BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2007 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Illustrierung der Berichterstattung 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Ver366ffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abw344gung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zul344ssig sein. BGH, Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006 aufgehoben, soweit es die Klage wegen der angegriffenen Bild-ver366ffentlichungen in der Zeitschrift "Frau im Spiegel" Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 und Ausgabe Nr. 12/04 vom 11. M344rz 2004 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Juli 2005 zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin 1/3, die Be-klagte 2/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Tochter des verstorbenen F374rsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass der F374rst von Monaco 1 - 3 - erkrankt sei. Bebildert war der Bericht unter anderem mit einer der angegriffe-nen Aufnahmen, welche die Kl344gerin im Skiurlaub neben ihrem Ehemann auf der Stra337e in St. Moritz zeigt. In der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 berichtete die Zeitschrift erneut 374ber einen Winterurlaub der Kl344gerin in St. Moritz unter Beif374gung eines Bildes, das die Kl344gerin und ihren Ehemann auf 366ffentlicher Stra337e in St. Moritz unter vielen Menschen zeigt. In der Ausga-be Nr. 12/04 vom 11. M344rz 2004 berichtete das Blatt 374ber den bevorstehenden "Rosenball" in Monaco; dieser Bericht wurde unter anderem mit einer Aufnahme illustriert, welche die Kl344gerin und ihren Ehemann in einem 366ffentlichen Zweier-Sessellift in Z374rs am Arlberg in Skikleidung zeigt. Die Kl344gerin verlangt - wie ihr Ehemann im Verfahren VI ZR 50/06 - von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu ver366ffentlichen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision begehrt die Kl344gerin, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzli-che Urteil zur374ckzuweisen. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht der Kl344gerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Kl344gerin m374sse gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Person des 366ffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen auch ohne ihre Einwilligung verbreitet w374rden. Dieses Recht zur Ver366ffentli- 3 - 4 - chung finde nach 247 23 Abs. 2 KUG erst dann seine Grenze, wenn die Aufnah-men die Privatsph344re der Kl344gerin ber374hrten und das Interesse der Kl344gerin am Schutz ihrer Privatsph344re das Informationsinteresse der Allgemeinheit 374berwie-ge. Eine Abw344gung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Ver366ffentlichung rechtm344337ig er-folgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abw344gung zu ber374cksichti-gen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts der Kl344gerin heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemei-nen Interesses betroffen, zu der die ver366ffentlichten Bilder einen Beitrag leiste-ten, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Ver366ffentlichungen jedoch trotzdem zu-l344ssig, weil Pl344tze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde, die Voraussetzungen des Privatsph344renschutzes nicht erf374llten; sie k366nnten das R374ckzugsbed374rfnis nicht erf374llen und rechtfertigten damit auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses Bed374rfnis aus Gr374nden der Pers366nlich-keitsentfaltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG. Die beanstandeten Bilder zeigten die Kl344gerin mit ihrem Ehemann auf offener Stra337e in St. Moritz und in einem 366ffentlichen, allgemein zug344nglichen Skilift, damit an Pl344tzen, an denen sich viele Menschen aufhielten. Wer sich - wie die Kl344gerin - als Person des 366ffentlichen Lebens an diesen Or-ten aufhalte und dort seinen Urlaub verbringe, m374sse mit einer gewissen Auf-merksamkeit rechnen und k366nne nicht davon ausgehen, von den Medien unbe-obachtet zu bleiben. Dem 366ffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzur344umen. Die Bildver366ffentlichungen seien nicht zu beanstanden. II. - 5 - Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht in je-der Hinsicht stand. Die Kl344gerin kann der Beklagten die erneute Ver366ffentli-chung der beanstandeten Aufnahmen lediglich nicht untersagen, soweit sie der Bebilderung einer Berichterstattung 374ber ein Ereignis der Zeitgeschichte dienen und damit selbst ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" sind. 4 1. Bildnisse einer Person d374rfen grunds344tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (247 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-sondere Auspr344gung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grunds344tzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, dar374ber zu befinden, ob und in welcher Weise er der 326ffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass die Kl344gerin die nach diesen Grunds344tzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahmen weder ausdr374cklich noch stillschweigend erteilt hat. 5 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe auch ohne Ein-willigung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die sie im Urlaub in Begleitung ihres Ehemannes in der 326ffentlichkeit abbildeten, kann zwar in die-ser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwil-ligungsfrei ver366ffentlicht werden d374rfen, greift vorliegend nicht hinsichtlich jeder beanstandeten Aufnahme durch. 6 a) Das Berufungsgericht bejaht f374r alle beanstandeten Bildver366ffentli-chungen eine Ausnahme im Sinn von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Kl344gerin m374sse als Person des 366ffentlichen Lebens die Ver366ffentlichung hinnehmen. Zwar leisteten die Bilder keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Inte- 7 - 6 - resse, sondern dienten nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der Schutz der Privatsph344re nicht vorrangig, weil die Aufnahmen die Kl344gerin an Orten zeigten, an denen sich viele Menschen bef344nden. Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her, mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR 15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-dungen mit Kindern) best344tigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG gebunden f374hlt. 8 b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus 247247 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung der in den Entscheidungen des Europ344ischen Gerichts-hofs f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grunds344tze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erl344utert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen. 9 aa) Nach 247 22 KUG d374rfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-ten verbreitet werden; hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 10 - 7 - Aus 247 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abk374rzenden Begriff der "Person der Zeit-geschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegen374ber gilt als "abso-lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein 366ffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb 374ber sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsph344re, das nicht auf den h344uslichen Bereich beschr344nkt ist. Vielmehr muss sie die M366glichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-erstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., best344tigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.). 