BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 51/12 vom 18. September 201 2 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO ta t- besta ndliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Ber u- fungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraus se t- zung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmi t tel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12 - OLG München LG Passau - 2 - Der VI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivil senats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 65. 718,36 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch des Klägers au f rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt . Ob das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung hinreichend b e- rücksichtigt hat, kann aufgrund des Berufungsurteils nic ht beurteilt werden. Dass das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Würdigung des Kläge r- 1 - 3 - vortrags beruht, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung nicht von vor n herein ausgeschlossen und aufgrund des B e- schwerdev ortrags zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - X II ZR 87/05, juris Rn. 26 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 ). 1. D ie Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht , dass das Berufung s- gericht nicht von der Darstell ung t atbestand licher Feststellungen u nd rechtlicher Gründe im Berufungsurteil absehen durfte. Zwar hat der Prozessbevollmächti g- te des Klägers nach der Verkündung des Urteils, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts vom 30. Aug ust 2011 zurückg e- wiesen worden ist, auf die Begründung des Endurteils verzichtet. Von der Mö g- lichkeit , gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellu n- gen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht aber nur dann G ebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen verg e- wissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil aufgrund der Beschwer des Klägers, die d en Betrag von t, die Nichtzulassungsb e- schwerde gegen das Urteil zulässig ist. Dem Kläger ist es trotz des erklärten Verzichts auf eine Begründung nicht verwehrt, das Fehlen der Urteilsgründe zu rügen. D ie Regelung in § 295 ZPO steht der Rüge des Kläg ers nicht entgegen , weil bei einem durch Recht s- mittel anfechtbaren Urteil die Begründung im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege unverzichtbar im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO ist. A n- dernfalls würde dem Revisionsgericht die Prüfung der Vora ussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar unmöglich gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 22 und vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 103 ff.). So liegt der Fall hier. 2 3 - 4 - 2. Die Nichtzu lassungsbeschwerde rügt weiter mit Erfolg , dass das Ber u- fungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entsche i- dungs erheblicher Weise verletzt hat, indem es den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht verbeschieden hat . De r Senat vermag infolge de s F ehlen s von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlichen Gründen (§ 540 ZPO) nicht zu beurteilen, ob das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ver neint hat. Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend waren, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 30.08.2011 - 3 O 210/11 - OLG München, Ents cheidung vom 22.12.2011 - 8 U 3952/11 - 4
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