ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 512 /1 4 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3 . Februar 201 6 eing e- r eicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivil - kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das B e- rufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Za h- lungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat. Die R evision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.39 3 ,39 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) fo r- dert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Renten ve r- sicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die beiden Versicherungen wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fo l- genden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versic herungsscheine n jeweils ein Begleitschreiben, das unter der Rubrik " Wichtige Hinweise " eine Bele h- run g über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 erklärte d. VN bezüglich beider Verträge den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Künd i- gung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte die Rüc k- kaufswerte aus. Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Vertr ä g e geleisteten Beitr äge nebst Nutzungszinsen in Höhe von 7% p.a. abzüglich der bereits gezah l- ten Rückkaufswerte verlangt, insgesamt 3.393,39 . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen G e- m einschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter anderem in Höhe von 2.281,72 nebst Zinsen stattgegeben . Mit der Revi sion verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 1.111,67 weiter. Der Versicherer erstrebt mit seiner Revision auch im Übrigen Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision d. VN hat keinen Erfolg . D ie Revision des Versich e- rers ist nur zu eine m geringen Teil erfolgreich und führt insoweit zur Au f- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung kann d. VN von dem Versicherer Rüc k- zahlung der Prämien in Höhe von 2.709,24 Nutzungen in Höhe von 177,21 bzw. Prämien in Höhe von 2.150 in H ö- he von 231,85 in Höhe von 1.421,61 bzw. 1.564,97 Die Zahlung der Prämien sei jewe ils ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die geschlossenen Versicherungsverträge infolge des Widerspruchs d. VN als von Anfang an unwirksam anzusehen seien. Da es an einer or d- nungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gefehlt habe, sei die 14 - tägige Widerspruchsfrist ni cht in Lauf gesetzt worden. Die in der jeweils z u- gleich mit dem Versicherungsschein übersandten Anlage enthaltene W i- derspruchsbelehrung habe den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht genügt. Es habe an einer hinreichenden drucktechn i- 6 7 8 - 5 - schen Her vorhebung gefehlt. Die Belehrung sei auch inhaltlich unz u- reichend. So werde nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn n e- ben dem Erhalt des Versicherungsscheins auch der Erhalt der Versich e- rungsbedingungen und der Verbraucherinformationen erforderlich sei. Ferner fehle eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form. Der Verweis auf Ziffer 6 der Verbraucherinformati o- nen genüge nicht. Da die dortigen Erläuterungen zum Widerspruchsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgeho ben seien, erfüllten auch di e- se nicht die Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. Das Recht d. VN zum Widerspruch sei nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie bei Lebens - und Re ntenversicherungen keine A n- wendung finde. D. VN sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Widerspruchsrechts gehindert, insbesondere sei keine Verwirkung eingetreten. D. VN könne Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 4.859,24 n- gen in Höhe von 177,21 bzw. 231,85 Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen habe er nicht dargelegt. Der Versicherer sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, i n- dem er die Behauptung d. VN, er habe aus den jeweils gezahlten Pr ä- mien Zinsen im Umfang von 7% erwirtschaftet, bestritten und vorgetr a- gen habe, er habe die Gelder - soweit nicht Risikokosten, Abschlussko s- ten und Verwaltungsko sten zu tilgen gewesen seien - vereinbarungsg e- mäß in die vom VN gewählten Rentenfonds eingebracht. Die Sparanteile 9 10 11 - 6 - d. V N hätten in Ansehung des ersten Vertrages einen Wertzuwachs von 231,85 in Höhe von 177,21 e- rechnung angepasst noch die Behauptungen des Versicherers zur Wi e- deranlage der Sparanteile widerlegt. Er habe lediglich pauschal einen Zinsgewinn von 7% p.a. aus den überlassenen Beträgen in den Raum ge stell t . Zwar sei im Wege der Saldierung der faktische Versicherung s- schutz als anzurechnender Vermögensvorteil, den d. VN jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen habe, zu berücksichtigen. Der hierfür darlegungs - und beweisbelastete Versicherer habe aber den b e- haupteten Wert der Risikoanteile nicht dargetan, sondern schlicht Su m- men behauptet, die d. VN bestritten habe. Für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO fehle es an Anhaltspunkten . Die Abschluss - und Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Insoweit könne sich der Versicherer auch nicht auf Entreich e- rung berufen. Auch die Ratenzahlungszuschläge seien nicht abzuziehen, da dem Versicherer insoweit kein bei der Saldierung zu berücksichtigender Ve r- mögensvorteil entstande n sei. D i e Anspr ü ch e d. VN sei en nicht verjährt. Die dreijährige Verjä h- rungsfrist habe mit Erklärung des Widerspruchs im Mai 2011 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Mai 2012 noch nicht abgelaufen gewesen. 