11 bb) Gegen diese Beschr344nkung des Schutzes der Privatsph344re bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 grunds344tzliche Bedenken ge344u337ert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274). 12 Hiernach nimmt die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinte-resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der 326ffentlich-keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be- 13 - 8 - reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3407 f.). cc) Eine Abw344gung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (k374nftig: EMRK) in der Fas-sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 - BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Ma337stab zugrunde zu legen, welcher der Pres-sefreiheit und zugleich dem Schutz der Pers366nlichkeit und ihrer Privatsph344re ausreichend Rechnung tr344gt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Ma337gebend ist hierbei das Interesse der 326ffentlichkeit an vollst344ndiger Information 374ber das Zeitge-schehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344-337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinteresse der 326ffentlich-keit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Be-r374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls entscheiden. 14 - 9 - Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen 374ber solche in der 326ffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die Kl344gerin unbeschadet der Frage, ob sie als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen ist, jedenfalls eine in der 326ffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem Ma337 das Interesse der 326ffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat sie sich bei den beanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dar-gelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Bel344stigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt. 15 Allein diese Umst344nde k366nnen jedoch entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsph344re zu vernei-nen. Das gilt nicht nur unter Ber374cksichtigung der Auffassung des EGMR, son-dern ergibt sich bei richtigem Verst344ndnis bereits aus dem abgestuften Schutz-konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden m374ssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 16 Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-s344tzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller- 17 - 10 - dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K374nste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG; vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I 247 23 KUG Anm. 1; Stenogra-phische Berichte 374ber die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode I. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenst374ck Nr. 30 S. 1540 f. und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der 326ffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann n344mlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Mei-nungsbildung unter Umst344nden sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO Rn. 24; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-rien selbst entscheiden d374rfen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom 18 - 11 - 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn dort ausgef374hrt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-schr344nkung ersichtlich die Abw344gung zwischen Pressefreiheit und Informations-recht der 326ffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsph344re anderer-seits, mithin eine Abw344gung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, wor374ber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abw344gung mit der gesch374tzten Privatsph344re derjenigen entziehen, 374ber die sie berichten will. 19 Deshalb muss eine Interessenabw344gung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts f374r die Interessenabw344gung hat der erkennende Senat schon in fr374heren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je gr366337er der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, 374ber den informiert wird, hinter den Informations-belangen der 326ffentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In- 20 - 12 - formationswert f374r die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an blo337er Unterhaltung hat gegen374ber dem Schutz der Privatsph344re regelm344337ig ein geringeres Gewicht und ist nicht sch374tzenswert (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) best344tigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch f374r Personen von hohem Bekanntheits-grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-r374cksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-schichte nicht au337er Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitr344gt, der 374ber die Befriedigung blo337er Neugier hi-nausgeht. Das schlie337t es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles f374r den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verst344ndnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-recht werden kann, die nach wie vor von gr366337ter Bedeutung sind. 21 Eine solche Gewichtung bei der Interessenabw344gung tr344gt nach Auffas-sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsph344re ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des 247 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-scheidung des erkennenden Senats insoweit best344tigt, als dort der Schutz der 22 - 13 - Privatsph344re gegen unerw374nschte Aufnahmen auf die F344lle erkennbarer r344um-licher Abgeschiedenheit beschr344nkt worden ist. Das schlie337t es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabw344gung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsph344re den Informationswert f374r die 326ffentlichkeit st344rker zu ber374cksichtigen. Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grunds344tzen entsprechende Interessenabw344gung in einem den Ehemann der Kl344gerin betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835). dd) Kommt es mithin f374r diese Abw344gung ma337geblich auf den Informati-onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugeh366rige Wortberichterstattung nicht unber374cksichtigt bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.). 