BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 51/09 Verk374ndet am: 10. November 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 2313 Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenst344nden (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gem344337 247 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung au337er Ansatz, wenn und so-lange ihre tats344chliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegen374ber einem Dritten bestehenden Ver-bindlichkeit bestellt wurde. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - IV ZR 51/09 - OLG N374rnberg LG Amberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 6. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger machen gegen den Beklagten Pflichtteils- und Pflicht-teilserg344nzungsanspr374che nach der am 18. Februar 1996 verstorbenen F. F. , der Mutter des Beklagten und Gro337mutter der Kl344ger, geltend. Mit Testament vom 5. August 1988 hatte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Erben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin so-wie ihr anderer Sohn, der Vater der Kl344ger, waren vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundst374cken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen. Nach dem Tod ihres Ehemannes 1985 wurde die von diesem betriebene Einzelfirma "K. F. " zun344chst von der Erblasserin, dem Beklagten sowie dem Vater der Kl344ger in unge-teilter Erbengemeinschaft fortgef374hrt. Ende 1987/Anfang 1988 gr374ndeten der Beklagte und sein Bruder die F. GmbH & Co., 1 - 3 - KG (im Folgenden: F. KG), an der die beiden Br374der als Kommanditisten beteiligt waren. Die Erblasserin wurde nicht Mitgesellschafterin. Die Grundst374cke, die teilweise f374r betriebliche Zwecke genutzt werden, wurden nicht in die F. KG eingebracht, son-dern verblieben im Allein- bzw. Miteigentum der Erblasserin. Diese ge-stattete aber die kostenfreie Nutzung des Grundbesitzes durch die F. KG und sicherte deren Kreditverbindlichkeiten durch die Eintragung von Grundschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalles mit 714.963,42 DM valu-tierten. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die finanzie-renden Kreditinstitute ist bisher nicht erfolgt. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin ge344ndert, dass der Beklagte zur Zahlung von 13.464,18 200 an den Kl344ger zu 1 und von je 23.690,01 200 an die Kl344ger zu 2 und 3 nebst jeweils 4% Zinsen hieraus seit 31. Januar 1997 verurteilt worden ist. Mit der Revision ver-folgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Bewertung der Grundst374cke nach dem Ertragswertverfahren durch den Sachverst344ndi-gen sei nicht zu beanstanden, da es sich um fremd genutzte Betriebs-grundst374cke gehandelt habe. Auf das vom Beklagten vorgelegte Gutach- 4 - 4 - ten k366nne demgegen374ber nicht abgestellt werden, weil dieses auf der Sachwertmethode basiere. Auszugehen sei mithin von einem Wert der Grundst374cke von 337.542,12 200. Die Grundschulden seien gem344337 247 2313 Abs. 2 BGB nicht wertmindernd zu ber374cksichtigen. Solange die Inan-spruchnahme noch ungekl344rt sei, z344hlten Grundpfandrechte f374r fremde Schulden zu den zweifelhaften Verbindlichkeiten. Der Erbe solle das Ri-siko tragen, dass sich ungewisse Verbindlichkeiten doch noch verwirk-lichten und der Ausgleichsanspruch aus 247 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB gel-tend gemacht werden m374sse. Umgekehrt sollten die Kl344ger als Pflicht-teilsberechtigte in Geld so viel erhalten, wie sie erhalten w374rden, wenn sie zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erben geworden w344-ren. Als Erben sei ihr Verm366gen aber nicht geschm344lert, solange die Kommanditgesellschaft ihren Verpflichtungen gegen374ber den Banken nachkomme und die Grundschulden nicht in Anspruch genommen w374r-den. Die Anwendung von 247 2313 Abs. 2 BGB sei auch sachgerecht, weil der Erbe anders als der Pflichtteilsberechtigte dann erfahre, wenn sich die zun344chst unber374cksichtigt gebliebenen Belastungen verwirklichten. Unter Ber374cksichtigung weiterer Verm366genswerte, bestehender Verbind-lichkeiten, Schenkungen sowie anzurechnender Vorempf344nge hat das Berufungsgericht den sich jeweils auf 1/12 des Nachlasswertes belau-fenden Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspruch der Kl344ger im te-norierten Umfang berechnet. