BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 5 /1 3 vom 11. März 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch , Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. S choppmeyer a m 11 . März 2015 beschlossen: D ie Revision de s Klägers gegen das Urteil de s 25 . Zivi l- senats des Oberl and es ge richts München vom 4 . Deze m- b er 201 2 wird als unzulässig verw o r fen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision i n den Grü n- den ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Vers i- cherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebe ner Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB widerrufen werden kann. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014. Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist es z u- treffend, dass das Land g ericht fehlerhaft ausgeführt hat , dass der Wide r- 1 2 - 3 - ruf gemäß § 355 BGB a.F. ebenso wie der Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers begrün de. Abgesehen davon, dass es sich um zwei Lebenssachverhalte handelt, ist aber entgegen der Auffassung der Revision nach dem für das Revision s- verfahren maßgeblichen Sachverhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht ebenfalls dieser Ansic ht war. D essen Formuli e- rung, es sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre, legt dies entg e- gen der Ansicht der Revisi on nicht als zwingende n Schluss nahe . Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 04.05.2012 - 10 O 2791/11 Ver - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 - 25 U 2287/12 -
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