BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/13 Verkündet am: 18. Februar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 110 Abs. 1 Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwor t- lichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmunge n zu fo r- dern. Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgr a- des wesentlicher Umstand. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 18. Februar 2014 durch d en V orsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9 . Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Dresden vom 8 . Januar 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in , ein gesetzl icher Unfallversicher er , nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr v ersicherten Sch. entstanden sind. Sie begehrt außerdem die Fes t- stellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz de r durch den Arbeitsunfall verursachten künftige n Aufwendungen. Am Morgen des 25. Juni 2007 teilte d i e Beklagte, die Leiterin des Stad t- bauhofes der Stadt R. war, - Jobs als Hilfsarbeiter z u- gewiesenen Sch. dazu ein , einen Graben, den der Baggerfahrer B. ausheben sollte, von Hand nachzuschachten. Der Graben war ca. 1,80 m tief , am Boden 1 2 - 3 - 0,70 m und a n der oberen E rdkante 1,80 m breit . Eine Sicherung gegen n ac h- rutschendes Erdreich war nicht vorhanden . Als Sch. , der über eine Leiter in den Graben gestiegen war , dort arbeite te , löste sich ein Erdbrocken, der Sch. unter sich begrub. Sch. wurde schwer verletzt. Der Klägerin entstanden Kosten für die Rettung, ärztliche Behandlung und wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Sch.. Sie nim mt die B e- kla g te in Anspruch, weil es - nach ihrer Auffassung - die Beklagte grob fahrlä s- sig versäumt habe, für die gebotene Absicherung des Grabens gegen abru t- schendes Erdreich zu sorgen. Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Na ch Auffassung des Berufungsgericht s hat die Beklagte den Versich e- rungsfall nicht grob fahrlässig im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII verursacht . Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Baggerfahrer B . , der schon länger bei der Stadt R. beschäftigt und ihr als zuverlässig bekannt gewesen sei, vor einer Handschachtung die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen werde. Eine andere Bewertung sei vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil Unfallverhütungsvorschriften im Raum stünden , die sich mit Vorrich tungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassten und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hätten. Hier könne der objektive Pflichtenve r- 3 4 5 - 4 - stoß ein solches Gewicht haben, dass im Einzelfall der Schluss auf ein subjektiv gesteigertes V erschulden gerechtfertigt sei . Die Beklagte habe indes nicht selbst dem Schutz eines Mitarbeiters dienende Regelungen außer Acht gela s- sen, sondern allenfalls den Hinweis an den Baggerfahrer B. versäumt, die se Regelungen einzuhalten, sobald eine Handschach tung erfolge. Das Unterla s- sen eines solchen Hinweises stelle jedenfalls nicht eine grobe Fahrlässigkeit dar. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgericht s , dass n ach § 110 Abs. 1 SGB VII Personen , deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann haften , wenn sie den Versiche rungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben , jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. F ür die Ausl e- gung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit kann auf die zu § 640 Abs. 1 RVO aF ergangene Rechtsprechung zurü ckgegriffen werden. Die Vorschrift in § 110 Abs. 1 SGB VII hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO aF, an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 , VersR 2 001, 985, 986 ; BGH Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95, NJW 1998, 298, 301 ; BT - Drucks. 13/2204 , S. 101). G robe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und su b- jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem 6 7 - 5 - Maß verletzt und es muss dasjenige un b eachtet geblieben sein, was im geg e- benen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenve r- stoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend g e- steigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherz u- gehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des h aftungsprivilegie r- ten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn ei ne auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 , aaO und vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, VersR 1988, 474, 475 mwN sowie BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149). Dies hat das Berufungsgericht im Ansatzpunkt richtig gesehen. 