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den Nachlassgrundst374cken lastenden Grundschulden zur Sicherung von Fremdkrediten zugunsten der F. KG bei der Berechnung des Pflicht- 6 - 5 - teilsanspruchs der Kl344ger nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu ber374ck-sichtigen sind, sondern als zweifelhafte Verbindlichkeiten zun344chst au-337er Ansatz bleiben. 247 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt f374r den Bestand und den Wert des Nachlasses auf die Zeit des Erbfalles ab. Dieses Stich-tagsprinzip des 247 2311 BGB wird f374r bestimmte Arten von Rechten und Verbindlichkeiten in 247 2313 BGB durchbrochen, wenn der Bestand des Nachlasses von k374nftigen ungewissen Ereignissen abh344ngig ist (vgl. M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2313 Rn. 1 f.; Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2313 Rn. 1, 16). Gem344337 247 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses Rechte und Verbindlichkei-ten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh344ngig sind, au337er An-satz. Nach 247 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt f374r ungewisse oder unsichere Rechte sowie f374r zweifelhafte Verbindlichkeiten das Gleiche wie f374r Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh344ngig sind. a) Auf dieser Grundlage entspricht es ganz 374berwiegender Auffas-sung, dass dingliche Belastungen von Nachlassgegenst344nden jedenfalls dann als zweifelhafte Verbindlichkeiten bei der Nachlassbewertung au-337er Ansatz zu bleiben haben, wenn und solange ihre tats344chliche Ver-wirklichung unsicher ist. So hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass ein Pfandrecht auf in den Nachlass fallende Wertpapiere unter 247 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB f344llt, wenn es der Sicherung einer fremden Schuld dient und noch g344nzlich ungewiss ist, ob und in welcher H366he das Pfandrecht in Anspruch genommen wird (SeuffArch 68, 237). Weiter hat der Senat Grundschulden an von Kriegssch344den betroffenen Grund-st374cken als zweifelhafte Verbindlichkeiten angesehen, weil unklar war, ob und in welcher H366he diese tats344chlich verwirklicht werden k366nnten (Urteil vom 22. November 1951 - IV ZR 37/51, BGHZ 3, 394, 397 ff.). 7 - 6 - Auch im Schrifttum wird weitgehend die Ansicht geteilt, dass Grund-pfandrechte als zweifelhafte Verbindlichkeiten zu behandeln sind, solan-ge offen ist, ob der Sicherungsfall eintritt und in welcher H366he eine Inan-spruchnahme erfolgt (M374nchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 7; Staudinger/ Haas aaO Rn. 11; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. 247 2313 Rn. 4; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2313 Rn. 8; PWW/Deppenkemper, BGB 5. Aufl. 247 2313 Rn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. 247 37 VII Fn. 273). Hiervon abweichend wird vereinzelt die Auffassung vertreten, Grundpfandrechte seien in H366he ihrer Valutierung als den Nachlass min-dernd zu ber374cksichtigen (Klingelh366ffer, Pflichtteilsrecht 3. Aufl. Rn. 450 f.). Allerdings sei zugleich der Freistellungsanspruch des Erb-lassers gegen374ber dem Schuldner als Aktivum des Nachlasses zu be-r374cksichtigen, so dass diese Ansicht bei tats344chlicher Realisierbarkeit dieses Freistellungsanspruchs in der Regel zu demselben Ergebnis wie die 374berwiegende Auffassung kommt (so Klingelh366ffer aaO; zur Proble-matik ferner Joachim, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rn. 123). Demgegen374ber ist das Oberlandesgericht D374sseldorf der Ansicht, dingliche Belastungen seien unmittelbar vom Nachlasswert abzusetzen, weil sie einer aufl366send bedingten Verbindlichkeit gleichst374nden (FamRZ 1995, 1525, 1526). Ein Befreiungs- oder Aufwendungsersatzanspruch sei als Ausgleich bei den Aktiva des Nachlasses dagegen nicht zu ber374cksichtigen, weil ein sol-cher Anspruch erst mit der tats344chlichen Inanspruchnahme der Grund-schuld entstehe. 