ECLI:DE:BGH:2016:081116BVIZR512.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 512 /1 5 vom 8 . November 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Arzthaftungsprozess. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . November 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2 . Ju l i 201 5 aufgehoben. De r Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 45 . 000 festgesetzt. Gründe: I. Im November 2011 wurden der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten operativ Krampfadern im linken Bein entfernt. Postoperativ zeigten sich infolge einer Schädigung des Nervus Peroneus eine Fußheberschwäche und eine G e- fühl s stö rung. Unter anderem mit der Behauptung, die Nervschädigung beruhe auf Behandlungsfehlern der sie operierenden Ärzte der Beklagten, nimmt die 1 - 3 - Klägerin die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in A n- spruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin rügt zu Recht, das B e- rufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidung s- erheblicher Weise verletzt. 1. Land - und Berufungsgericht haben einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der B e- klagten seien keine Behandlungsfehler unterlaufen. Der gerichtliche Sachve r- ständige habe - so das Landgericht - zwar erläutert, dass eine Durchtrennung des Nervs bei der Operation nicht geschehen dürfe und folglich einen Behan d- lungsfehler darstelle, angesichts der beginnenden Reinnervation habe er eine solche Durchtrennung aber ausgeschlossen. Es sei deshalb von eine r b loße n Druckschädigung auszugehen , bei der es sich um ein typisches Operationsris i- ko handle, die sich auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht immer ausschließen lasse und auch im Streitfall nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Ärzte der Beklagte n zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, einer (weiteren) sachverständigen neurologischen Abklärung, dass bei der Klägerin " nur " ein Kompressionsschaden vorliege, bedürfe es nicht. 2 3 4 - 4 - Denn der (Privat - ) Sachverständige K. - Facharzt für Neurologie und Psychia t- rie - habe bereits in seinem von der Klägerin selbst eingereichten Gutachten Zeichen einer beginnenden Reinnervation beschrieben und festgestellt, dass da mit eine komplette Durchtrennung des Nervus Peroneus ausgeschlossen sei. G leichermaßen habe sich der Gerichtssachverständige, bei dem es sich alle r- dings nicht um einen Neurologen handle , geäußert. 2. Diese Ausführungen verletzen die Klägerin in entscheidungserhebl i- cher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Nichtz u- lassungsbeschwerde legt zutreffend dar, gehörswidrig übergangen worden sei der Vortrag der Klägerin, vom Ausschluss einer - dann behandlungsfehlerha f- ten - vollständigen Durchtrennung des Nervs dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass nur eine - dann nicht behandlungsfehlerhafte - Druckschädigung des Nervs vorliege, weil in Betracht komme, dass der Nerv teilweise durchtrennt worden sei, was dann auch als behandlungsfehlerhaft anzusehen sei. a) Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 Rn. 3, juris; BVerfGE 115, 166, 180; 54, 86, 91 f.; jeweils mwN). Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsä tzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegeng e- nommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 aaO). Eine Verletzung des Anspruchs auf re chtliches Gehör kann aber dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des ei n- zelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezog en hat (BVerfGE 54, 86, 91). Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines B e- 5 6 - 5 - teiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nac h dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht u n- erheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/1 6 aaO, mwN). b) So liegt der Fall hier: aa) Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 3 . August 2013 zum einen ausgeführt hatte, dass aufgrund der beginnenden Reinnervat i- on des verletzten Nervs eine - in jedem Fall behandlungsfehlerhafte - vollstä n- dige Durchtrennung des Nervs nicht angenommen werden k ö nn e , und er zum anderen davon ausgegange n war, dass eine bloße Druckschädigung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler zurück zuführen sei , behauptete die Kl ä- gerin, die Ärzte der Beklagten hätten ihren Nerv (behandlungsfehlerhaft) tei l- weise durchtrennt. Nachdem der Vorwurf einer kompletten Dur chtrennung en t- kräftet worden war, handelte es sich dabei um einen der Hauptvorwürfe der Klägerin , den sie bereits erstinstanzlich mehrfach wiederholte und auch im B e- rufungsverfahren wieder aufgriff. Der Vorwurf einer teilweisen Durchtrennung des Nervs gehö rte damit - nach Entkräftung des Vorwurfs einer vollständigen Durchtrennung des Nervs - zum wesentlichen Kern des klägerischen Vortrags zur für das Verfahren zentralen Frage nach dem Vorliegen eines Behandlung s- fehlers. bb) Land - und Berufungsgericht habe n sich mit diesem Vorwurf nicht b e- fasst . Weder d ie Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils noch d ie Gründe des Berufungsurteils gehen auf ihn ein. Sie befassen sich insoweit a l- lein mit der Abgrenzung einer - behandlungsfehlerhaften - kompletten D urc h- trennung des Nervs einerseits und einer - nicht behandlungsfehlerhaften - Druckschädigung andererseits, nicht aber mit den Fragen, ob von einer teilwe i- sen Durchtrennung des Nervs ausgegangen werden kann und ob eine solche 7 8 9 - 6 - gegebenenfalls einen Behandlun gsfehler darstellte. Hinzu kommt, dass der Vorwurf der Klägerin, Ärzte der Beklagten hätten den Nervus Peroneus behan d- lungsfehlerhaft teilweise durchtrennt, im Verfahren auch sonst nicht aufgeklärt wurde. Zwar wurde der gerichtliche Sachverständige - ein G efäßchirurg - im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin darauf ausdrücklich angesprochen; er vermochte die diesbezüglich an ihn gerichtete Frage aber nicht abschließend zu beantwo r- ten, sondern erklärt e: " Wenn ich danach gefragt werde, ob es nicht auch sein kann, dass die Nervenbahnen angeritzt worden sind oder teildurchtrennt, so möchte ich darauf hinweisen, dass also viele Nervenfasern und - bündel gemeinsam verlaufen. Dabei ist es natürlich auch denkb ar, dass es zu einer pa r- tiellen Durchtrennung kommt. Dann müsste es aber gleichwohl einen bleibenden Effekt geben. Der aktuelle neurologische Befund der Klägerin ist mir nicht bekannt. Im Übrigen ist dieser Bereich auch nicht der Bereich, für den ich sachv erständig bin. " Eine weitere Aufklärung erfolgte - trotz entsprechender Hinweise und Rügen auch im Berufungsverfahren - nicht. c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausg e- schlossen werden , dass das Berufungsgericht im Falle, es hätte sich mit der Möglichkeit einer teilweisen Durchtrennung des Nervs befasst, eine solche tei l- weise Durchtrennung und in der Folge auch einen von der Beklagten zu vertr e- tenden Behandlungsfehler festgestellt hätte. 10 11 - 7 - 3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO war das angefochtene Urteil deshalb au f- zuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob der Nervus Peroneus bei der Operation - wie von der Kl äg e- rin behauptet - teilweise durchtrennt wurde und, wenn ja, ob darin ein Behan d- lungsfehler zu sehen ist. Die erste Frage dürfte nur unter Hinzuziehung neur o- logischen Sachverstands beantwortet werden können, die zweite Frage - dem Grundsatz fachgleicher Begutachtung entsprechend - unter Inanspruchnahme gefäßchirurgischen Sachverstands. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2014 - 8 O 495/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2 015 - 20 U 91/14 - 12
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