BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 5/11 vom 11. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 11. Ju li 2012 beschlossen : Der Senat beabsichtigt, d ie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesg e- richts vom 8. Dezember 2010 gemäß § 5 5 2a ZPO auf Kosten des Klägers zurück zuweisen . Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bi nnen eines Monats Stellung zu nehmen. G ründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vo r und das Recht smittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 55 2a ZPO) . 1 - 3 - 1. Die für die En tscheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fr a- gen sind durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine bedi n- gungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt , wenn der Vers i- cherungsnehmer infolge Kra nkheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anz u- neh men ist , wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen ( OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU § 2 Rn. 29 m . w . N . ). Let z- teres ka nn nicht nur dann der Fall sein, wenn sich di e fortgesetzte B e- rufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der G e- sundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senatsu r- teile vom 11. Oktober 2000 IV ZR 208 /99, VersR 2001, 89 un ter II 1 m . w . N . ; vom 30. November 1994 IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwi rkende Umstände in der Gesamtschau erg e- ben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt au s- geübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 aaO ; OLG Koblenz aaO ). E ine solche Unzumutbarkeit kann grundsät zlich auch da raus folgen , dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten M e- dikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren dro hen 2 3 - 4 - (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b ) . 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger trage als Versicherungsnehmer die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unz umutbarkeit ergeben soll (vgl. dazu S e- natsurteil vom 26. Februar 2003 IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II ). Dass es diesen Nachweis als nicht erbracht angesehen hat, betrifft lediglich den zur Entscheidung stehenden Einzelfall und lässt keinen Rechtsf ehler erkennen. a) Soweit das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme davon ausgeht, beim Kläger liege keine wesentliche Ei n- schränkung der Lungen - oder Bronchialfunktion vor und auch die Gefahr äußerer Verletzungen sei für die Frage der U nzumutbarkeit der weiteren Berufsausübung unerheblich, weil sich Schürf - oder Platzwunden trotz längerer Blutgerinnungszeiten ausreichend behandeln ließen , hat die Revision dagegen nichts erinnert. b) Ob dem Kläger eine Fortsetzung seiner früher ausgeü bten B e- rufstätigkeit zugemutet werden kann, hängt mithin davon ab, wie die G e- fahr innerer Blutungen nach Stürzen beurteilt werden muss. Das Ber u- fungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, er habe im Rahmen seiner zule t zt ausgeübten Tätigkeit auch a uf Leitern oder Gerüsten in Höhen von bis zu sechs Metern arbeiten müssen. aa) Unstreitig liefe der Kläger nach einem Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst infolge seiner medikamentös gehemmten Blutgeri n- nung Gefahr, innere Blutungen insbesondere auch Gehirnblutungen 4 5 6 7 - 5 - zu erleiden, die zu schwersten Schäden bis hin zum Tode führen kö n- nen. Ungeachtet des Umstands, dass ein Sturz zumal aus bis zu sechs Metern Höhe auch bei Gesunden zu massiven Gesundheitsbeeinträc h- tigungen führen kann, trifft den Kläger insoweit ein zusätzliches Risiko. bb) Dennoch lässt sich die Frage der Unzumutbarkeit allein mit dieser Feststellung nicht beantworten. Im Rahmen der gebotenen G e- samtabwägung der Fallumstände ist vielmehr von erheblicher Bede u- tung , mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein solcher Unfall b e- fürchtet werden muss. Zwar ist dem Versicherungsnehmer eine Fortse t- zung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beei n- t rächtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 IV ZR 208/99, Ver sR 2001, 89 unter II 1; vom 27. Februar 1991 IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 u n- ter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165). Davon k ann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich feststeht, dass dem Versicherungsnehmer besondere Gesundheitsgefahren nur bei Eintritt be stimmter Unfallereignisse drohen. Die gesundheitliche Einschränkung des Klägers geht nicht mit e i- ner maßgeblichen verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit, insb e- sondere nicht mit Einschränkungen seiner Beweglichkeit einher, so dass sie keine erhöhte Sturzgefahr begründet. Das besondere Gesundheitsr i- siko des Klägers wirkte sich mithin erst aus, wenn es aus anderen Grü n- den zu einem Sturz käme. Dem Kläger wäre ein Arbeiten auf Leitern o- der Gerüsten erst dann nicht mehr zuzumuten, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass berufsbedingt eine konkrete Absturzgefahr b e- steht. Selbst wenn im Falle eines Unfalls wie hier besonders schwe r- 8 9 - 6 - wiegende gesundheitliche Schäden drohen, kann auf das Erfordernis e i- ner hinreichend konkreten Gefahr des Unfalleintritts nicht vollends ve r- zichtet werden, mögen auch