8 b) Die 374berwiegende Auffassung trifft zu. Grundpfandrechte zur Sicherung der Darlehensschuld eines Dritten haben als zweifelhafte Ver-bindlichkeiten nach 247 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB au337er Ansatz zu bleiben, 9 - 7 - solange ungewiss ist, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommt. aa) Als zweifelhaft sind nicht nur Verbindlichkeiten anzusehen, bei denen Zweifel am rechtlichen Bestand oder an der Person des Berech-tigten bestehen, sondern auch solche, bei denen die tats344chliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage steht (BGHZ 3, 394, 397; Senats-urteil vom 2. November 1977 - IV ZR 144/76, WM 1977, 1410 unter III 2; RG SeuffArch 68, 237, 238; M374nchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 10; Stau-dinger/Haas aaO Rn. 10, 36). Es ist daher unerheblich, dass der rechtli-che Bestand der Grundpfandrechte ebenso unzweifelhaft ist wie die Per-son des Gl344ubigers und des Schuldners. Vielmehr kann eine Verbind-lichkeit auch dann zweifelhaft sein, wenn unklar ist, ob, wann und in wel-cher H366he sie vom Gl344ubiger wirtschaftlich realisiert werden wird. Diese Unsicherheit wird erst mit der tats344chlichen Inanspruchnahme beseitigt. Da es erst mit Eintritt des Sicherungsfalles zu einer Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht kommt, ist dieser Fall einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen und die Belastung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zun344chst au337er Acht zu lassen. Gegen die Annah-me einer aufl366send bedingten Verbindlichkeit spricht demgegen374ber, dass vor Eintritt des Sicherungsfalles der Grundst374ckseigent374mer nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. 10 bb) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich fer-ner, dass der Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteil materiell in Geld so viel erhalten soll, wie er erhalten haben w374rde, wenn er zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden w344re (BGB Motive V S. 407). Als Erbe w374rde er die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit aber zun344chst nicht zu erf374llen haben (Motive aaO; vgl. auch 11 - 8 - M374nchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 6; Staudinger/Haas aaO Rn. 4). Da der Erbe durch eine valutierende Grundschuld, die nicht verwertet wird, solange der Dritte die Verbindlichkeiten tilgt, keinen sofortigen Nachteil erleidet, besteht kein Grund, sie bereits im Zeitpunkt des Erbfalles ge-m344337 247 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB als den Nachlass wertmindernd zu be-r374cksichtigen. cc) Auch f374r B374rgschaftsverpflichtungen ist allgemein anerkannt, dass diese bei der Berechnung des Nachlasswertes so lange au337er Be-tracht zu lassen sind, solange offen ist, ob und in welcher H366he der B374r-ge in Anspruch genommen werden wird (RG JW 1906, 114; OLG K366ln ZEV 2004, 155, 156; Staudinger/Haas aaO Rn. 11; Soergel/Dieckmann aaO Rn. 8; Bamberger/Roth/Mayer aaO Rn. 4). Zwar besteht ein Unter-schied zwischen B374rgschaft und Grundpfandrecht darin, dass das Grundpfandrecht unmittelbar auf der Sache lastet und damit deren wirt-schaftliche Verwertung erschweren kann, w344hrend dies bei der rein per-s366nlichen B374rgschaftsverpflichtung nicht der Fall ist. Dies rechtfertigt aber nicht, im Rahmen von 247 2313 BGB zwischen Grundpfandrechten und B374rgschaftsverpflichtungen dahin zu differenzieren, dass erstere als aufl366send bedingte, letzte dagegen als aufschiebend bedingte Verbind-lichkeiten anzusehen w344ren. Der Sache nach handelt es sich in beiden F344llen um zweifelhafte Verbindlichkeiten, solange nicht feststeht, ob der Sicherungsfall jemals eintritt und eine Verwertung der Sicherheit in Be-tracht kommt, so dass jeweils eine 304hnlichkeit zur aufschiebenden Be-dingung besteht (so auch RG SeuffArch 68, 237, 238). 