2. Auch trifft die Recht sauffassung des Berufungsgericht s zu, dass sich die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten n icht allein mit der Verletzung der ge l- tenden Unfallverhütungsvorschriften begründe n läss t. Nicht jeder Verstoß g e- gen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fah r- lässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten (vgl. Sen atsurteile vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776 ; vom 21. Oktober 1980 - VI ZR 265/79, VersR 1981, 75 ; vom 22. Juni 1971 - VI ZR 39/70 , VersR 1971, 1019, 1020 und vom 8. Oktober 1968 - VI ZR 164/67 , VersR 1969, 39, 40 ). Vielmehr ist auch da nn, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorli e- gen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die we i- teren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handel t, die sich mit Vorrichtu n- gen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorge schriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sich e- 8 - 6 - rungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Ve r- stoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gest eigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110). 3 . Der Senat vermag indes dem Berufungsgericht in der Anwendung di e- ser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen. a) Zwa r ist d ie tatrichterliche Entscheidung, ob den Schädiger der Vo r- wurf grober Fahrlässigkeit trifft, mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlä s- sigkeit verkannt oder bei der B eurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, aaO, 985 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, aaO, 109 mwN). Wie die Revision mit Recht beanstandet (§ 286 ZPO), h at das Ber u- fungsgericht die vom Gesetz vorgeschriebene Gesamtwürdigung nicht in der gebotenen Weise vorgenommen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, aaO ). Auch sind für die Beurteilung des Verschuldensgrades der B e- klagten wesentliche Umstände noch nicht geklärt. b) Die im Streitfall einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Baua r- beiten GUV - V C 22 regeln in § 6 Abs. 3 , § 28 Abs. 1 iVm der DIN 4124 (Stand 10.02) die an die Standsicherheit von Gräben zu stellenden Anforderungen . Sie habe n elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen. Die Regelungen in § 6 Abs. 3 , § 28 Abs. 1 GUV - V C 22 seh en vor, dass Wände von Baugruben und Gräben so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Nach den al l- gemeinen Vorschriften der DIN 4124 dürfen Gräben in mindestens steifem bi n- 9 10 11 - 7 - digem Boden unter bestimmten Voraussetzungen nur bis zu einer Tiefe von 1, 75 m senkrecht abgeschachtet werden. Anderenfalls sind sie, wenn dort B e- schäftigte tätig werden, auch in Bauzuständen durch Böschung oder Verbau zu sichern. D ass die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden Bauaufsicht für die danach gebotene Sicherung des Ar beiters Sch. Sorge zu tragen hatte und ke i- ne Schutzvorkehrungen getroffen hat , steht nicht in Streit . aa) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsg e- richt das Unterlassen der Beklagten da mit entschuldigt hat, diese habe auf die Zuve rlässigkeit des Baggerführers B. vertrauen dürfen. K onkrete Umstände oder Maßnahmen , die ein solches Vertrauen, d ass der Baggerführer B. die U n- fallverhütungsvorschriften beachten würde , begründe n konnten, hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt . Dies f olgt nicht bereits daraus, dass B. allgemein als zuverlässig bekannt und schon länger bei der Stadt R. beschäftigt war. bb) D as Berufungsgericht durfte auch nicht unberücksichtigt lassen , dass sich die Beklagte selbst darauf beruft , keine Kenntnis von den geltenden Vo r- schriften gehabt zu haben . Zutreffend wertet die Revision die fehlende Kenntnis von den zu beachtenden Sicherheitsanforderungen der für die Bauaufsicht z u- ständigen Beklagten als einen für die Beurteilung des Verschuldensgrades w e- sentliche n Umstand. Von der Beklagten sind die Kenntnisse zu fordern, die für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben notwendig sind. Hätte sich die B e- klagte in der gebotenen Weise informiert, hätte sie gewusst , dass zur Abstü t- zung des Grabens bei einer Tiefe vo n 1,80 m unter Umständen Baumaterial erforderlich sein würde, das dem Baggerführer B. zur Verfügung s te hen m u s s- t e . Waren die für die Abstützung erforderlichen Materialien nicht auf der Ba u- stelle vorhanden, durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass B . die no t- wendige Verbauung vor der Handschachtung durch Sch. anbringen würde. 12 13 - 8 - Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist mithin die Unkenntnis der Beklagten für den Unfall kausal geworden. cc) D ie Beklagte vermag n icht zu entlasten, dass sie zu m Zeitpunkt des Unfalls nicht an der Baustelle anwesend war . Auch das Berufungsgericht nimmt an, dass die Ausführung der Handschachtung für die Beklagte absehbar war. Als verantwortliche Bauleiterin musste sie danach die bei m Ausschachten in Gräben möglich e Gefährdung erkennen und einer solchen rechtzeitig vorbe u- gen. 4 . Da nach ist da s Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. B ei der Frage der Anrechnung eines Mitverschulden s des Sch. wird das Ber u- fungsgericht zu erwägen haben, ob von Sch. in der konkreten Situation als 1 - Jobber überhaupt erwartet werden durfte , dass er den An weisungen ihm sac h- kundig erscheinende r Personen nicht Folge leistet. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 O 1272/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2013 - 9 U 1158/12 - 14 15
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