines andernfalls erworbenen gleichartigen Hausgrundst374cks liegt. Die Gebrauchsvorteile w344ren nur dann - unter Anrechnung des f374r die Abnutzung bereits ber374cksichtigten Betrages - nach dem fiktiven Mietzins zu bemessen, wenn die Kl344ger auf der Grundlage der festgestellten weitergehen-den Schadensersatzverpflichtung der Beklagten Ersatz ihrer Finanzierungsauf-wendungen oder der Kosten f374r die Unterhaltung des Grundst374cks w344hrend ihrer Nutzungsdauer verlangten. 28 5. Der Senat weicht hinsichtlich der Anrechnung der Gebrauchsvorteile aus der Eigennutzung einer Immobilie nicht von der Entscheidung des VII. Se-nats des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 (VII ZR 325/03, WM 2006, 51) ab. Auch dort ging es lediglich um die Berechnung des Vorteils, der dem - im Wege des gro337en Schadensersatzes - als Schaden geltend gemachten Erwerbspreis entgegengehalten werden kann (vgl. WM 2006, 51 f. zu II. 1. und zu II. 3.). Diesen Vorteil bemisst der erkennende Senat, wie dargelegt, ebenfalls nach der abnutzungsbedingten zeitanteiligen linearen Wertminderung. Einer Anrufung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen (247 132 Abs. 2 GVG), die aus An-lass der Entscheidung des VII. Senats als erforderlich angesehen worden ist (so Vogel, ZfIR 2006, 12, 13), bedurfte es daher nicht. 29 - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. 30 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 13 O 1522/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.02.2005 - 23 U 3660/04 -
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