ECLI:DE:BGH:2017:241017UVIZR514.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 514/16 Verkündet am: 24 . Okto ber 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 249 (A), 305c, 307 (Bg), 398, 823 (Ac); StVG §§ 7, 18; RDG §§ 1, 2, 3, 5 (Parallelsache zu VI ZR 504/16) BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 514/16 - LG Köln AG Wermelskirchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 19 . September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerich ts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, eine Verrechnungsstelle ( Klägerin), die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflich t- versicherer (Beklagte) streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenko s- ten nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug der J . (im Folgenden: Geschädigte) wurde Mitte März 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Etwa eine Woche nach dem Unfall beauftragte d i e Geschädigte den Sachverständigen G. W. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Er ste l- lung e ines Schadensgutachtens. Der von der Geschädigten und dem Sachve r- ständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - " [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutac h- tenerstellung ein Grundhonorar, das sich a m ermittelten Schaden or i- entiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V e r- mittelte Wert der aktuellen BVSK - Befragung 2013. Zusätzlich erhält gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): i- Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- honorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicher er des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den ung we r- den die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht b e- rührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendm a- chung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu j e- [Un terschrift Geschädigte] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. - 4 - Der SV verzichtet auf den Zugang der A nnahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! " [Unterschrift Sachverständiger] " Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten weist als Schaden vor - aussichtliche Reparaturkosten von netto 2. 414 , 21 berechnete der Sachverständige einen Betrag von brutto 716 , 02 dem Grundhonorar von 431 Fotokosten für 1 8 Lichtbilder von 45 29 , 7 i- ten Satz, Schreibgebühren für 1 7 Seiten von insgesamt 4 7 , 6 2 3 , 8 von 114,32 den Sachverständigen, übersandte d ie Rechnung zusammen mit der Abtr e- tungserklärung an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung des Rechnungsb e- trags an sie auf. Die Beklagte zahlte hierauf 549 eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin di e Diff e- renz von 52,70 Zahlung andererseits nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsge richtlichen U r- teils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen U r- teils. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entschei dung im W e- sentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der geltend g e- machte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin des dem Grunde nach u n- streitige n, ursprünglich de r Geschädigten zustehenden Schadensersatza n- spruchs auf Erstattung des Sac hverständigenhonorars geworden. Zunächst habe d i e Geschädigte den Anspruch gegen die Beklagte wir k- sam an den Sachverständigen abgetreten. Die vo n der Geschädigten unte r- schriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretungsklausel de r Geschädigten an den Sac h- verständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, noch lieg e in der Abtretung des Schadensersatza n- spruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung de r Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Sch a- densersatzforderung wirksam an di e Klägerin weiterübertragen. Auch diese A b- tretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der Weiterabtretung nicht eindeutig, weil sich die Weiterabtretung danach auf die " vorstehend vereinbarte Forderung " beziehe und " vorstehend " nur der werkve r- tragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatza n- spruch de r Geschädigten " vereinbart " worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit " Weiterabtretung " überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretung s- 5 6 7 8 - 6 - vereinbarung zwischen Geschädigte r und Sachverständigem nebst Zahlung s- anweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die " Weiterabtretung " sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch auf den ursprünglich de r Geschäd igten zustehe n- den Schadensersatzanspruch bezogen habe. Schließlich seien weder die Ers t- abtretung an den Sachverständigen noch die Weiterabtretung an die Klägerin nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG nichtig. Der danach wirksam an d ie Klägerin abgetretene Schadensersatza n- spruch bestehe auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für d i e Geschädigte nicht erkennbar gewesen. Denn weder das vom Sachverständi gen in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten Nebenko s- ten überschritten die in der Spalte HB V der BVSK - Befragung 2013 genannten Zahlen. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der A uffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht allerdings angenommen, dass de r Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und 9 10 11 - 7 - gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begu t- achtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Februar 2017 - VI Z R 76 /16, NJW 2017, 1875 Rn. 6). 2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausg e- gangen, dass d i e Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat. a) Gegen die Annahmen des Berufungsgeric hts, die zwischen de r G e- schädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung de r Geschädigten im Sinne des § 30 7 Abs. 1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: S e- natsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW - RR 2017, 501 Rn. 14). b) Die Revision vertritt die Auffassung , die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensers at z- anspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdiens t- leistung handelt. aa) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen kein e Rechtsdienstleistu ng im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt nach § 2 Abs. 2 RDG schon una b- 12 13 14 15 16 - 8 - hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rec ht s- dienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Au f- fassung aber nicht vor, wenn Kfz - Werkstätten die Einziehung abgetretener E r- stattungsansprüche überneh men (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. , § 2 Rn. 91; Kleine - Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl. , § 2 Rn. 107; Offermann - Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 2 Rn. 135; Otting, SVR 2011, 8, 9; ferner Begründung des Entwurfs eines Gese t- zes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT - Drs. 16/3655, S. 49). Für Sachverständige kann - bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten - nichts anderes gelten (vgl. Kleine - Kosack aaO; Otting aaO ). Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim U n- fallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, ist entgegen der Au f- fassung der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptlei s- tung " Gutachtenerstellung " (vgl. Otting aaO). Schon deshalb stellt sie kein e i- gens tändiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar. bb) Ob es sich bei der Einziehung der vo n der Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Recht s- dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann offenbleibe n, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersat z- forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunterne h- men jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die 17 18 - 9 - Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begrü n- dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsg e- setzes, BT - Drs. 16/3655 S. 53). Für die Geltendmachung der an den Sachve r- ständigen abgetretenen Forderung auf Erstat tung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732; Deckenbrock/ Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 Rn. 111; Kleine - Kosack, Rechtsdienstleistungsg e- setz, 3. Aufl., § 5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT - Drs. 16/3655, S. 53). Ist - wie im Streitfall - allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenko s- ten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Ford e- rung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten. a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen u nd der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen de r Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift " Weite r- abtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle " enthalten ist. Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nicht; sie begegnet auch una b- hängig davon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 19 20 - 10 - b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts, von der " Weiterabtretung " sei auch der st reitgegenständliche Schaden s- ersatzanspruch erfasst. aa) Bei der " Weiter " abtretungsklausel handelt es sich - was dem erke n- nenden Senat aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist - um eine vom Revis i- onsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, U r- teile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Ge schäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durc h- schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertrag s- partner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2 013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW - RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu ble iben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, mwN). 21 22 - 11 - bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend g e- machte Schadensersatzanspruch von der verwendeten Abtretungsklausel e r- fasst wi rd. (1) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die " vorstehend vereinbarte Forderung " abgetreten werden. " Vorstehend vereinbart " wurde aber nur der vertragliche Honor aranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursprünglich de r Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatza n- spruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes " Forderung " im Singular d a- für, dass nur eine Forderung, nämlich der " vereinbarte " Honorarans pruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der " vereinbarte[n] Forderung " nach dem Wortlaut der Klausel " inkl. aller Nebenrechte " erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel - wie die Revisionserwid e- rung in der Sache geltend macht - tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Ve r- rechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger b zw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes " Nebenrecht " jedenfalls überraschend. Demgegenüber spricht der in der Übe r- sc hrift der Klausel verwendete Begriff der Weiter abtretung für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er - was eine " We i- ter " abtretung begrifflich voraussetzt - davor schon abgetreten worden war. (2) Anders als das Berufung sgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendung der für die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ge l- 23 24 25 - 12 - tenden Grundsätze nicht in der Lage, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der str eitgege n- ständliche Schadensersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. Insbeso n- dere vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten Abtretungsklausel darin liegt, dem Zessionar die Möglichkeit zu versch affen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ge l- tend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zess i- onar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden s oll, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen. cc) Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt - was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat - § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War die Klägerin Verwe nderin der Klausel - was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann - geht die Unklarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwendung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt , dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist. 4. Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 305c Rn. 15). Denn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 18, mwN). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der - wie gezeigt - objektiv unkl a- ren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche H o- 26 27 - 13 - norarforderung al s auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Kl ä- gerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. 5. Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil g e- mäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall " Verwender " der Klausel ist. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 17.03.2016 - 25 C 114/15 - LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2016 - 9 S 103/16 - 28
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