BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 832 Abs. 1 Ein Aufsichtspflichtiger muss daf374r sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 275 Jahren auf einem Spielplatz in regelm344337igen Abst344nden von h366chstens 30 Minuten kontrolliert wird. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 - VI ZR 51/08 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht 374ber ihren Sohn P. in Anspruch. 1 Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sei-n 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex geh366rt, in dem die Be-klagten und ihr Sohn wohnen. Unter den besch344digten PKW befand sich das Fahrzeug des Kl344gers. Zu dem Wohnkomplex geh366rt auch ein Spielplatz, auf dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in H366he von 1.050,25 200 zu verurteilen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in NZV 2008, 347 ver366ffentlicht ist, hat der Kl344ger keinen Anspruch aus 247 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des 247 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erf374llt, weil P. das Fahrzeug des Kl344gers zerkratzt habe. Die Beklagten h344tten aber ihrer Auf-sichtspflicht im Sinne des 247 832 Abs. 1 Satz 2 BGB gen374gt. 4 Bei Kindern bestimme sich das Ma337 der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des sch344digen-den Verhaltens sowie danach, was verst344ndige Eltern nach vern374nftigen Anfor-derungen in der konkreten Situation an zumutbaren Ma337nahmen treffen m374ss-ten. Hier habe f374r die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erh366hende Umst344nde gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kl344ger habe keine Um-st344nde bewiesen, die f374r einen 374ber das normale Ma337 erh366hten Aufsichtsanlass spr344chen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kl344ger ange-f374hrten Beispiel - "Offenstellen" der Haust374r im Sinne der Blockade des Schlie337mechanismus - nicht um einen "374blen Streich", sondern um ein nach-vollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kl344ger aus den streitgegenst344nd-lichen Handlungen selbst R374ckschl374sse auf den Erziehungsstand und sch344dli-che Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden 5 - 4 - Fall h344tten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausma337es nicht rechnen m374ssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P. bereits in der Vergangenheit durch die mutwillige Besch344digung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem Spielplatz, auf dem sich P. vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe es sich auch unter Ber374cksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt. Die Beklagte zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situa-tion gen374gt. Es sei davon auszugehen, dass sie P. am fraglichen Tag zun344chst auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P. ange-wiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Kl344gers, P. sei "nicht nur f374nf Minuten", sondern mindestens 374ber einen Zeitraum von 40 Minu-ten unbeaufsichtigt gewesen, k366nne als wahr unterstellt werden. Unter Ber374ck-sichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umst344nde sei das unbeaufsichtigte "Spielenlassen" auf einem Spielplatz 374ber einen Zeit-raum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit Glasscherben oder anderen Gegenst344nden fremde PKW zu besch344digen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch f374r Kinder im Vorschulalter von selbst verstehe. 6 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. 7 - 5 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass 247 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enth344lt, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbed374rftigen erf374llt ist. Der Aufsichts-pflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erf374llung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Ma337 der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-rakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verh344ltnis-sen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verst344ndige Eltern nach vern374nftigen Anforderungen unternehmen m374ssen, um die Sch344digung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es f374r die Haftung nach 247 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles gen374gt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht gen374gt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur wider-rechtlichen Schadenszuf374gung f374hrenden Umst344nde geschehen ist (vgl. Se-natsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279). 8 2. Bei der Pr374fung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-men sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht den Ma337stab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes zugrunde gelegt. Umst344nde, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Auf- 9 - 6 - sichtspflicht der Eltern f374hren k366nnten, liegen nach den getroffenen Feststellun-gen nicht vor. Die R374gen der Revision greifen insoweit nicht durch. 10 a) Bei dieser W374rdigung durfte das Berufungsgericht die Bescheinigung der Leiterin des von P. besuchten Kindergartens ber374cksichtigen, wonach er den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und unauff344lliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen f374r aggressives Verhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von 247 416 ZPO kann bei der Gesamtw374rdigung nach 247 286 ZPO ber374cksichtigt werden. Anhaltspunkte daf374r, dass die Bescheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte und nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf. b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Kl344gers, P. habe in der Vergangenheit h344ufiger die Haust374r "offen gestellt" und damit die Hausordnung 374bertreten, reiche nicht aus, eine erh366hte Aufsichtspflicht zu begr374nden. Das Berufungsgericht hat sich bei sei-nen Ausf374hrungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderj344hrigen, die zu 374blen Streichen oder zu Strafta-ten neigen, eine