BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 51/11 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Ric h- ter Dr. Karczewski, Lehm ann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer d es Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 20 11 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kos ten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Gründe: Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen ihm und der B e- klagten weiterhin ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die V o rinstanzen haben den Streitwert Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwe r- dewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 1 2 - 3 - Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer z unächst nach dem 3,5 - fachen Wert der Ja h- resprämie (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 259, 260) und außerdem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er e r- strebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (zuletzt Senat s- beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZR 141/10 m . w . N . ). Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gege n- standswert des beabsichtigten Arzthaftung sprozesses von mindestens 5.000 r- fahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmeh r eine Beschwer von über 20.000 behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaf t gemacht. 3 - 4 - Das Rechtsmittel hätte im Übrigen auch in der Sache keinen E r- folg. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 06.07.2010 - 716 C 259/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 303 S 12/10 - 4
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