die Anforderungen an den Grad der Wah r- scheinlichkeit bei wie hier - drohenden schwerwiegenden Unfallfolgen herabgesetzt sein. cc) All d as hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Seine B e- wertung, eine ernsthaft und konkret bestehende Absturzgefahr habe der Kläger nicht bewiesen, erweist sich als rechtsfehlerfrei. (1) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich ohne ausreichende eigen e Sachkunde über die Gefahrene i n- schätzung des arbeits medizinischen Sachverständigen Dr. S . hinweggesetzt. Das ergibt sich schon da raus, dass d as Berufungsgericht sich mit der anderslautenden Auffassung des Landge richts auseinande r- setzt, welches sich seinerseits auf die Ausführungen des Sachverständ i- gen gestützt hat te . Da hier keine medizinischen Fragen danach zu b e- antworten waren, in wiefern bestimmte Bewegungseinschränkungen des Klägers sich auf seine Fähigkeit, auf Leitern oder Gerüsten zu arbeiten, auswirken könnten, war zur Beurteilung des Absturzrisikos besondere medizinische Sachkunde nicht erforderlich. Soweit sich der Sachverst ä n- dige bei seiner Einschätzung auf die vom Hauptverband der gewerbl i- chen Berufsgenossenschaften herausgegebene Arbeitsunfallstatistik 2002 gestützt hat, wonach für das Jahr 2002 insgesamt 31.000 Leiter - und 14.000 Gerüstunfälle registriert sind, lässt sich aus diesen absoluten Zahlen eine für den Kläger relevante Unfallwahrscheinlichkeit nicht abl e- sen. Zum einen fehlt eine Gegenüberstellung mit der Zahl der im B e- richtszeitraum auf L e itern und Gerüsten tätigen Arbeitnehmer und ihrer dabei geleisteten Arbeits stunden , zum anderen sind diese Unfallzahlen 10 11 - 7 - nicht nach Berufsgruppen aufgeschlüsselt und weisen mithin auch nicht aus, in welchem Umfang gerade Schweißer von solchen Unfällen betro f- fen waren. (2) Dass das Berufungsgericht in seine Abwägung auch die Ü be r- legung eingestellt hat, die Gefahr von Stürzen aus größerer Höhe könne durch Beachtung zumutbarer Arbeitsschutz maßnahmen eingedämmt werden , ist entgegen dem Vorwurf der Revision keine sachfremde Erw ä- gung. Auch der Sachverständige geht davon aus, dass de r Sturzgefahr mittels der gebotenen Unfallverhütungsmaßnahmen in aller Regel entg e- gengewirkt werden könne. Soweit die Revision beanstandet, das Ber u- fungsgericht habe dem Kläger ein besonderes Maß an Vorsicht abve r- langen wollen, obwohl eine solche Forderung im Arbeitsalltag und insb e- sondere auf Baustellen unrealistisch sei, findet dies im Berufungsurteil keine Stütze. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass jeder, der in großen Höhen arbeite, im eigenen Interesse das Absturzrisiko m i- nimieren müsse . (3) Der Revision geht es im Kern darum, die tatrichterliche Würd i- gung der Fallumstände durch eine vermeintlich bessere zu ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Das s das Berufungsgericht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Prog nose gefunden hat , der Kläger laufe bei Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit Gefahr, aus Höhen von bis zu sechs Metern abzustürzen , ist revisionsrechtlich hinz u nehmen. 3. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 ZPO ist j e- denfalls ni cht entscheidungserheblich. 12 13 14 - 8 - Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass es abweichend vom Landg e- richt Zweifel an einer für die Unzumutbarkeit der Berufsausübung ausre i- chenden Wahrscheinlic hkeit für einen Sturz des Klägers hatte. Auf en t- sprechenden Hinweis hätte der Kläger vorgetragen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere bis tödliche Folgen er l itte , sollte er von e i- nem Gerüst oder einer Leiter stürzen. Davon ist das Berufungsgericht aber ohnehin ausgegangen. Die in Aussicht gestellten Tatsachenbehau p- tungen und Beweisantritte waren für die Frage, mit welcher Wahrschei n- lichkeit der Kläger einen Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst erle i- den würde, unerheblich. 4. Die allgemeine Gefahr, dass der Kläger auch bei gewöhnlichen Stürzen, wie sie etwa beim Gehen geschehen können, oder bei ähnl i- chen Unfällen, etwa dem Anstoßen des Kopfes an einen harten Gege n- stand, innere Blutungen mit schwerwiegenden Folgen erleiden kann, hat das Beruf ungsgericht zu Recht dem allgemeinen Lebensrisiko zugerec h- net. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Fortsetzung der Berufstäti g- keit des Klägers insoweit eine konkret erhöhte Gefahr gegenüber den sonstigen Gefahren des täglichen Lebens eintritt . E in spe zifischer Z u- sammenhang zu den gerade aus der Berufstätigkeit herrührenden Gefa h- ren ist nicht erwiesen . Die allgemeine Erwägung, auf Baustellen ge be es schon nach der Lebenserfahrung mehr " Stolperfallen " als etwa im Hau s- halt, reicht dafür nicht aus. Das erg ibt sich auch daraus, dass der Sach - 15 16 - 9 - verständige angenommen hat, die mit Stürzen aus weniger als zwei M e- tern Höhe verbundenen Gefahren rechtfertigten die Annahme einer B e- rufsunfähigkeit nicht. Auf den vom Berufungsgericht angestellten Ve r- gleich mit den Gefahren des Straßenverkehrs kommt es im Weiteren nicht an. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren i st durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.2009 - 14 O 68/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 U 8/10 - 1 - -
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