erh366hte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66). Wenn es dieses Verhalten sowie dessen Abstreiten nicht als derart gravierend, sondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines f374nfj344hrigen Kin-des einstuft, ist dies als tatrichterliche W374rdigung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 11 c) Soweit sich die Revision schlie337lich dagegen wendet, dass das Beru-fungsgericht nicht aus der streitgegenst344ndlichen Handlung selbst eine erh366hte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann f374r erforderlich h344lt, wenn 12 - 7 - der Aufsichtsbed374rftige bereits zuvor durch 344hnliche Verhaltensweisen in Er-scheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine er-h366hte Aufsicht geboten ist, wenn Minderj344hrige zu 374blen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgewor-fenen Verletzung der Aufsichtspflicht auff344llig geworden sein m374ssen. 13 3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-j344hrigen Kind auszugehen ist, tragen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts allerdings nicht das Ergebnis, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht gen374gt h344tten. a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren k366nnen zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsm366glichkeit und Aufsicht ge-lassen werden. Zu ihrer Entwicklung geh366rt die M366glichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. M344rz 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelm344337ige Kontrolle in kurzen Zeitabst344nden f374r erfor-derlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. M344rz 1957 - VI ZR 29/56 - aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG D374sseldorf VersR 1996, 710, 711; OLG M374nchen OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter d374rfen also ohne st344n-dige 334berwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgel344nde oder in einer verkehrsarmen Stra337e auf dem B374rgersteig spielen, und m374ssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zul344ssig angesehen, um das Spiel von bisher unauff344lli-gen f374nfj344hrigen Kindern au337erhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu 374berwachen (vgl. OLG M374nchen, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008, 14 - 8 - 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unf344llen mit Minderj344hrigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, 247 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.). 15 b) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass P. 374ber einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spiel-platz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von Kindern f374r unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des 247 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. M344rz 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-j344hriges Kind 374ber einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spiel-platz verbleibt. Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben besch344digen w374rde, ist bei einem f374nf-j344hrigen Kind jedenfalls nicht auszuschlie337en, dass es sich bei so einer langen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten l344sst oder selbst auf den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, durch die Dritte gesch344digt werden k366nnen. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen daf374r sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren in regelm344337igen Abst344nden von h366chstens 30 Minuten kontrolliert wird. Ein l344ngerer Abstand ist bei Ber374cksichtigung des kindlichen Spieltriebs und 334bermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines f374nfj344hrigen Kindes unter gleichzeitiger Ber374cksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen ge- 16 - 9 - ringen Verst344ndnisses f374r das Eigentum Dritter zur Erf374llung der Aufsichtspflicht nicht ausreichend (vgl. Bernau NZV 2008, 329, 331). 17 4. Schlie337lich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob und in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden Belehrungspflicht nach-gekommen sind. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Be-lehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines sch344digenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 - VI ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei h344ngt es insbesondere von den Eigen-heiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsma337nahmen ab, in wel-chem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Be-achtung auch 374berwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO). Im Hinblick darauf mag die Beklagte zu 2 nicht vorausgesehen haben, dass ihr Sohn fremde Fahrzeuge mit Glasscherben besch344digte. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-j344hriges Kind regelm344337ig anzu-halten, fremde Sachen zu achten und nicht zu besch344digen. Eine solche allge-meine Belehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des Erkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verst344ndnisses f374r das Ei-gentum Dritter erforderlich, um die Sch344digung fremden Eigentums m366glichst zu vermeiden. Davon w344re auch die konkrete Besch344digung fremder Autos mit umfasst gewesen. III. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 18 - 10 - Dies gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Ber374cksichtigung der Revi-sion und der Revisionserwiderung aufzukl344ren, wie lange die Beklagte zu 2 ih-rer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gem344337 ihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10 Minuten wieder zum Spielplatz zur374ck kam, P. aber dort nicht mehr angetroffen und ihn sodann gesucht hat. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit ha-ben, ggf. zu pr374fen, inwieweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 gegeben ist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 65 C 305/05 - LG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 S 80/07 -
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