BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 5/11 v om 20. September 201 1 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 156, 296a Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu e i nem erst in der mündlichen Verhan dlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin ei n gegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozes s stoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröf f nen oder in das schriftl i- che Verfahren übergehen, um dem Gegn er rechtliches Gehör zu gewähren. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11 - Saarländisches OLG LG Saarbrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behand lung auf Ersatz mat eriellen und immaterielle n Schadens in Anspruch. Der Klä ger wurde am 30. August 2006 in der von der Beklagten betriebenen Klinik wegen eines Plattenepithelkarzinoms im Mundraum einem über 14 Stunden dauernden operativen Eingriff unterzogen. Die Operation g liederte sich in verschiedene Abschnitte, über die jeweils gesonderte Operationsberichte und Operationspr o- 1 - 3 - tokolle erstellt wurden. Während der ersten 37 Minuten der Operation wurde eine Trache o tomie vorgenommen. Nach der Operation wurden beim Kläger Druckn ekrosen am Rücken, Kopf, Gesäß und rückseitigen Oberschenkel fes t- gestellt. Der Kläger führt diese Veränderungen auf von der Beklagten zu ve r- antwortende Fehler bei der Lagerung im Rahmen der Operation zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ob erlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt. 1. Unter e ntscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, der Kläger sei ordnungs - gemäß auf dem Operationstisch gelagert worden. Die Nichtzulassungsb e- schwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht seiner Überzeugungsbi l- dung die erst mit nachgelassenem Schriftsatz vom 8. November 2010 und da - mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Operationsprotoko l- le über die Neck - Dissection, die Tumorresektion und den mikrochirurgischen Gewebetransfer sow ie den Arbeitszeiterfassungsausdruck zugrunde gelegt hat, ohne zuvor die Verhandlung wieder zu eröffnen, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und über das Beweisergebnis zu verhandeln (§ 285 ZPO). 2 3 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeu gung von einer ordnungsg e- mäßen Lagerung des Klägers auf dem Operationstisch auf die Angaben des Zeugen W . und die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. November 2010 vorgelegten Urkunden (Operationsprotokolle und Arbeitszeiterfassungsau s- druck) gestü tzt. Der Zeuge W . hatte angegeben, dass er für den operativen Eingriff eingeteilt und u.a. für die Instrumente und für Verbrauchsmaterial z u- ständig gewesen sei. Er habe Frühdienst gehabt, so dass er vom Beginn der Operation bis etwa 15.30 Uhr dabei gew esen sei. An die konkrete Art und We i- se, wie der Kläger gelagert worden sei, habe er keine Erinnerung. Er könne nur dazu etwas sagen, wie in solchen Fällen standardgemäß verfahren werde. Nachdem der Kläger ausgeführt hatte, dass der Zeuge W . ausweislic h der Operationsberichte lediglich dem letzten Teil der Operation - dem mikrochirurg i- schen Gewebetransfer - beigewohnt habe, hat das Berufungsgericht die B e- klagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010 auf Widersprüche zwischen dem vorgelegten Operationsprotokoll über die Tracheotomie, wonach der Zeuge W . zugegen gewesen sei, und den vier Operationsberichten, w o- nach der Zeuge W . lediglich während des letzten Teils der Operation anw e- send gewesen sei, hingewiesen. Mit nachgelassenem Schrif tsatz vom 8. November 2010 hat die Beklagte daraufhin ergänzend vorgetragen und erstmals auch die Ope rationsprotokolle über die Neck - Dissection, die Tumorr e- sektion und den mikrochirurgischen Gewebetransfer sowie einen Ausdruck der Arbeitszeiterfassung vorg elegt. Ohne die Verhandlung wiederzueröffnen und ohne de m Kläger Gelegenheit zur Erwiderung zu geben , hat das Berufungsg e- richt seine Überzeugung von einer ordnungsgemäßen Lagerung des Klägers auf dem Operationstisch u.a. auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden gestützt und die Klage abgewiesen. b) Hierdurch hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an e i- 4 5 - 5 - nem gerichtlichen Verfahren Beteiligten d as Recht, sich zu dem einer gerichtl i- chen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu ä u- ßern. Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfG NJW 1994, 1210). Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin ei n- gegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eing e- führt, so muss das Geri cht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen , um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 156 Rn. 4; Zöller/Greg er, ZPO, 28. Aufl., § 296a Rn. 4 ). Dies gilt umso mehr, we nn - wie im vorliegenden Fall - im nachgelassenen Schriftsatz präsente Beweismittel vorgelegt werden, die gemäß § 285 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH - Report 2006, 529). 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den Beweis für eine or d- nungsgemäße Lagerung des Klägers auf dem Operationstisch nicht als geführt angesehen hätte, wenn e s die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und dem Kläger Gelegenheit zur Erwiderung gegeben hätte . 3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Behandlungsseite bei Auftreten operationsbedingter Lagerungssch ä- den wie im Streitfall die Beweislast nicht nur für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstis ch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztl i- 6 7 - 6 - chen Regeln, sondern auch dafür trägt, dass die richtige Lagerung vor und wä h- rend der Operation in standardgemäßem Umfang kontrolliert worden ist (vg l. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539; OLG Köln, VersR 1991, 695 mit NA - Beschluss des Senats vom 20. November 1990; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1194 mit NA - Beschluss des Sena ts vom 11. Juli 1995). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.02.2009 - 16 O 329/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2010 - 1 U 166/09 - 38 - -
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