BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 5 /1 3 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller a m 2 . Dezember 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil de s 25 . Zivil senats des Oberl and es ge richts München vom 4 . Dezemb er 201 2 als unzulässig zu ve r- w er fen . Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines M onats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier aufgeschobener Re n- tenversicherungsverträge. 1 - 3 - Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Juni und 1. Dezember 2002 die monatli ch vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er die Versicherungsverträge mit Schreiben vom 23. August 2004. Die B e- klagte wickelte die Verträ g e auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Anwaltsschreiben vom 21. u nd 25. Februar 2011 erklärte d er Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den Widerruf gemäß §§ 495, 355 BGB a.F. Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er ma cht ge l- tend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Wide r- spruchsrecht belehrt worden sei, Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist v om Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers. II. Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwe rfen, weil sie unstatthaft ist ( § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO ) . Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, li e- gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 2 3 4 5 6 - 4 - 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor. D ie Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen B e- deutung ist entfallen . Die Revision wird auch nicht auf diese Frage e r- streckt . 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision i n den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Ve rsicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienza h- lungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB widerrufen we r- den kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansich t der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den a uch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassung s- beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht una b- hängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach e i- ner Zurückve rweisung eine Änderung des von der beschränkten Zula s- sung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7 . Sept ember 200 8 IV ZR 19 1 /0 5 , VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N. ). 7 - 5 - Dies e Voraussetzungen sind hier gegeben . Eine Widerspruchse r- klärung nach § 5a VVG a.F. u nd ein nach §§ 495, 355 BGB erklärte r W i- derruf sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile de s G e- samtstreitstoffs. Auch der Kläger konnte seine Revision auf eine der be i- den Fragen beschränken. D ie Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 04.05.2012 - 10 O 2791/11 Ver - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 - 25 U 2287/12 - 8
Full & Egal Universal Law Academy