12 dd) Tritt nachtr344glich der Sicherungsfall ein und kommt es zu einer Verwertung der Grundschuld, so werden auch die Interessen des Erben hinreichend ber374cksichtigt. Nach 247 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB hat eine 13 - 9 - Ausgleichung entsprechend der ver344nderten Rechtslage zu erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, wie wenn die zweifelhafte Ver-bindlichkeit schon im Zeitpunkt des Erbfalles verl344sslich bestanden h344t-te, so dass er das zuviel Erhaltene zur374ckzuzahlen hat (vgl. OLG K366ln aaO; Staudinger/Haas aaO Rn. 16). Das Risiko, dass ein derartiger R374ckforderungsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht zu realisieren ist, hat nach der ausdr374cklichen gesetzlichen Wer-tung der Erbe zu tragen (BGHZ 3, 394, 401 f.). ee) Ob der Erbe wegen der Belastung der Grundst374cke mit Grund-pfandrechten und fehlender weiterer liquider Mittel im Nachlass wirt-schaftlich nicht in der Lage ist, den Pflichtteilsanspruch ohne sofortigen Abzug der Grundschulden zu erf374llen, ist demgegen374ber f374r die Wertbe-rechnung und die Anwendung von 247247 2311, 2313 BGB unerheblich. Den Interessen des Erben kann im 334brigen hinreichend 374ber eine Stundung nach 247 2331a BGB Rechnung getragen werden. 14 ff) Die Behandlung von Grundschulden zur Sicherung fremder Ver-bindlichkeiten vor Eintritt des Sicherungsfalles als zweifelhafte Verbind-lichkeiten nach 247 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch praktikabel. Der Erbe als Grundst374ckseigent374mer erf344hrt unmittelbar davon, wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht mehr tilgt und der Kreditgeber das Grund-pfandrecht in Anspruch nimmt. Er kann dann gegen374ber dem Pflichtteils-berechtigten den Ausgleichsanspruch nach 247 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend machen. Demgegen374ber fehlen dem Pflichtteilsberechtigten in der Regel die internen Kenntnisse 374ber das Verh344ltnis zwischen Kredit-geber, Drittem sowie dem Erben als Grundst374ckseigent374mer. Er wird re-gelm344337ig nur schwer in Erfahrung bringen k366nnen, wann der Siche-rungszweck der Grundschuld durch vollst344ndige Tilgung der Verbindlich- 15 - 10 - keit endg374ltig weggefallen ist. Erst wenn er sich diese Kenntnisse ver-schafft hat, k366nnte er seinen restlichen Pflichtteilsanspruch geltend ma-chen. gg) Nicht zu 374berzeugen vermag die Auffassung des Oberlandes-gerichts D374sseldorf, welches einerseits die Grundschuld zur Sicherung der Verbindlichkeit eines Dritten als aufl366sende Bedingung nach 247 2313 Abs. 1 Satz 2 BGB betrachtet und daher unmittelbar wertmindernd be-r374cksichtigt, dem aber keinen Freistellungs- bzw. Aufwendungsersatzan-spruch gegen den Schuldner mangels Eintritt des Sicherungsfalles ent-gegenstellen will (FamRZ 1985, 1525, 1526). Da sowohl die Inanspruch-nahme aus der Grundschuld als auch das Entstehen eines Freistellungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht hinreichend sicher feststehen, ist eine unterschiedliche Beurteilung nicht gerechtfertigt. 16 - 11 - 17 2. Die ger374gten Verfahrensm344ngel bez374glich der Berechnung des Wertes der Nachlassgrundst374cke hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 13 O 64/97 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 U 1731/08 -
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