12 13 14 15 - 7 - II. Da s hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand. 1. Einen - mit der Revision d. VN allein weiterverfolgten - Anspruch auf weitere Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB hat das B e- rufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. a) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat es dem Grunde nach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge scha f- fen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des W i- derspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. no r- mierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa ) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des B erufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung war, wie das Ber u- fungsgericht ohne Rechtsfehler im Einzelnen dargelegt hat, druckte c h- nisch nicht hinreichend hervorgehoben. Anders als der Versicherer meint , ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzureichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26 m.w.N.). Ob - wie der Versicherer in Betracht zieht - eine Belehrung ausre i- chend ist, die d. VN weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in 16 17 18 19 20 - 8 - Rede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch genügen sollte. bb ) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Bele h- rung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wide r- spruchsrecht ein Ja hr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (1 ) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen z ur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedi n- gungen nicht erhalten hat. ( 2 ) Entgegen der Auffassung de s Versicherers hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ob - wie de r Versicherer meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel die mangelnde drucktechnisch deu t- liche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform sind nicht b e- 21 22 23 - 9 - lan g los, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts w e- sentliche Punkte (vgl. Senats urteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 aaO Rn. 32; IV ZR 448/14 aaO Rn. 30). b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherung s- rechtliche Ansprüche waren , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei Klageerhebung im Jahr 2012 nicht v erjährt. Die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 201 1 beginnen, da d . VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). c ) W eiter e Nutzungszinsen hat das Berufungsgericht d. VN ohne Rechtsfehler versagt. aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereich e- rungsschuldner tatsäch lich gezogen wurden ( Senatsurteile vom 11. No - vember 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; j e- weils m.w.N.) . Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nu t- zungen di e gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung fi n- den (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versichere r als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, st ehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Auch hinsichtlich des auf die Abschluss - und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils besteht k eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausg a- be von Nutzungen. Der auf die Abschlu sskosten entfallende Prämiena n- 24 25 26 - 10 - teil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abwe i- chender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer di e- sen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsu r- teil vom 11. Novemb er 2015 aaO Rn. 44 f.). bb) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim m- ter Höhe erzielt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Da r- legungs - und Beweislas t beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne B e- zug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der hier v on d. VN verlangten 7% p.a. gestützt werden kann (vgl. Senatsu r- teil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen g e- nügt der Vortrag d. VN nicht; er hat nur allgemein vorgetragen, der Ve r- sicherer habe mit den Prämien Zinsen in Höhe von 7 % e rwirtschaftet. Ebenso wenig wäre es ausreichend gewesen, wenn d. VN , wie er mit der Revision geltend macht, auf die ausweislich der Geschäftsberichte des Versicherers erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen hätte . cc) Der mit der Anlage des Sparanteil s erzielte Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 51 f.). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die von dem Versicherer ange gebenen Wertzuwächse berücksichtigt. Auch diesbezüglich genügt e ein Hinweis d. VN auf die ausweislich der G e- schäftsberichte erzielte Nettoverzinsung nicht. 27 28 - 11 - 2. Die von dem Versicherer mit seiner Revision erstrebten weiteren Abzüge von dem Prämienrück erstattungsanspruch sind überwiegend nicht berechtigt. a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anre chnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksicht i- gung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicheru n- gen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Dazu hat der Versicherer vorgetragen, dass sich die Risikobeiträge für den Todesfallschutz auf 7,99 Beweis angeboten durch Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdiens t- leistungen. Diesen schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht, w ie die Revision des Versicherers zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen. Für eine vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO war en Anhaltspunkte gegeben , weil der Versicherer konkrete Zahlen behauptet hat. D ie fehlenden Festste l- lungen zum Wert der Risikoanteile wird das Berufungsgericht nachzuh o- len haben. b) Hinsichtlich der Abschluss - und Verwaltungskosten und der R a- tenzahlungszuschläge kann sich der Versicherer - wie das Berufungsg e- richt zu Recht angen ommen hat - auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 29 30 31 32 - 12 - aa) Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereich e- rungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat - kausal durch die Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von de n strei t- gegenständlichen Versicherungsvertr ä g en angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Vers i- cherungsbetrieb wirkt n icht bereicherungsreduzierend, da der Versich e- rer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (S e- natsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47). bb) Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entrei cherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zug e- wiesen. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreiche rungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (Senatsurteil e vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48). 33 34 - 13 - cc ) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Soweit sie als Ausgleich für e i- nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der B e- klagten entfallen sein sollte (Senatsurteil e vom 29. Juli 2015 - IV ZR 38 4 /14 aaO Rn. 44 ; IV ZR 448/14 aaO Rn. 49; jeweils m.w.N.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2012 - 2.6 C 173/12 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2014 - 16 S 240/12 - 35
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