23 3. Diese Grunds344tze f374hren im Streitfall zu folgender Abw344gung: 24 a) Das in der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" ver366ffentlichte Bild war einem Bericht 374ber einen Winterurlaub der Kl344gerin beigef374gt und zeigt die Kl344gerin und ihren Ehemann auf 366ffentli-cher Stra337e in St. Moritz unter vielen Menschen. 25 - 14 - Zwar darf - wie bereits oben n344her ausgef374hrt - die Presse grunds344tzlich selbst dar374ber bestimmen, was sie f374r berichtenswert h344lt. Die Kl344gerin und ihr Ehemann hielten sich zudem in der 326ffentlichkeit unter anderen Menschen auf. 26 Die Wortberichterstattung 374ber den Urlaub der Kl344gerin betrifft aber selbst bei Anlegung eines gro337z374gigen Ma337stabs keinen Vorgang von allge-meinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitge-schichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Information 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt die Kl344gerin und ihren Ehemann unstreitig im Urlaub, der auch bei "Prominenten" zum grunds344tzlich gesch374tzten Kernbereich der Privatsph344re geh366rt. 27 Bei der erforderlichen Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin ist nach den oben wiedergege-benen Grunds344tzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entschei-dende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allge-meinem Interesse f374r die 366ffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Infor-mationswert f374r die 326ffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung oh-ne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein ber374cksichtigenswertes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit, das eine Bild-ver366ffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die regelm344337ig in der Bildver366ffentli-chung liegende Beeintr344chtigung ihrer Privatsph344re und damit ihres allgemei-nen Pers366nlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (247 22 KUG). In-soweit ist daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zu-r374ckzuweisen, ohne dass es auf die Verletzung eines berechtigten Interesses der abgebildeten Person (247 23 Abs. 2 KUG) noch ank344me. 28 - 15 - b) In der Ausgabe Nr. 12/04 der gleichen Zeitschrift vom 11. M344rz 2004 berichtete die Beklagte 374ber den bevorstehenden "Rosenball" in Monaco, bebil-dert unter anderen mit einer Aufnahme, welche die Kl344gerin und ihren Ehemann ebenfalls w344hrend eines Urlaubs in einem 366ffentlichen Zweier-Sessellift in Z374rs am Arlberg in Skikleidung zeigt. Auch insoweit hat die Revision der Kl344gerin nach einer Abw344gung der beteiligten Rechte und Grundrechte der Parteien Er-folg. 29 Zwar mag man den Bericht 374ber den bevorstehenden "Rosenball" in Mo-naco als Bericht 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interes-se mit gesellschaftlicher Relevanz werten. Die dem Bericht beigef374gte Aufnah-me der Kl344gerin und ihres Ehemannes im Skiurlaub hat jedoch mit dem Ball als m366glichem Ereignis von allgemeinem Interesse nichts zu tun. Sie dient vielmehr der Bebilderung eines inhaltlich v366llig selbst344ndigen Teils der Wortberichterstat-tung, mit dem 374ber die Feier des Geburtstags des Ehemanns der Kl344gerin in St. Moritz berichtet wird, zu der die Eheleute aus ihrem Winterurlaub in Z374rs angereist waren. Sowohl die Geburtstagsfeier wie auch der Skiurlaub der Kl344-gerin in Z374rs betrafen ausschlie337lich die Privatsph344re der Eheleute. Insoweit sind der Bericht und seine Bebilderung ersichtlich nicht von allgemeinem Inte-resse, sondern dienen ausschlie337lich dem Unterhaltungsinteresse. Sie stehen auch in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit dem (m366glicherweise) zeitge-schichtlichen Ereignis "Rosenball". Angesichts des geringen Informationswerts 374berwiegt in einem solchen Fall der Schutz der Privatsph344re und des allgemei-nen Pers366nlichkeitsrechts der Kl344gerin das Interesse der 326ffentlichkeit an der Verbreitung der beanstandeten Aufnahme. Eine Ver366ffentlichung der beanstan-deten Aufnahme kommt - unabh344ngig von 247 23 Abs. 2 KUG - ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) nicht in Betracht (247 22 KUG). Auch insoweit ist daher die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. 30 - 16 - c) Die Aufnahme, welche die Beklagte in der Zeitschrift "Frau im Spiegel" Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 ver366ffentlicht hat, zeigt die Kl344gerin und ihren Ehemann auf 366ffentlicher Stra337e in St. Moritz im Urlaub, der grund-s344tzlich auch bei "Prominenten" zum gesch374tzten Kernbereich der Privatsph344re geh366rt. Dennoch hat das Berufungsgericht die Ver366ffentlichung des Fotos im Ergebnis ohne Rechtsfehler als Bebilderung eines Berichts 374ber ein zeitge-schichtliches Ereignis nicht beanstandet. 31 Zwar sind der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist f374r den Informationswert auch die zugeh366rige Wortberichterstattung zu ber374cksichtigen. Soweit diese sich auf den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-ten Verst344ndnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden F374rsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im dargelegten Sinn, 374ber das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-nellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zul344sst, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-lit344t des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abh344ngig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern w344hrend der Krankheit des F374rsten betrifft, zumal die Kl344gerin die Wortberichterstattung auch in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Diese Berichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert. 32 - 17 - Bei dieser Sachlage sind 374berwiegende berechtigte Interessen der Kl344-gerin (247 23 Abs. 2 KUG), die einer Ver366ffentlichung der Abbildung entgegenste-hen k366nnten, bei der gebotenen W374rdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-dung, welche die Kl344gerin und ihren Ehemann auf offener Stra337e zeigt, kein eigenst344ndiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurtei-lung rechtfertigen k366nnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich k344men, zustande ge-kommen und aus diesem Grund unzul344ssig w344re (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), ist nicht ersichtlich. 33 4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat selbst entscheiden (247247 562, 563 Abs. 3 ZPO). 34 - 18 - Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 35 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 873/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 88/05 -
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